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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 987 876
Udo
Stermann,
Am Hasenberg 4a, 31621 Pennigsehl, Deutschland; Roland
Marsch,
Langerönner
Weg 9b, 16321 Rüdnitz, Deutschland (Widersprechende), vertreten
durch Bockermann
Ksoll Griepenstroh Osterhoff Patentanwälte,
Bergstr. 159,
44791 Bochum, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Manuel Meßmer, Böblinger Str. 87, 70199 Stuttgart, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Gleiss Große Schrell und Partner mbB, Leitzstr. 45, 70469 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 29.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 987 876 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechenden tragen die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechenden legten Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 12) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 041 823 (Wortmarke: „Pocket Rocket“) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 791 942 (Wortmarke: „powerROCK@“). Die Widersprechenden beriefen sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren der Klasse 12:
Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge, Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge, Gepäckträger für Fahrzeuge, Skiständer für Kraftfahrzeuge, Gepäcknetze für Fahrzeuge; Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Tankkappen für Fahrzeuge; Schneeketten, Gleitschutzketten, Spikes für Reifen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klasse 12:
Landfahrzeuge und -beförderungsmittel, nämlich zweirädrige Fahrzeuge und deren Teile, insbesondere zweirädrige Motorfahrzeuge und deren Teile; Zweiradmotoren, insbesondere elektrische Zweiradmotoren; motorisierte Roller, elektrisch betriebene Roller; Armaturenbretter; Fahrzeugsitze für Zweiräder; Federelemente für Zweiräder; Zweiradtaschen, Zweiradständer [Stützen], Zweiradbremsen und deren Teile, Gepäcktaschen für Zweiräder, Reifen für Zweiräder, Vorderradgabeln für Zweiräder, Wasserflaschenhalter für Zweiräder, Antriebsketten für Zweiräder, Gepäckträger für Zweiräder, Rahmen für zweirädrige Motorfahrzeuge, Schutzbleche für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder, Luftpumpen für motorisierte Zweiräder oder Fahrräder.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechenden die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T 486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T 63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).
c) Die
Zeichen
powerROCK@
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Pocket Rocket
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
In der zusammen geschriebenen älteren Marke werden die Verbraucher eine Aufteilung in die drei Bestandteile vornehmen, die ihnen bekannt und geläufig sind, nämlich „power“, „ROCK“ und „@“. Dazu trägt auch die Großschreibweise innerhalb der Marke durch das Wort „ROCK“ bei.
Der Bestandteil „POWER“ der älteren Marke gehört zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit einer besonderen Power, Energie und Leistungsfähigkeit assoziiert. Da es sich vorliegend auch um Fahrzeuge, deren Teile sowie Zubehör handelt, ist der Bestandteil zumindest für einige Waren nicht kennzeichnungskräftig, wie etwa für Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten. Für andere Waren ist mangels kennzeichnungsmindernder Merkmale oder eines beschreibenden Charakters eine normale Kennzeichnungskraft gegeben.
Der weitere Bestandteil „ROCK“ der älteren Marke gehört als Name eines populären Musikgenres zum Grundwortschatz der englischen Sprache und bedarf daher keiner eingehenden Erläuterung. Die englischsprachigen Verbraucher werden zudem die weitere Bedeutung „Stein, Felsen“ (Langenscheidt Englisch-Deutsch) erkennen. Da in beiden Verständnismöglichkeiten keine kennzeichnungsmindernden oder anderweitig beschreibenden Merkmale gegeben sind, ist der Bestandteil normal kennzeichnungskräftig.
Schließlich wird das abschließende „@-Symbol“ in der älteren Marke als sehr häufiger Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wahrgenommen. Auch wenn dies vorliegend nicht der Fall ist, weil nicht der Domain-Name folgt, wie dies bei E-Mail-Adressen der Fall ist, ist es als umfassendes Symbol insbesondere für die online-Telekommunikation nicht kennzeichnungskräftig.
Die angefochtene Marke hat für das nicht-englischsprachige Publikum keine Bedeutung, weil die Wörter nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören. Damit ist die angefochtene Marke für diese Verbraucher sowohl in den Einzelbestandteilen als auch in der Gesamtheit kennzeichnungskräftig. Die englischsprachigen Verbraucher werden die einzelnen Bestandteile mit der Bedeutung „Tasche“ (Pocket) und „Rakete“ (Rocket) erkennen. Zugunsten der Widersprechenden legt das Amt im Folgenden die Verbraucher ohne dieses Verständnis zugrunde. Damit handelt es sich um das bestmögliche Szenario für die Widersprechenden, weil dadurch begriffliche Unterschiede zwischen den Marken vermieden werden.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen in den Bestandteilen „power“ und in dem „@-Symbol“ der älteren Marke. Auch wenn diese (teilweise) nicht kennzeichnungskräftig sind, sind sie in gewisser Weise zu berücksichtigen. Die Bestandteile „Pocket“ und „ROCKET“ sind ausschließlich Bestandteil der angefochtenen Marke. Die einzigen Gemeinsamkeiten der Zeichen bestehen damit in den vier Buchstaben „ROCK“. Der Verkehr hat jedoch keine Veranlassung, in der angefochtenen Marke den Bestandteil „Rock“ aus der Marke „Rocket“ herauszulösen. Auch die Widersprechenden haben dazu keine einschlägigen Gründe vorgetragen. Sofern die Widersprechenden ausführen, „ROCK@“ der älteren Marke und „Rocket“ der angefochtenen Marke seien klanglich erheblich ähnlich, verkennen sie erstens, dass das „et“ der angefochtenen Marke und das„@-Symbol“ der älteren Marke nicht zwangsläufig übereinstimmend ausgesprochen werden. Zweitens tritt nach dem Wort „ROCK“ in der älteren Marke eine kurze Sprechpause sein, während die angefochtene Marke durchgehend ausgesprochen wird. Drittens sind nicht ausschließlich einzelne Bestandteile der Marken zu vergleichen, sondern diese in ihrer Gesamtheit. Wie bereits dargelegt, weisen die Zeichen erhebliche optische und phonetische Abweichungen zueinander auf. Dies liegt auch darin begründet, dass die angefochtene Marke aus zwei Wörtern besteht, die sich lediglich in ihren ersten Buchstaben „P“ und „R“ (nicht wesentlich) voneinander unterscheiden, ansonsten sind sie vollkommen identisch. Dies führt zu einem besonderen optischen und klanglichen Eindruck, den die angesprochenen Verbraucher in Erinnerung behalten werden, und der keine Entsprechung in der älteren Marke hat. Diese besteht aus drei wesentlich unterschiedlichen Bestandteilen, die sich im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus wesentlich von der angefochtenen Marke unterscheiden. Daher besteht lediglich eine geringe schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit, die noch geringer ausfällt, sofern der Bestandteil „power“ der älteren Marke für einige Waren kennzeichnungskräftig ist, nämlich sehr gering.
In begrifflicher Hinsicht ist die angefochtene Marke im besten Szenario für die Widersprechenden bedeutungslos (s.o.). Da der Bestandteil „ROCK“ der älteren Marke mit der bereits dargelegten Bedeutung als Name eines populären Musikgenres nicht nur für alle Verbraucher verständlich, sondern auch kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Die übrigen und teilweise nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteile der älteren Marke „power“ und „@“ führen zu keiner anderen Beurteilung.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marken
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechenden machten nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die älteren Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich trotz der Präsenz mindestens eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Insgesamt besteht daher aufgrund der bestenfalls geringen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der Tatsache, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind, der mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, des eingeschränkten Schutzumfangs der älteren Marke aufgrund der Verwendung mindestens eines nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteils, trotz identisch angesehener Waren, keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher. Da bereits keine Verwechslungsgefahr im besten Szenario für die Widersprechenden besteht, gilt dies erst recht für die übrigen Szenarien.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Im vorliegenden Fall verhilft nicht nur die Tatsache, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind, sondern insbesondere die schriftbildlich und klanglich bestenfalls geringe Ähnlichkeit zur sicheren Unterscheidung der Zeichen. Die Widersprechenden stellen kleinere Gemeinsamkeiten der Marken heraus, ohne jedoch auf den wesentlich entscheidenden Gesamteindruck der Marken abzustellen, der diese aus den bereits dargelegten Gründen wesentlich voneinander unterscheidet. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft, die im Rahmen der Gesamtabwägung der einzelnen Faktoren zu berücksichtigen wäre, wurde weder beantragt noch geltend gemacht.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechenden die unterliegende Partei sind, tragen sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER |
Peter QUAY
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.