|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 19/10/2017
|
WINTER, BRANDL, FÜRNISS, HÜBNER, RÖSS, KAISER, POLTE PARTNERSCHAFT PATENT- UND RECHTSANWALTSKANZLEI mbB Alois-Steinecker-Str. 22 D-85354 Freising ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016959124 |
Ihr Zeichen: |
RO8106T-EU |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Euro Trade Marketing GmbH & Co. KG Leopoldstraße 206 D-80804 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19/07/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 19/09/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Bei dem angemeldeten Begriff handelt es sich um eine neuartige Wortschöpfung, die als ein Wort, als Ganzes, betrachtet werden muss. Eine zergliedernde Betrachtungsweise ist nicht zulässig. Es handelt sich um ein Phantasiewort ohne lexikalische Bedeutung.
2. Dem Element „BBQ“ (Barbecue) wird der Verbraucher als Anfangselement größere Bedeutung beimessen. Dieses hat viele Bedeutungen, insbesondere „auf dem Rost gegrilltes Fleisch“. Das weitere die Wortkombination bildende Wort „Grillbox“ gibt es nicht. Es ist eine Wortneuschöpfung, der kein eindeutiger Sinngehalt entnommen werden kann. Allenfalls werden die Verbraucher daher unter dem angemeldeten Zeichen eine „Schachtel mit Grillgut“ verstehen. Gerade durch die Voransetzung des „BBQ“ wird der Verbraucher das Zeichen gerade nicht als „Grill in Schachtelform“ verstehen. Das Zeichen ist als Ganzes nicht direkt beschreibend für die angemeldeten Waren.
3. Die Marke hat das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.
4. Die Schriftart des Zeichens ist ungewöhnlich und unregelmäßig und führt zu einer phantasievollen Darstellung.
5. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ist zu berücksichtigen, dass das Amt eine ähnliche Marke für identische Waren eingetragen hat. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, warum die vorliegende Anmeldung nicht eintragungsfähig sein soll.
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Von einer neuartigen Wortneuschöpfung kann vorliegend nicht die Rede sein. Es handelt sich um zwei für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Ein solcher „merklicher Unterschied“ besteht vorliegend nicht.
Auf einen fehlenden lexikalischen Eintrag und den Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung einer bestimmten Kombination, etwa im Internet, kommt es nicht an. Wörterbücher sind aus naheliegenden Gründen nicht so konzipiert, dass sie alle möglichen Wortkombinationen aufführen. Auch Wortneuschöpfungen können einem Schutzhindernis unterfallen, wenn der Gesamtbegriff unmittelbar verständlich ist (13/12/2012, R 1203/2012-1, Cybertraining, § 15).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist außerdem nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Zu 2.:
Vorliegend verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass auf den verfahrensgegenständlichen Brennstoffe; Kohle; Briketts; Grillanzünder, Grillherde; Holzkohlegrills; Holzkohlegrills für Haushaltszwecke, Grillherde; Holzkohlegrills; Holzkohlegrills für Haushaltszwecke, Geschirr; Grillzangen BBQ Grillbox steht, wird der Verkehr wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um die von der Anmelderin genannte „Schachtel mit Grillgut“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen, dass es sich vorliegend um Waren zum Grillen handelt, die in einer Schachtel dargeboten werden.
Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).
Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Das Zeichen wurde vorliegend „als Ganzes“ und „konkret“ in Bezug auf die konkreten Waren geprüft und als direkt beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe befunden.
Zu 3.:
Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen dieses Minimum nicht.
Zu 4.:
Bezüglich der grafischen Gestaltung halten die Beschwerdekammern in ständiger Praxis fest, dass einfache, banale und simpel gehaltene Schriftarten ein beschreibendes Zeichen nicht unterscheidungskräftig gestalten können (vgl. statt vieler 17/09/2012, R 105/12-2, naturaldentalimplants, § 38). Die vorliegende handschriftartige Schreibschrift ist nicht so ungewöhnlich, dass sie dem Verkehr in Erinnerung zu bleiben vermag (19/05/2010, T-464/08, Superleggera, § 33-35; 14/11/2012, R 138/12-1, Guten Appetit Buen apetito Bon appétit, § 24). Das Amt konnte keine „phantasievolle Darstellung“ erkennen.
Zu 5.:
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Insbesondere in Bezug auf den geltend gemachten „Gleichbehandlungsgrundsatz“ ist Folgendes zu berücksichtigen: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch und Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund
der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit
die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 959 124
für alle
Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 19/07/2017