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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 05/04/2018
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Prof. Hintermayr & Partner Landstr. 12/Arkade 4020 Linz Österreich |
Anmeldenummer |
16953416 |
Ihr Zeichen |
A1691 |
Marke |
BALLEN-MASTER |
Anmelderin |
AUSTREX Ges.m.b.H. Waxenberger Straße 29 4181 Oberneukirchen Österreich |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 14. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin beantragte am 12. Oktober 2017 eine zweimonatige Fristverlängerung und nahm mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
BALLEN-MASTER sei ein Meister eines rundlichen Packens.
Es gebe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
7
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Maschinen und Apparate.
12
Anhänger [Fahrzeuge].
Widerlegung der Gegenargumente
BALLEN-MASTER sei ein Meister eines rundlichen Packens.
Es gebe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren.
Die Anmelderin will hiermit wahrscheinlich sagen, daß der angesprochene Verbraucher, wenn er die Angabe BALLEN-MASTER isoliert wahrnimmt, aus ihr nicht schlußfolgern kann, daß die Waren, die sie beschreibt, Maschinen zum Ballen von Heu oder Anhänger zum Transport von Heuballen sind.
Diese Art von Prüfung verstößt jedoch gegen die Rechtsprechung der Luxemburger Gerichte: Ein Markenzeichen muß immer in direktem Bezug auf die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen geprüft werden und zwar aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers, der das Zeichen also quasi auf den Waren angeklebt wahrnimmt.
Wenn der Anmelderin zu folgen wäre, könnte das Amt nur diejenigen Angaben nach Artikel 7(1)(c) UMV zurückweisen, die die Art der Waren beschreiben. In dem genannten Gesetzesartikel heißt es jedoch:
(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
………..
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
In diesem Fall ist BALLEN-MASTER, angebracht auf einer Heuballenpresse, die unter die Waren der Klasse 7 fällt, für den angesprochenen Landwirt ein deutlicher Hinweis auf das Ballen (Zeitwort) von Heu (oder von irgendeinem ähnlichen Erzeugnis), sowie es ein Meister machen würde, also vorbildlich, hervorragend.
Angebracht auf einem speziell dazu entwickelten Anhänger (Klasse 12), sowie in untenstehendem Bild ersichtlich, ist BALLEN-MASTER ein Hinweis auf den Transport dieser (Heu-)Ballen (Hauptwort), und zwar auf meisterliche Weise, was eine klare Qualitätsangabe darstellt.
Entscheidungskonsistenz
Die Zurückweisung der Anmeldung BALLEN-MASTER steht im Einklang mit einer ganzen Reihe ähnlicher MASTER-/MEISTER-Marken.
Bereits erwähnt wurde T-629/15 SCRUBMASTER für Bodenreinigungs- und Bodenscheuermaschinen.
Andere Beispiele sind: BK-Entscheidung R1650/2017-2 MOBILITY MASTER für „Software“ (9), BK-Entscheidung R0706/2016-1 BIKE MASTER für 7, 8 und 12 (u.a. „Motorräder“) und BK-Entscheidung R0058/2015-5 ELEKTRO MASTER für Klassen 7 und 8.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„BALLEN-MASTER“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, deutschsprachigen Fachverbraucherkreise (Landwirte, Pferdezüchter, Förster usw.) ein Hinweis auf die Art und die Qualität der Waren ist (Heuballenpressen und Heuballentransportanhänger)
einem Zeichen, wie „BALLEN-MASTER“, das ohne merklichen Unterschied1 zwei Wörter mit einer einschlägigen Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren enthält, auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) UMV fehlt.
die Zurückweisung dieser MASTER-Anmeldung in völligem Einklang mit den bereits von Beschwerdekammern und vom Gericht zurückgewiesen sehr ähnlichen MASTER-Marken steht.
das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2009 in der Sache T-464/07 PharmaResearch, Rn. 36); Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99 POSTKANTOOR, Rn. 100)