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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 30/11/2017
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Zeitler Volpert Kandlbinder Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Herrnstr. 44 80539 München Deutschland |
Anmeldenummer |
17022724 |
Ihr Zeichen |
21734fw
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Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Summary AG Fraunhoferstraße 2 25524 Itzehoe Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 7. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 (1)(b) und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 (1)(c) der damaligen Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (jetzt Nr. 2017/1001, die Artikelnummern haben sich nicht geändert.). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13. September 2017 zu der Beanstandung Stellung. Sie trug im Wesentlichen vor:
Das Zeichen enthalte lediglich „Andeutungen“ auf die Beschaffenheit der Waren.
Der Kopf beschreibe eventuell die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren.
Die Darstellung des Kopfs weiche wesentlich von einer lebensnahen Pferdedarstellung ab.
Es wären mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die Bildmarke mit den Waren zu verbinden.
Vergleichbare Pferdedarstellungen seien schon vom Amt akzeptiert worden.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(3) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
9
Reithelme; Schutz- und Sicherheitskleidung, insbesondere für den Reitsport; Sportbrillen; optische Reflektoren zum Schutz vor Unfällen; Geräte zur Zeiterfassung, Zeitaufzeichnungsgeräte.
18
Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren einschließlich Sättel und Reitkissen; Taschen und Satteltaschen; Waren aus Leder und Lederimitationen sowie Zubehör für den Reitsport, nämlich, Halsbänder, Gurte, Longierleinen, Longiergurte, Führleinen, Riemen, Pferdehalfter und Zaumzeuge für Pferde, Trensen und Kandarrengebisse, Unterlagen für Reitsättel, Sattelgurte, Decken für Pferde, Pferdebandagen (Gamaschen), Federgamaschen aus Leder, Federführungshülsen aus Leder, Beschläge für Geschirre (nicht aus Edelmetall), Gummieinlagen für Steigbügel und Futtersäcke; Kartentaschen; Kleidersäcke; Maulkörbe; Koffer, insbesondere für Tierpflegemittel.
25
Bekleidungsstücke, einschließlich Chaps, Gürtel und Handschuhe; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; vorgenannte Waren insbesondere für den Reitsport.
28
Spiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel; Schutzbekleidungsstücke für Reiter, nämlich Protektoren für Schultern und Ellbogen (Sportartikel).
Widerlegung der Gegenargumente
Das Zeichen enthalte lediglich „Andeutungen“ auf die Beschaffenheit der Waren.
Der Kopf beschreibe eventuell die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren.
Zwischen dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (Artikel 7(1)(b) UMV) und dem der beschreibenden Angabe (Artikel 7(1)(c) UMV) bestehen weitgehende Überschneidungen. Zwar kann einem Zeichen die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen als dem der beschreibenden Angabe fehlen, doch indiziert umgekehrt die Feststellung eines beschreibenden Charakters den Mangel der Unterscheidungskraft1, weil der Verbraucher bei Angaben, die sich in Sachinformationen über Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen erschöpfen, auch keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft erblicken wird.
Der Pferdekopf ist, im Gegensatz zu den Behauptungen der Anmelderin, nicht eine bloße „Andeutung“ auf die Bestimmung oder die Beschaffenheit der Waren. Er ist im Gegenteil eine direkt beschreibende Angabe, die aussagt, daß die Waren, die mit diesem Kopf versehen sind, eindeutig für Pferde oder für Pferdereiter gemeint und/oder geeignet sind. Dies bestätigt übrigens auch das Warenverzeichnis mehrmals:
9
Reithelme; Schutz- und Sicherheitskleidung, insbesondere für den Reitsport; Sportbrillen; optische Reflektoren zum Schutz vor Unfällen; Geräte zur Zeiterfassung, Zeitaufzeichnungsgeräte.
18
Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren einschließlich Sättel und Reitkissen; Taschen und Satteltaschen; Waren aus Leder und Lederimitationen sowie Zubehör für den Reitsport, nämlich, Halsbänder, Gurte, Longierleinen, Longiergurte, Führleinen, Riemen, Pferdehalfter und Zaumzeuge für Pferde, Trensen und Kandarrengebisse, Unterlagen für Reitsättel, Sattelgurte, Decken für Pferde, Pferdebandagen (Gamaschen), Federgamaschen aus Leder, Federführungshülsen aus Leder, Beschläge für Geschirre (nicht aus Edelmetall), Gummieinlagen für Steigbügel und Futtersäcke; Kartentaschen; Kleidersäcke; Maulkörbe; Koffer, insbesondere für Tierpflegemittel.
25
Bekleidungsstücke, einschließlich Chaps, Gürtel und Handschuhe; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; vorgenannte Waren insbesondere für den Reitsport.
28
Spiele, Spielwaren; Turn- und Sportartikel; Schutzbekleidungsstücke für Reiter, nämlich Protektoren für Schultern und Ellbogen (Sportartikel).
Die Darstellung des Kopfs weiche wesentlich von einer lebensnahen Pferdedarstellung ab.
Da die unbefangene Wahrnehmung durch den relevanten Verbraucher bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse maßgeblich ist, sind die Darlegungen der Anmelderin, welche künstlerischen Elemente die Darstellung enthält, nicht relevant. Die subjektive Auffassung der Anmelderin vom Zeichen ist ebenso wenig relevant wie ein etwa in dem Zeichen zum Ausdruck kommender ästhetischer Gestaltungswille.
Wenn ein einigermaßen begabter Zeichner gefragt würde, einen Pferdekopf naturgetreu darzustellen, sähe das Ergebnis seiner Arbeit ungefähr so aus:
Es wären mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die Bildmarke mit den Waren zu verbinden.
Ein Merkmal der Ware nach Artikel 7(1)(c) UMV ist eine Bezeichnung, die bestimmte Informationen über die Ware vermittelt, die für die angesprochenen Verkehrskreise für die Kaufentscheidung relevant sein könnten oder, wie der Gerichtshof formuliert hat2, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren bezeichnet. In diesem Sinne beschreibend sein können nicht nur Wörter, sondern darunter fällt auch eine zeichnerische Darstellung. Dementsprechend ist bei einer zeichnerischen Darstellung eines Pferdekopfs für Reitsportbedarf Merkmal der Ware ihre Zweckbestimmung, daß es sich um Erzeugnisse handelt, die für den Reitsport oder für Pferde benötigt werden.
Vergleichbare Pferdedarstellungen seien schon vom Amt akzeptiert worden.
Eine Beurteilung der diversen Bildmarken mit Darstellungen von Pferdemotiven, die einmal als Unionsmarke eingetragen wurden, ist nicht sachdienlich. Es gibt keine Prüfungsrichtlinie des Inhalts, daß Pferdeköpfe eintragbar wären. Das Gericht in Luxemburg hat bereits mehrmals3 erläutert, warum aus erfolgten Eintragungen für vergleichbare Marken kein Anspruch auf Eintragung des streitgegenständlichen Zeichens abgeleitet werden könnte.
Und zwar sind die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen und hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer angeblichen früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen.4
Daß es auch Pferde(köpfe) im Unionsmarkenregister gibt, die nicht zur Eintragung führten, wird aus dem hierunter folgenden Fällen ersichtlich:
UM17022724
UM 14904841 UM 14588933 UM 4829354
R1195/2016-4 R1730/2007-1
T-717/16 T-386/08
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
die naturgetreue Abbildung eines Pferdekopfs ohne jeglichen Zweifel für Pferdeliebhaber und begeisterte Reiter in der EU keinen Hinweis auf eine bestimmte Anbieterin von Reitsportbedarf oder Pferdezubehör darstellt.
die Feststellung, daß nicht alle Pferdeköpfe gleich aussehen, kein Eintragungsgrund in diesem Fall ist.
das Zeichen die Bestimmung oder die Beschaffenheit der Waren beschreibt und unter das Verbot des Artikels 7(1)(c) UMV fällt.
das Zeichen ebenfalls (dadurch) keine Unterscheidungskraft aufweist und somit auch nach Artikel 7(1)(b) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Urteil vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99, Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau und Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR] § 70, 86
2 Urteil vom 10. März 2011 in der Rechtssache C-51/10 EUIPO ./. Agencja Wydawnicza Technopol [1000] § 50)
3 Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 EUIPO ./. Streamserve Inc. [STREAMSERVE] § 66-69)
4 Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-385/08 EUIPO ./. Trautwein [Abbildung eines Hundes] § 38).