HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 14/12/2017



Datacenter One GmbH

Neue Brücke 8

D-70173 Stuttgart

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016998403

Ihr Zeichen:


Marke:

Tailormade-Colocation

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Datacenter One GmbH

Neue Brücke 8

D-70173 Stuttgart

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 11/08/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 18/10/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Tailormade Colocation wird vom betreffenden Gewerbetreibenden oder IT-Experten nicht als „maßgeschneidertes Serverhousing“ verstanden. Das Wort Colocation ist mehrdeutig. Es kann sich um „Vermietung von Speicherplatz“ oder „die Zurverfügungstellung von Web-Hosting-Diensten“ handeln bzw. um die physische Rechenzentrumsfläche, die gemeinsam durch verschiedene Personen bzw. Unternehmen genutzt wird. Sogar „Outsourcing“ kann darunter verstanden werden.


2. Der Anmelderin geht es tatsächlich um die „Nutzung der gleichen Infrastruktur durch mehrere Kunden“, maßgeschneidert für jeden individuellen Kunden.


3. Es handelt sich um einen aus zwei widersprüchlichen Worten zusammengesetzten neu geschaffenen Begriff, ein Oxymoron, welches die sich widersprechenden Einzelworte vereint.


4. Da die Marke nicht beschreibend ist, hat sie Unterscheidungskraft, die Verbraucher werden eine Marke erkennen.



Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu 1.:

Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat außerdem nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen.


In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken. Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und unmissverständlich. Es handelt sich um zwei für die Dienstleistungen beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).


Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Stellt man sich also vor, dass gerade die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen mit der Bezeichnung Tailormade-Colocation angeboten werden, wird der Verbraucher das Zeichen nach Ansicht des Amtes wie in der Beanstandung erläutert aufnehmen, nämlich dass ein maßgeschneidertes Serverhousing angeboten wird. Alle angemeldeten Dienstleistungen (ITDienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen (Klasse 42); Zeitweilige Vermietung von Räumen (Klasse 43)) bzw. um für solche bestimmte Dienstleistungen wie diesbezügliche Telekommunikationsdienste (Klasse 38), Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung (Klasse 35), Designdienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle (Klasse 42)) fallen unter die bei Colocation (Serverhousing) angebotenen Dienstleistungen, womit die Angabe rein beschreibend für diese ist. Tailormade (maßgeschneidert) gibt dabei nur an, dass sie auf den Klienten spezifisch angepasst sind.


Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).



Zu 2.:

Die Anmelderin gesteht, dass sie die Marke tatsächlich für die „Nutzung der gleichen Infrastruktur durch mehrere Kunden“, maßgeschneidert für jeden individuellen Kunden, zu benutzen gedenkt. Wie die Marke im Endeffekt von der Anmelderin benutzt wird, ist vorliegend jedoch nicht maßgebend. Zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sind nur die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend, und nicht der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke durch die Anmelderin. Dieses Argument kann somit nicht greifen.



Zu 3.:

Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.


Die Marke ist kein „Oxymoron“ (laut Duden: „Zusammenstellung zweier sich widersprechender Begriffe in einem Kompositum oder in einer rhetorischen Figur (z. B. bittersüß, eile mit Weile)“; abgerufen am 14/12/2017 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Oxymoron ). Es handelt sich um zwei für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen. Warum die beiden Worte aus denen das Zeichen besteht „widersprüchlich“ sein sollen, kann das Amt nicht nachvollziehen und die Anmelderin hat hierzu auch nicht weiter vorgetragen.



Zu 4.:

Ein fehlender beschreibender Charakter führt nicht automatisch zu einer Unterscheidungskraft. Vorliegend ist die angemeldete Marke jedoch sowohl beschreibend als auch nicht unterscheidungskräftig, wie bereits festgestellt wurde. Das hier angemeldete Zeichen ist weder ungewöhnlich noch weicht es von den grammatikalischen Regeln der englischen Sprache ab. Es handelt sich um für die Dienstleistungen beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt für den englischen Verbraucher zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.



Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 998 403 Tailormade-Colocation für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.  Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Yvonne FUXIUS




Anlage: Beanstandung vom 11/08/2017



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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