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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/10/2017
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COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstr. 14 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017020314 |
Ihr Zeichen: |
170765EU |
Marke: |
Quellblau |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Brillux GmbH & Co. KG Weseler Str. 401 D-48163 Münster ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 25. September 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Es handele sich um eine Fantasiebezeichnung ohne eindeutige Definition.
Die Marke werde nicht mit den Waren in Verbindung gebracht.
Die Waren würden durch die Farbe nicht definiert.
Es bestünden Voreintragungen mit den Bestandteilen „Quell“ oder „Blau“.
Die mitgeteilten Internet-Treffer seien teilweise auf die Anmelderin zurückzuführen, für die übrigen Produkte sei kein Nachweis einer Benutzung erbracht worden.
Die Waren stünden in keinem ausreichenden Zusammenhang zu der vermeintlichen Bedeutung der Marke.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung (teilweise) aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 2, 3 und 19
2 Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur.
3 Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel.
19 Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher (z.B. Heimwerker), als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren des teilweise nicht täglichen Bedarfs sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Quellblau“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der Farbangabe „Quellblau“, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom Stand der o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse:
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Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass folgende Waren der Klassen 2 und 19 dieser Farbton sind, darstellen, dazu dienen, dazu bestimmt sind, in diesem Farbton zum Verkauf angeboten werden, darin erscheinen bzw. als Basis/Untergrund dazu dienen. Auch die Baumaterialien und die damit zusammenhängenden Waren in Klasse 19 werden in unterschiedlichen Farben angeboten, um den gewünschten äußerlich sichtbaren Effekt zu erreichen, im Einzelnen:
Klasse 2: Anstrichmittel, Farben, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke.
Es
besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger
Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den
verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Soweit die Anmelderin
vorträgt, es gebe keine eindeutige Definition für die angemeldete
Wiedergabe der Marke, ist festzustellen, dass dies nicht notwendig
ist, damit die dafür vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen
eintreten. Die Auffassung der Anmelderin würde dazu führen, dass
lediglich eindeutig definierbare Bezeichnungen zurückgewiesen werden
könnten. Dies sehen Gesetz und Rechtsprechung ausdrücklich nicht
vor (s.u.). Der Verkehr wird vielmehr eindeutig erkennen, dass es
sich um einen bestimmten Farbton mit Blau handelt. Dies ist
ausreichend, damit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Rechtsgrundlage greifen. Dies gilt umso mehr, weil angesprochene
Verkehrskreise auch versierte Verkehrskreise mit entsprechenden
Kenntnissen sind, die die Marke erst recht im vom Amt dargelegten
Sinne auffassen werden. In Bezug auf den weiteren Vortrag, die Marke
werde nicht mit den Waren in Verbindung gebracht, verkennt
die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke
nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und
Dienstleistungen zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel,
welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt,
sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der
Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom
23.
Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Waren müssen auch nicht über
die Farbe definiert werden, es reicht aus, wenn sie sie haben,
aufweisen bzw. dazu bestimmt sind. Dies bezieht sich eindeutig auf
die o. g. Waren der Klasse 2, die diese darstellen, dazu beitragen
bzw. diese erst ermöglichen. Wie die Anmelderin selbst auf Seite 4
oben der Stellungnahme ausführt, werde diese dünn auf Gegenstände
bzw. Oberflächen aufgetragen. Auch bei den o. g. Waren der Klasse 19
kann dieses äußerliche Erscheinungsbild nicht ausgeschlossen
werden, weil sie zum gewünschten äußerlichen Erscheinungsbild
(z.B. der Schaffung einer bestimmten Wohnatmosphäre) entsprechend
gestaltet werden können. Dies kann sich etwa in einem Haus nicht nur
auf die Innenräume, sondern auch auf dessen äußerliche Gestalt
erstrecken. Dazu sind die Waren als Oberflächenmaterial oder als
wesentliche Grundlage zur Erschaffung eines solchen optischen
Eindrucks ohne Weiteres geeignet. Hinsichtlich der Ausführungen, die
mitgeteilten Internet-Treffer seien teilweise auf die Anmelderin
zurückzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies diesen
Treffern nicht entnehmen lässt. Es wäre Aufgabe der Anmelderin
gewesen, hier einen eindeutigen Bezug zu ihr herzustellen. Da dies
nicht geschehen ist, muss sie sich diese zurechnen lassen. Aus ihnen
geht ungeachtet möglicher Bestandteile eindeutig ein Bezug zu
„Quellblau“ hervor. Für die übrigen Waren der Klassen 2, 3 und
19 wird die o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse fallen
gelassen, weil insoweit kein ausreichender Bezug zu der Bedeutung der
Marke vorliegt.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Soweit die Anmelderin weiter geltend macht, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung nicht für alle Waren nachgewiesen wurde, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31). Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Quellblau“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Quellblau“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf einige Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragungen mit dem Bestandteil „Quell“ oder „Blau“
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in neuester Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnr. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren der Klassen 2 und 19 zurückgewiesen:
Klasse 2: Anstrichmittel, Farben, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur.
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke.
Für folgende Waren der Klassen 2, 3 und 19 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:
Klasse 2: Firnisse, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand.
Klasse 3 (vollständig): Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel.
Klasse 19: Asphalt, Pech und Bitumen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY