|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/12/2017
|
LOUIS · PÖHLAU · LOHRENTZ Postfach 3055 D-90014 Nürnberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017073008 |
Ihr Zeichen: |
56961EU/NZ/NU/su |
Marke: |
BRAND |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Str. 482 D-90763 Fürth ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18.08.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22.09.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die begehrte Marke verfüge über ein Minimum an Unterscheidungskraft und sei somit eintragungsfähig.
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden sich lediglich an Geschäftskunden richten, die über einen höheren Aufmerksamkeitsgrad und besondere Kenntnisse im Bereich der hier relevanten Branche verfügten. Da es sich bei den von der Anmelderin hergestellten Waren ferner um besonders kostspielige Waren (und angrenzende Dienstleistungen) handle, würden die relevanten Verbraucher einen spezifischen Herkunftshinweis erwarten und entsprechend das begehrte Zeichen als Herkunftshinweis werten.
„Brand“ sei nicht die gewöhnliche Bezeichnung für das deutsche Pendant „Marke“, dies treffe eher auf den Begriff „trademark“ zu. Aufgrund dieser für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar naheliegenden Bedeutung von „BRAND“ könne mithin nicht von vornherein auf das Fehlen der hinreichenden Unterscheidungskraft des Zeichens geschlossen werden. BRAND werde eher als Nachname verstanden, da er weit verbreitet sei, auch in englischsprachigen Ländern. Da die Verbraucher somit nicht die Assoziation zu einer Marke ziehen würden, sei das Zeichen schützenswert.
Das Zeichen verfüge über hinreichende Unterscheidungskraft aufgrund der besonderen grafischen Ausgestaltung. Es werde auf analoge Voreintragungen des Amtes hingewiesen.
Verweis auf die Beschwerdekammerentscheidung R0929/2000-1 vom 28/06/2001 in Bezug auf die Wortmarke „Brand“ sowie auf diverse Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Brand“ in Kombination mit beschreibenden und nicht kennzeichnungskräftigen Zusätzen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und geht im Folgenden auf die oben genannten Argumente der Anmelderin ein.
Zu 1.: Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, „Libertel“, § 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, „Caipi“, § 63).
Zu 2.: Die Anmelderin argumentiert ferner: Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden sich lediglich an Geschäftskunden richten, die über einen höheren Aufmerksamkeitsgrad und besondere Kenntnisse im Bereich der hier relevanten Branche verfügten; Da es sich bei den von der Anmelderin hergestellten Waren ferner um besonders kostspielige Waren (und angrenzende Dienstleistungen) handle, würden die relevanten Verbraucher einen spezifischen Herkunftshinweis erwarten und entsprechend das begehrte Zeichen als Herkunftshinweis werten.
Erstens, auch wenn sich die hier relevanten Waren und Dienstleistungen, wie von der Anmelderin behauptet, lediglich an Geschäftskunden richten und diese tatsächlich einen höheren Aufmerksamkeitsgrad aufweisen. Jedoch kann auch dieser Umstand der erhöhten Aufmerksamkeit ein Zeichen, dem wie vom Amt festgestellt keine Unterscheidungskraft innewohnt, nicht unterscheidungskräftig machen. Nach ständiger Rechtsprechung meint die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, dass das Zeichen dazu dient, die Ware bzw. die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29/04/2004, verbundene Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Tabs [3D], EU:C:2004:259, § 32; 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 42; 08/05/2008, C-304/06 P, Eurohypo, EU:C:2008:261, § 66; 21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 33). Diese Herkunftsfunktion eines Zeichens kann nicht allein durch einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher erreicht bzw. hergestellt werden.
Zweitens kann das Amt, aus den im beiliegenden Schreiben dargelegten Gründen, dem Argument der Anmelderin „Da es sich bei den von der Anmelderin hergestellten Waren ferner um besonders kostspielige Waren (und angrenzende Dienstleistungen) handle, würden die relevanten Verbraucher einen spezifischen Herkunftshinweis erwarten und entsprechend das begehrte Zeichen als Herkunftshinweis werten“ nicht folgen. Die Anmelderin hat dies lediglich behauptet jedoch keine Nachweise eingereicht, die dieses Argument u.U. hätten stützen können. Ein Zeichen, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T 122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21). Folglich ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 3.: „Brand“ sei nicht die gewöhnliche Bezeichnung für das deutsche Pendant „Marke“, dies treffe eher auf den Begriff „trademark“ zu und aufgrund dieser für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht unmittelbar naheliegenden Bedeutung von „BRAND“ könne mithin nicht von vornherein auf das Fehlen der hinreichenden Unterscheidungskraft des Zeichens geschlossen werden, argumentiert die Anmelderin ferner. Dem widerspricht das Amt, da „brand“ nicht veraltet ist und ein bekanntes und weit verbreitetes Synonym für „trademark“ ist, vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2015 – R 3151/2014-5 – „RELEVANT BRAND“, Rn. 13 f., womit „die Herkunft der Ware „markiert“ wird“. Es ist irrelevant, ob das Zeichen noch weitere Bedeutungen hat oder Synonyme desselben ebenfalls benutzt werden; da das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen (nämlich in der Bedeutung „Marke“) nicht unterscheidungskräftig ist, wie im beiliegenden Schreiben dargelegt, ist das Zeichen von seiner Eintragung auszuschließen.
Selbiges gilt auch in Bezug auf das Argument der Anmelderin, BRAND werde eher als Nachname verstanden, da er weit verbreitet sei (auch in englischsprachigen Ländern) und da die Verbraucher somit nicht die Assoziation zu einer Marke ziehen würden, sei das Zeichen schützenswert. In einer seiner möglichen Bedeutungen (nämlich in der Bedeutung „Marke“) ist das Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Die Anmelderin hat keine Nachweise eingereicht, die Aufschluss über die Wahrnehmung der Verbraucher geben könnten bzw. dass sie das Zeichen mit einem Familiennamen und nicht mit der vom Amt ermittelten Bedeutung assoziieren würden. Demzufolge ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 4.: Es ist zwar richtig, dass ein Bildelement in Kombination mit einem beschreibenden Wortelement der Marke als Ganzes unter Umständen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen kann, jedoch müsste das Bildelement hierzu a) auffällig/überraschend/ungewöhnlich/etc. sein, b) dazu in der Lage sein, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden bzw. hier der nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Wortelements abgelenkt werde oder c) von einer solchen Natur sein, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verbraucher erforderlich werde, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen/erraten. Dies trifft auf den vorliegenden Fall eben nicht zu, da die Bildelemente minimaler Natur sind und sich lediglich auf eine leicht stilisierte Schriftart belaufen. Es ist irrelevant, ob es diese bestimmte Schriftwart (mit der „Verschmelzung“ bzw. Verbindung diverser Buchstaben untereinander) schon gibt oder nicht. Die Schriftart ist klar leserlich und das Wortelement „Brand“ ist klar erkennbar. Diese Bildelemente können somit nicht von der nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung des Wortelements ablenken bzw. diese verschleiern und können der Marke als Ganzes somit auch nicht zum Minimum an Unterscheidungskraft verhelfen. Demzufolge ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Was die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen von vergleichbaren Bildmarken anbelangt, weist das Amt darauf hin, dass es sich hauptsächlich um ältere Marken aus einem Zeitraum handelt, in dem das Amt eine andere Praxis in Bezug auf Bildmarken hatte; nämlich dass auch schon minimale Bildelemente zur Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ausreichten.
Ferner zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Zu 5.: Die Anmelderin verweist auf die Beschwerdekammerentscheidung R0929/2000-1 vom 28/06/2001 in Bezug auf die Wortmarke „Brand“ sowie auf diverse Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Brand“ in Kombination mit beschreibenden und nicht kennzeichnungskräftigen Zusätzen.
Erstens weist das Amt erneut darauf hin, dass es nicht an frühere Entscheidungen gebunden ist (siehe hierzu „zu 4.“). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes.
Zweitens sind die von der Anmelderin zitierten eingetragenen Marken nicht direkt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da sie zusätzliche Wort- und/oder Bildelemente enthalten und teilweise andere Waren und/oder Dienstleistungen beanspruchen. Letzteres gilt auch für die von der Anmelderin angeführte Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Wortzeichen „Brand“, da die Marke für Waren der Klasse 34 angemeldet war, mittlerweile aber auch nicht mehr existiert. Das hier begehrte Zeichen enthält eben nicht diese Waren und ist somit nicht direkt mit dem angeführten Fall vergleichbar.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 073 008 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN