HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 06/12/2017



Steffen Koch

Holtorfer Str. 35

D-53229 Bonn

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017036419

Ihr Zeichen:

193/17

Marke:

Multipick

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Bernd Jacobi

Godesberger Str. 51

D-53175 Bonn

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 10/08/2017 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06/10/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über Unterscheidungskraft.

  • Eine Kombination aus produktbeschreibenden Oberbegriffen könne nur dann für sich gesehen beschreibend sein, wenn die Kombination insgesamt als sprachüblich und beschreibend anzusehen ist.

  • Der Begriff „Multipick“ habe keinen rein beschreibenden Inhalt und sei als Wortkombination nicht bekannt. Es handle sich um einen Phantasiebegriff.

  • Es bestehe zudem kein hinreichend enger Bezug zu den beanspruchten Waren. Eine Sachaussage oder eine Beschaffenheitsangabe liege nicht vor. Das Warenverzeichnis weise keine Hacken oder Pickel auf. Zahnimplantate und Zahnprothesen haben keinen Bezug zum fraglichen Begriff.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 10 Orthopädische Implantate; Medizinische Hilfsmittel, nämlich intravaskuläre Implantate bestehend aus künstlichen Materialien; Künstliche Implantate; Implantate [Prothesen]; Implantate aus künstlichen Materialien.


Die Beanstandung wird für die folgenden Waren aufrechterhalten:


Klasse 7 Elektrische Werkzeuge; Motorbetriebene Werkzeuge; Rotierende Werkzeuge [Maschinen]; Mechanisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen und -geräte.

Klasse 8 Handbetätigbare Werkzeuge und Geräte; Handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; Schlüssel [Werkzeuge]; Drahtziehgriffe [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Zangen [handbetätigte Werkzeuge]; Fräsen [Handwerkzeuge]; Messer [Handwerkzeuge].

Klasse 10 Instrumente für prothetische Implantate; Chirurgische Instrumente; Chirurgische Apparate und Instrumente für zahnärztliche Zwecke; Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Chirurgische Apparate und Instrumente für medizinische Zwecke.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Multipick“


Die Marke besteht aus dem Ausdruck „Multipick“, welcher, wie bereits dargestellt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als mehrfach Pickel / mehrfach Hacke/Hacke, die multipel benutzt werden kann.


Da der Ausdruck „Multipick“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).



Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der Waren


Die Anmelderin macht geltend, dass zwischen den beanspruchten Waren und dem Zeichen kein hinreichend enger Bezug bestehe, da der Begriff „Multipick“ nicht beschreibend sei. Eine Sachaussage oder eine Beschaffenheitsangabe liege nicht vor. Das Warenverzeichnis weise keine Hacken oder Pickel auf. Zahnimplantate und Zahnprothesen haben keinen Bezug zum fraglichen Begriff. Die Anmelderin führt weiterhin aus, dass der Begriff „Multipick“ keinen rein beschreibenden Inhalt habe und als Wortkombination nicht bekannt sei. Zudem handle es sich um einen Phantasiebegriff. Eine Kombination aus produktbeschreibenden Oberbegriffen könne nur dann für sich gesehen beschreibend sein, wenn die Kombination insgesamt als sprachüblich und beschreibend anzusehen ist.


Hinsichtlich der Waren der Klasse 10, die keinen Bezug zu der Form einer Spitzhacke oder eines Pickels haben oder welche mit der Funktion einer Spitzhacke oder eines Pickels mit verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten ausgestattet sind, ist der Anmelderin zuzustimmen, dass der Begriff „Multipick“ für derartige Waren nicht beschreibend ist. Es besteht insofern kein Freihaltebedürfnis. Das Amt hat dementsprechend die Beanstandung insoweit zurückgenommen.


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „Multipick“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, welche die Form einer Spitzhacke oder eines Pickels haben oder welche mit der Funktion einer Spitzhacke oder eines Pickels mit verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten ausgestattet sind. In der Klasse 7 handelt es sich um elektrische, motorbetriebene, rotierende oder mechanisch betätigte Werkzeuge in der Form oder mit der Funktion einer Spitzhacke oder eines Pickels mit verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten. In der Klasse 8 Handwerkzeuge und Geräte entweder in der Form oder mit der Funktion einer Spitzhacke oder eines Pickels mit verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten, beziehungsweise für deren Reparatur. In der Klasse 10 finden sich sowie medizinische und veterinärmedizinische Instrumente Geräte entweder in der Form oder mit der Funktion einer Spitzhacke oder eines Pickels mit verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten. Auch wenn das Warenverzeichnis nicht ausdrücklich die Begriffe „Spitzhacke“ oder „Pickel“ verwendet, so handelt es sich bei den beanstandeten Waren um Oberbegriffe, die solche Waren oder Waren mit den entsprechenden Funktionalitäten enthalten können. So können beispielsweise elektrische oder motorbetriebene Werkzeuge, handbetätigbare Werkzeuge und Geräte, oder chirurgische Instrumente jeweils Werkzeuge oder Instrumente sein, die jeweils einen Pickel, der vielseitig einsetzbar ist, darstellen können. Das Gericht hat sich bereits in einem vergleichbaren Fall mit dem Begriff „multi-“ in Kombination mit einem weiteren Begriff auseinandergesetzt und befunden, dass eine solche Kombination von den maßgeblichen Verkehrskreisen als die Angabe verstanden wird, dass die fraglichen Werkzeuge multifunktional sind, das heißt, dass sie sich aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften anpassen lassen. Das Präfix „multi“ kann in Verbindung mit der Bezeichnung für einen Gegenstand ausreichen, um im Englischen den Gedanken der Vielseitigkeit dieses Gegenstands zu vermitteln. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher die angemeldete Marke in dem Sinn verstehen, dass die hacken- oder pickelartigen Werkzeuge oder Instrumente, die sie bezeichnet, vielseitig eingesetzt werden können. (01/03/2016, T538/14, Multiprop, EU:T:2016:117, Rdnr. 44)


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102) Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „Multipick“, dessen Bestandteile in ihrer Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als „mehrfach Pickel / mehrfach Hacke / Hacke, die multipel benutzt werden kann“ verstanden wird, und somit als Merkmale der in Frage stehenden Waren hinsichtlich deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung begriffen wird. Denn „Multipick“ informiert den Leser dieses Ausdrucks darüber, dass die Waren entsprechende Eigenschaften aufweisen.


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung, also einem Phantasiebegriff, oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung, beziehungsweise das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32). Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Begriffe „multi“ und „pick“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Waren, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als ein multifunktionelles Pick- oder Hackwerkzeug verstanden wird.


Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV ist es, zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Ausdruck „Multipick“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 39).


Daher besteht der Ausdruck „Multipick“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 036 419 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 7 Elektrische Werkzeuge; Motorbetriebene Werkzeuge; Rotierende Werkzeuge [Maschinen]; Mechanisch betätigte Werkzeuge; Bohrmaschinen und -geräte.

Klasse 8 Handbetätigbare Werkzeuge und Geräte; Handbetätigte Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur; Schlüssel [Werkzeuge]; Drahtziehgriffe [handbetätigte Werkzeuge]; Bohrwerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Schneidewerkzeuge [handbetätigte Werkzeuge]; Zangen [handbetätigte Werkzeuge]; Fräsen [Handwerkzeuge]; Messer [Handwerkzeuge].

Klasse 10 Instrumente für prothetische Implantate; Chirurgische Instrumente; Chirurgische Apparate und Instrumente für zahnärztliche Zwecke; Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Chirurgische Apparate und Instrumente für medizinische Zwecke.





Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden:


Klasse 10 Orthopädische Implantate; Medizinische Hilfsmittel, nämlich intravaskuläre Implantate bestehend aus künstlichen Materialien; Künstliche Implantate; Implantate [Prothesen]; Implantate aus künstlichen Materialien.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)