|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 31/07/2018
|
bonprix Handelsgesellschaft mbH Haldesdorfer Straße 61 D-22179 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016931313 |
Ihr Zeichen: |
RK-GRFy/Pr8843 |
Marke: |
Singles' Day
|
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
bonprix Handelsgesellschaft mbH Haldesdorfer Straße 61 D-22179 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 12.07.2017 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c und d UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Der Singles' Day ist ein Tag für Alleinstehende, der am 11. November gefeiert wird. Ursprünglich aus China, erfreut er sich auch in Europa immer größerer Beliebtheit, z.B. durch chinesische (Online-)Anbieter oder europäische Handelsunternehmen, an dem viele Rabatte angeboten werden. Er entwickelte sich zum größten Onlineshopping-Tag der Welt, ähnlich dem „Black Friday“ oder „Cyber Monday“. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist das Zeichen „Singles' Day“ darauf hin, dass die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin im Rahmen des Singles' Day angeboten werden und daher vermutlich besonders günstig sind.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über den beabsichtigten Zweck und Zeitpunkt der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.
Zudem haben Recherchen im Internet erbracht, dass das Zeichen „Singles' Day“ in der Alltagssprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten für Einzelhandelsdienstleistungen und die entsprechenden Waren, üblich geworden ist. Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass das betreffende Zeichen von Durchschnittsverbrauchern interpretiert wird als Online-Shopping Tag für verschiedenste Konsumgüter.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c und d UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016931313 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER