WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 2 989 187
DNL Independent Life GmbH & Co. KG, Dorfstr. 4, 56288 Braunshorn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gail & Kollegen Rechtsanwälte, Bettinastraße 105/107, 63067 Offenbach am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Cora
Besser-Siegmund,
Anemonenweg 10 D, 22047 Hamburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten
durch VKK
Patentanwälte PartG mbB,
An der Alster 84, 20099 Hamburg, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am
11.01.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 2 989 187 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 039 413 NLC (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klasse 41. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 013 361, NLC. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.
ENDE DES BESTEHENS DES ÄLTEREN RECHTS
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden
(a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind.
Ferner sind „ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV
(i) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den Markenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV angehören;
(ii) Anmeldungen von Marken nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV, vorbehaltlich ihrer Eintragung;
(iii) Marken, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt sind.
Daher ist als Rechtsgrundlage des Widerspruchs die Existenz und die Gültigkeit eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.
Wenn im Laufe des Verfahrens das ältere Recht erlischt (z. B. weil es für nichtig erklärt oder nicht verlängert wurde), kann die abschließende Entscheidung nicht auf dieses Recht gestützt werden. Dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden, wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Der Grund, weshalb das ältere Recht erlischt und somit keine Wirkung mehr entfaltet, ist hierbei unerheblich. Da die UM‑Anmeldung und das erloschene ältere Recht nicht mehr nebeneinander bestehen können, kann dem Widerspruch insofern nicht stattgegeben werden. Eine solche Entscheidung wäre rechtswidrig (13/09/2006, T‑191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-36).
Am 07/11/2017 reichte die Widersprechende eine Widerspruchsschrift ein und basierte den Widerspruch auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 013 361 „NLC“. Die Widersprechende stütze den Widerspruch nur auf die Dienstleistungen in Klasse 41 der älteren Marke.
Die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 013 361 „NLC“ wurde jedoch mit der abschließenden Entscheidung vom 30/01/2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 22 042 C in Bezug auf alle Dienstleistungen in Klasse 41 für nichtig erklärt.
Aus dem vorgenannten Sachverhalt geht hervor, dass die ältere Marke in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen gelöscht wurde und daher keine Grundlage mehr besteht, auf die der Widerspruch im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 8 Absatz 2 UMV gestützt werden kann.
Im Hinblick darauf wurde die Widersprechende ersucht, das Amt zu informieren, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhält. Die Widersprechende reagierte nicht auf diese Mitteilung.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI
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Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA |
Renata COTTRELL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.