HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 28/11/2017



Rainer Ruckh

Jurastraße 1

D-73087 Bad Boll

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017060419

Ihr Zeichen:

GM38030217/ED

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Tissa

Bellevuestraat 30 B

B-9050 Gent-Ledeberg

BÉLGICA



Das Amt beanstandete am 10/08/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/09/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen verfüge über Unterscheidungskraft. Diese bestehe aufgrund eines phantasievollen mehrdeutigen Bildbestandteils, der keinerlei warenbeschreibenden Charakter aufweise.

  • Der Bildbestandteil sei nicht banal und stelle keinen stilisierten Paravent dar. Eine solche Darstellung sei mit zwei ineinander verschachtelten Zick-Zack-Linien geometrisch überhaupt nicht zu realisieren. Vielmehr benötige eine derartige Abbildung als eine Draufsicht von oben eine einfache Zick-Zack-Linie.

  • Das Bildelement stelle entweder die Buchstaben „M“ und „W“ dar oder es ließen sich zwei einander zugewandte sich küssende Fische erkennen.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die sich an Durchschnittsverbraucher richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise zwischen durchschnittlich und hoch variieren.



Erläuterung der Begrifflichkeit der angemeldeten Bildmarke


Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus dem Wort „Meisterwerke“, welches von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstanden wird. Da der Begriff „Meisterwerke“ zudem aus deutschen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Durchschnittsverbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).



Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht das Wort „Meisterwerke“ den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die Meisterwerke zum Gegenstand haben. In der Klasse 20 handelt es sich um Paravents, die als solche Meisterstücke sind oder die mit Meisterwerken der Kunstgeschichte bedruckt sind. Die Klasse 24 bezieht sich auf Textilwaren für Einrichtungszwecke, textile Einrichtungsaccessoires, textile Flächen aus Webwaren, gewebte Kunstwerke, die allesamt entweder von Meisterhand gefertigt sind und daher Meisterwerke sind, oder die Meisterwerke aufgrund ihrer Qualität sind. Die Klasse 40 behandelt die Herstellung gewebter Kunstwerke, welche Meisterwerke der Webkunst sind.


Allgemein bekannte Begriffe, die wahrscheinlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit einer bestimmten Sache, einem Produkt oder einer Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, sind in der Lage, Themen zu beschreiben und sollten daher für andere Mitbewerber freigehalten werden (12/06/2007, T-339/05, Lokthread, EU:T:2007:172, Rdnr. 27). Entscheidend ist dabei, ob das angemeldete Zeichen im Handel in Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in einer Weise benutzt werden kann, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen zweifelsohne als Beschreibung des Themas der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrgenommen wird.

Wenn ein Zeichen aus einer elementaren natürlichen Form besteht, die nicht wesentlich vom lebensnahen Porträt abweicht, das zur Angabe der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dient, so ist diese gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV als ein Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibend abzulehnen (vergleiche Urteil vom 08/07/2010, T-385/08, Hund, EU:T:2010:295 oder Urteil vom 08/04/2010, T-386/08, Pferd, EU:T:2010:296).


Der Begriff „Meisterwerke“ als solcher thematisiert die Waren und Dienstleistungen. Das Bildelement eines Paravents in der Marke konkretisiert konzeptuell den Bezug zum Wortelement „Meisterwerke“ im Sinne von „Paravent-Meisterwerke“. Dieser Eindruck entsteht vor allem dann, wenn das Zeichen auf Paravents oder damit zusammenhängenden Waren angebracht wird, beziehungsweise, wenn das Zeichen mit Dienstleistungen rund um Paravents verwendet wird.

Daher besteht der Ausdruck „Meisterwerke“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen über Unterscheidungskraft verfüge. Diese bestehe aufgrund eines phantasievollen mehrdeutigen Bildbestandteils, der keinerlei warenbeschreibenden Charakter aufweise. Der Bildbestandteil sei nicht banal und stelle keinen stilisierten Paravent dar. Eine solche Darstellung sei mit zwei ineinander verschachtelten Zick-Zack-Linien geometrisch überhaupt nicht zu realisieren. Vielmehr benötige eine derartige Abbildung als eine Draufsicht von oben eine einfache Zick-Zack-Linie.


Der Anmelderin ist zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich bei der Draufsicht von oben auf einen Paravent eine einfache Zick-Zack-Linie ergeben müsste, das Amt ist bei der Anstellung seiner Überlegungen jedoch von der näher liegenden Betrachtungsweise eines aufgestellten Paravents ausgegangen. Denn der maßgebliche Verkehr wird einen Paravent regelmäßig von vorne oder von hinten betrachten, jedoch eher äußerst selten aus der Vogelperspektive. Das Bildelement in der Marke lenkt lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf eine bildliche Darstellung des thematischen Gegenstandes der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen und konkretisiert somit den Bezug zum Wortelement „Meisterwerke“. Im Übrigen kommt es ohnehin auf die Wahrnehmung durch den Verbraucher (der hier einen stilisierten Paravent erkennen wird) und nicht auf die „technische“ Korrektheit der Darstellung an. Die grafische Gestaltung des Zeichens ist schon aus diesem Grund nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist nicht in der Lage die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen. Denn die Tatsache, dass der fragliche Bildbestandteil verschiedene Bedeutungen haben oder fantasievoll sein kann, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).


Zu der Wahrnehmung der Anmelderin, dass das Bildelement entweder die Buchstaben „M“ und „W“ darstelle oder dass sich zwei einander zugewandte sich küssende Fische erkennen ließen, stellt das Amt folgendes fest. Sollten die maßgeblichen Verkehrskreise das Bildelement als die Buchstaben „M“ und „W“ erkennen, so würde dies lediglich eine Wiederholung der Anfangsbuchstaben der Wörter „Meister“ und „Werke“ darstellen. Dies würde jedoch nicht ausreichen, um das Bildelement unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrzunehmen. Gegen diese Wahrnehmung sprechen jedoch die vier kurzen äußersten Striche, welche das Erkennen von etwaigen Buchstaben „M“ und „W“ deutlich erschweren. Das Betrachten des Bildelementes als sich küssende Fische erachtet das Amt als fernliegend, da es für eine derartige Annahme keinen sinnvollen Kontext gibt und auch zusätzliche Elemente, wie etwa Augen, fehlen. Zudem spricht die vertikale Gedrungenheit der rechteckigen Bestandteile gegen diese Wahrnehmung.


Die grafischen Elemente weisen insofern auch in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die vorgenannte Entscheidung gilt lediglich als Beispiel für Maßstäbe fehlender Unterscheidungskraft bei grafischen Elementen. Der gegenwärtige Maßstab der Verwaltungspraxis des Amtes hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse bei Bildmarken mit rein beschreibenden Wörtern oder Begriffen bestimmt sich nach der entsprechenden gemeinsamen Bekanntmachung des European Trademark and Design Network vom 02/10/2016 (Online abgerufen am 23/05/2017 unter: https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb). Diese Entscheidung hält sich an die Vorgaben dieser Verwaltungspraxis. Unionsmarkeneintragungen wie beispielsweise Nr. 6 707 285 oder Nr. 13 724 513 weisen etwa die erforderlichen grafischen Mindestvoraussetzungen auf.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Somit wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.




Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 060 419 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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