|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 16/11/2017
|
Stefan Harmuth Hindenburgstraße 36 D-58636 Iserlohn ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016965501 |
Ihr Zeichen: |
ZFBIII-352/17 |
Marke: |
Sprinklertechniker |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ZFB - Zentrum für Brandschutztechnik GmbH Donnenberger Straße 4-6 D-42553 Velbert ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19.07.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit den Schreiben vom 21.07.2017 sowie vom 25.07.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Es handelt sich bei dem Begriff „Sprinklertechniker“ um einen Kunstbegriff, der nicht mit dem Begriff „Sprinklermonteur“ gleichzusetzten ist. Das Zeichen wird ausschließlich von der Anmelderin genutzt.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu Punkt 1
Das Zeichen ist entgegen den Argumenten der Anmelderin, kein Kunstbegriff. Es handelt sich um ein Zeichen, in dem beide Bestandteile des Zeichens die Waren und Dienstleistungen beschreiben und die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12.01.2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.
Die Anmelderin erwähnt, dass ein genannter Link in der ursprünglichen Beanstandung des Amtes zur Anmelderin führt, da es zu diesem Zeitpunkt keine anderen Anbieter gab. Zum Argument der Anmelderin, dass keine anderen Wettbewerber die gleiche Kombination verwenden: „die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).
Wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung erläutert, wird die Bezeichnung „Sprinklertechniker“ von den Verbrauchern als „Fachkraft für Sprinklertechnik“ bzw. „einen Sprinklerwart“ verstanden. Es ist daher ohne weiteres Nachdenken für die Verbraucher eindeutig, welche Dienstleistung von der Anmelderin angeboten wird bzw. welche Waren damit in Zusammenhang stehen. Das Amt stimmt nicht mit der Anmelderin überein, dass sich das Berufsbild „Sprinklermonteur“ nicht mit den Aufgaben des Sprinklertechnikers übereinstimmen. So gehören zum Beispiel zu den Aufgaben eines Sprinklermonteurs die „Selbständige, sach- und fachgerechte Durchführung von Montagearbeitern von Feuerlösch- und Sprinkleranlagen, die Installation von kompletten Sprinklersystemen und die Wartung von Sprinkleranlagen (abgerufen am 06.11.2017 unter (www.kimeta.de/Home/Toolbar?cn=6Ak9mJbax9H6tYKcRuuCKVKfpry-laOt42ArQSAu7GH2g2F3pjO3NK9NyWF2W3UcUsrXG5jW5sURwwSoz36N8d3GevxykVF8g0OKKaYfSm_MaYf6rm2HRWvJMXJNt9NdlCRMaPrGIEI8w05HMEJFw4lde6dZgOH3A594dGgqY-Vs_r6ZBWX50dLonwWVW1NszTnaEcqb-M9dgGcl4_K2vFNMzgmIDsXeBb2OWs-mZNrD0ipAj_GPV1r_-ES8mqEDHJM0OCAAEGpzeHe6GiLPgEpIAqkqOoWmrDT2en2hCdc ). Laut der Webseite der Anmelderin sind die o.a. Aufgaben ebenfalls Teile der Ausbildung zum Sprinklertechniker und werden u.a. wie folgt angegeben: „Neuinstallation und/oder Servicetätigkeiten, Allgemeines über Sprinkleranlagen, Montage von Anlagenteilen, Maschinen- und Werkzeugkunde (Überprüfung, Wartung, etc.)“ etc. (abgerufen am 06.11.2017 unter https://www.zfbwest.de/kurse/43 ).
Von daher ist die Wortkombination „Sprinklertechniker“ ein Begriff, der die Waren und Dienstleistungen direkt und ohne weiteres Nachdenken beschreibt.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige Angabe, die nicht monopolisiert werden darf und für andere Wettbewerber freigehalten werden muss.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Die Anmelderin bemerkt, dass in einer Recherche des Amtes zwar nach „Sprinklertechniker“ gesucht wurde, aber nur Arbeitsangebote eines Sprinklermonteurs angezeigt wurden. Dies beweist jedoch nur, dass die Wortkombination „Sprinklertechniker“ von den Verbrauchern so verstanden wird, als handele es sich um einen Sprinklermonteur und somit der Zuständigkeitsbereich und die Tätigkeiten, die Gleichen sind.
Die angemeldete Marke „Sprinklertechniker“ ist somit nicht geeignet, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Sie enthält keine Elemente, die es dem relevanten Publikum ohne vorheriges Wissen ermöglichen würden, dieses Zeichen neben seiner beschreibenden Aussage auch als Herkunftshinweis zu verstehen und mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen.
Gemäß Artikel 7(2) UMV ist eine Marke auch dann zurückzuweisen, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren und Dienstleistungen, gegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 965 501 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse -9 |
Sprinkleranlagen [Brandschutz]; Wassersprinklergeräte für den Brandschutz; Sprinklersysteme für den Brandschutz.
|
Klasse -41 |
Berufliche Ausbildung; Ausbildung.
|
Klasse -45 |
Brandschutzberatung. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK