HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 12/09/2017



AMAZONEN-WERKE H. Dreyer GmbH & Co. KG

Postfach 51

D-49202 Hasbergen-Gaste

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016934821

Ihr Zeichen:

M17-005

Marke:

SwingStop

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

AMAZONEN-WERKE H. Dreyer GmbH & Co. KG

Am Amazonenwerk 9-13

D-49205 Hasbergen-Gaste

ALEMANIA



Auf den Beanstandungsbescheid bezüglich absoluter Schutzhindernisse datiert vom 4. Juli 2017 wird Bezug genommen. Beim Amt ist keine Antwort eingegangen. Der Fall wurde einer erneuten Prüfung unterzogen, es haben sich aber keine Gründe für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ergeben. Die Anmeldung wird daher teilweise zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird der Beanstandungsbescheid dieser Entscheidung beigefügt.

Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 934 821- SwingStop für folgende Waren zurückgewiesen:


7 Selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute, aufgebaute oder aufgesattelte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; selbstfahrende, gezogene, angehängte, angebaute, aufgebaute oder aufgesattelte landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte zum Verteilen von Material oder zum Düngen oder für den Pflanzenschutz oder zum Bodenbearbeiten oder zum Mähren, oder zum Vertikutieren, oder zum Kultivieren oder zum Säen oder zum Kehren oder zum Sammeln; Streumaschinen; Maschinen für Pflanzenschutz und Düngung; Düngerstreuer (Maschinen); Sämaschinen, Einzelkornsämaschinen, Pflanzmaschinen; Maschinen zur Aussaat und zum Pflanzen; landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte, nichtangetrieben, angetrieben, auch selbstfahrend, nämlich zur Bodenbearbeitung; Pflüge, Scharpflüge, Scheibenpflüge, Beetpflüge, Drehpflüge, Wechselpflüge, Pflugschare, Eggen, Zinkeggen, Scheibeneggen, Kreiseleggen, Kreiselgrubber, Unkrautstriegel, Kultivatoren, Grubber, Hackgeräte, Fräsen, Zinken, Walzen (traktorgezogene landwirtschaftliche Geräte), Packer (traktorengezogene oder traktorgeschobene landwirtschaftliche Geräte), Untergrundlockerer, Saatbettbereitungsgeräte, Krautschläger; Spritz-, Sprüh- und Stäubemaschinen; Feldspritzen; sowie Teile der vorgenannten Waren; Maschinen und maschinelle Geräte im Bereich der Kommunaltechnik; Rasenmäher; Mähmesser; Straßenreinigungsmaschinen; Maschinen und Geräte für den Winterdienst; Maschinen und Geräte zum Verteilen von Materialien auf Straßen und Wegen; Straßenkehrfahrzeuge [Maschinen]; Auf Fahrzeugen montierte Straßenkehrgeräte; Maschinen und maschinelle Geräte für den Landschafts- und Gartenbau sowie Teile dieser Waren; Teile aller vorgenannten Waren sowie Kombinationen der vorstehenden Maschinen und Geräte, insbesondere Maschinenteile zum Ankoppeln an Zugfahrzeugen; Roboter (Maschinen und maschinelle Geräte) für die Bereiche der Landwirtschaft, Kommunaltechnik oder den Landschafts- und Gartenbau sowie Teile der vorgenannten Waren; Roboterfahrzeuge (Maschinen) für landwirtschaftliche oder kommunaltechnische Maschinen und maschinelle Geräte oder für Maschinen und maschinelle Geräte für den Landschafts- und Gartenbau, Gras- oder Rasensaatmaschinen, Hartplatzpflegegeräte und Teile dieser Waren.


9 Wäge-, Mess-, und Kontrollapparate und Kontrollgeräte; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente für die Regelung, Steuerung und Überwachung, das Wiegen und/oder Dosieren, sowie aus den vorgenannten Waren zusammengesetzte elektronische Einrichtungen sowie Bordcomputer; Software; GPS-Geräte; Computersoftware in Form von Anwendungen (Apps) für Smartphones; Sensoren und Detektoren; Kameras; alle vorgenannten Waren und Teile davon soweit in Klasse 09 enthalten und alle zur Verwendung in Verbindung mit landwirtschaftlichen und kommunaltechnischen Maschinen und Geräte sowie Maschinen und Geräte für den Landschafts- und Gartenbau.


Für alle übrigen, nicht beanstandeten Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen, also für:


9 Signalapparate und -geräte.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.


Wolfgang SCHRAMEK


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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