HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 18/12/2017






Rechtsanwaltskanzlei Röhrig

Zum Bongard 1

57612 Isert/Altenkirchen

Deutschland





Anmeldenummer

17074221

Ihr Zeichen

SB/HBC

Marke

HEALTHBIOCARE

Anmelderin

System Biologie AG

Sihleggstrasse 23

8832 Wollerau

Schweiz



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 21. August 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen sei in Österreich eingetragen worden.


  1. Das Gesamtzeichen sei schutzfähig, weil BIOCARE schon für schutzfähig gehalten werde.


  1. Die Unterscheidungskraft sei großzügig zu prüfen.


  1. BIOCARE sei nicht lexikalisch nachweisbar.




  1. Zeichen sei unterscheidungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen, die keinen ausschließlichen Bezug zu Gesundheit hätten.


  1. Anmelderin verlangt einen nochmaligen Hinweis im Hinblick auf eine allfällige Einschränkung des Verzeichnisses oder die Einreichung eines Umwandlungsantrags.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:


3

Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Ätherische Öle und aromatische Extrakte.


5

Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Aminosäurepräparate für medizinische Zwecke; Aminosäurepräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Arzneimittel für tierärztliche Zwecke; Bakteriologische Präparate für medizinische Zwecke; Biochemische Präparate für medizinische Zwecke; Biochemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Biologische Mischpräparate für medizinische Zwecke; Biologische Präparate für medizinische Zwecke; Blut für medizinische Zwecke; Biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Blutbestandteile; Chemische Präparate für medizinische Zwecke; Chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Enzyme für medizinische Zwecke; Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Fette für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Fette für tierärztliche Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke; Medizinische Futter-Zusatzstoffe; Medizinische Futterergänzungsmittel; Medizinische Gesundheitspräparate; Medizinische Präparate; Medizinische Präparate zur Aktivierung der Zellfunktionen; Medizinische Präparate zur Verwendung in der Naturheilkunde; Medizinische Toilettemittel [Körperpflege]; Medizinische Shampoos; Medizinische Shampoos für Haustiere; Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke; Pharmazeutische Präparate für Tiere; Pharmazeutische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; Präparate aus Spurenelementen für die menschliche Ernährung; Präparate mit Spurenelementen für Tiere; Präparate von Spurenelementen für Human- und Tierkonsum; Schmerzmittel für veterinärmedizinische Zwecke; Therapeutische Badezusätze; Veterinärmedizinische Hygienepräparate; Veterinärmedizinische Präparate; Veterinärmedizinische Präparate und Substanzen.



42

Medizinische und pharmazeutische Forschungsdienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Naturwissenschaftliche Dienstleistungen; Blutanalysen; Blutanalyse für wissenschaftliche Forschungszwecke; Computergestützte wissenschaftliche Analyse; Computergestützte wissenschaftliche Forschung; Dienstleistungen eines Forschungslabors; Durchführung technischer Datenanalysen; Entwicklung neuer Produkte; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwicklung von Prüfverfahren; Entwicklung von Prüfmethoden; Entwicklungsdienste in Bezug auf Arzneimittel; Entwurf und Entwicklung von Konsumgütern; Entwurf und Entwicklung von Medizintechnik; Erforschung neuer Produkte; Erstellen wissenschaftlicher Berichte; Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; Erstellung von Gutachten bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Erteilung wissenschaftlicher Auskünfte; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschung und Entwicklung im Bereich der Antikörper; Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Produkte; Forschungs- und Entwicklungsdienste; Laborforschung auf dem Gebiet der Kosmetik; Laborforschung auf dem Gebiet der Genexpression; Labordienstleistungen für analytische Tests; Labordienste; Laboranalysen auf dem Gebiet der Kosmetik; Kosmetische Forschung für Dritte; Wissenschaftliche Beratungsdienste; Wissenschaftlich-technologische Dienstleistungen; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Wissenschaftliche Labordienstleistungen; Wissenschaftliche Forschung zu Haarpflegemitteln; Wissenschaftliche Forschung für medizinische Zwecke; Wissenschaftliche Forschung bezüglich Kosmetika; Wissenschaftliche Forschung; Wissenschaftliche Dienstleistungen und die darauf bezogene Forschung; Wissenschaftliche Dienstleistungen eines veterinärmedizinischen Labors.


44

Gesundheitspflege für Tiere; Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Das Zeichen sei in Österreich eingetragen worden.


Eintragungen in Mitgliedstaaten vermögen das Amt nicht zu binden1, und schon gar nicht, wenn die Sprache, in der das Anmeldezeichen verfaßt ist, nicht die Sprache dieses Mitgliedstaates ist.



  1. Das Gesamtzeichen sei schutzfähig, weil BIOCARE schon für schutzfähig gehalten werde.


BIOCARE ist eine klar beschreibende Angabe:





Wie das Gericht der Europäischen Union unter Bestätigung der ständigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern bereits wiederholt festgestellt hat (29/04/2010, T-586/08, Biopietra, EU:T:2010:171, § 25; 21/02/2013, T-427/11, Bioderma, EU:T:2013:92, § 46), wird der – sowohl als Präfix also auch Suffix gebräuchliche – Begriff „Bio“ über seine engere Wortbedeutung im Sinne eines Bezugs zum Leben in der Europäischen Union gerade im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen allgemein als Verweis auf die Umweltfreundlichkeit, die Verwendung natürlicher Ressourcen bzw. die Anwendung ressourcenschonender Herstellungsverfahren zur Herstellung von Waren wahrgenommen.“


(BK-Entscheidung vom 7. Juli 2015 – R 2105/2014-1 – BioSaver, Rn. 21)


Dieser Angabe das ebenfalls beschreibende Wort HEALTH hinzuzufügen, macht die Gesamtkombination nicht unterscheidungskräftig. HEALTHBIOCARE sagt den angesprochenen Verbrauchern in klarer Sprache aus, daß es sich hier um Pflege (CARE) der Gesundheit (HEALTH) handelt, und zwar auf biologische Weise (BIO), z.B. unter Anwendung biologischer Erzeugnisse oder Methoden (siehe oben).



  1. Die Unterscheidungskraft sei großzügig zu prüfen.


Jede Unionsmarkenanmeldung wird einer strengen und vollständigen Prüfung unterzogen.2 Die Zahl und die ausführliche Beschreibung der Eintragungshindernisse in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie (Artikel 7 UMV) sowie der breite Fächer an Rechtsbehelfen bei Ablehnung der Eintragung sprechen dafür, daß die Prüfung anläßlich des Antrags auf Eintragung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf.


Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, daß Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden.


Die geschilderte Rechtsprechung des EuGH verpflichtet das EUIPO, die ihm gesetzlich zugewiesene Überprüfung angemeldeter Marken mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchzuführen, wobei kein Spielraum für eine vorübergehende oder dauernde Reduzierung dieser Prüfung besteht. Der überall und immer auftretenden Forderung nach einer großzügigeren oder anmelderfreundlichen Prüfungspraxis und einer dementsprechend niedrigen Eintragungsschwelle wurde damals mit dem Libertel-Urteil3 endgültig die Grundlage entzogen.



  1. BIOCARE sei nicht lexikalisch nachweisbar.



Solche Argumente wurden schon vor längerer Zeit von den Luxemburger Gerichten widerlegt. Vergleiche z.B.:


Im vorliegenden Fall besteht das Zeichen ausschließlich aus den beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffen „Company” und „line”.

Es handelt sich somit um zwei Oberbegriffe, die lediglich eine Sparte von Produkten oder Dienstleistungen bezeichnen, die für Unternehmen bestimmt sind. Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, daß das Wort Companyline — zusammen oder getrennt geschrieben — nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.“


(Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], bestätigt in C-104/00, 19. September 2002)



  1. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig für alle Waren und Dienstleistungen, die keinen ausschließlichen Bezug zu Gesundheit hätten.


Ein Zeichen muß bereits zurückgewiesen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen Merkmale der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibt.4 Es ist dabei ebenfalls unbeachtlich, ob die Waren und Dienstleistungen allgemein gefaßt sind und bestimmte Bereiche aufweisen, für die das beanstandete Zeichen vielleicht nicht beschreibend wäre. HEALTHBIOCARE in Bezug auf (z.B.): Erforschung neuer Produkte; Erstellen wissenschaftlicher Berichte; Erforschung und Entwicklung neuer Produkte (42) sagt dem angesprochenen Verbraucher aus, daß sich diese Dienstleistungen mit biologischer Gesundheitspflege beschäftigen. Daß diese Dienstleistungen auch andere Waren- oder Dienstleistungsbereiche betreffen könnten, ist irrelevant. Wenn die Anmelderin eine Teileintragung gewünscht hätte, hätte sie das Verzeichnis einschränken müssen.



  1. Anmelderin verlangt einen nochmaligen Hinweis im Hinblick auf eine allfällige Einschränkung des Verzeichnisses oder die Einreichung eines Umwandlungsantrags.


Die unter 5 genannten Oberbegriffe (Es betrifft alle allgemeinen Oberbegriffe aus dem Verzeichnis und nicht nur die paar, die als Beispiel verwendet wurden.) sollten dann alle auf Marktbereiche eingeschränkt werden, die nichts mit Pflege, Gesundheit oder Biologie zu tun haben, und für die das Zeichen auch nicht irgendwie täuschend wirken kann.


Das Amt ist davon überzeugt, daß die Anmelderin an einer solchen Einschränkung kein Interesse hat.



Ein Antrag auf Umwandlung kann nach der endgültigen Zurückweisung gestellt werden.



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. HEALTHBIOCARE ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen englischsprachigen Verbraucherkreise, sowohl für die Fachkräfte als auch für die interessierten Laien, ein Hinweis auf Gesundheitspflege unter Verwendung biologischer (Heil)Mittel ist.


  1. einem Zeichen, wie HEALTHBIOCARE, das aus aneinander geklebten beschreibenden Bestandteilen einen verständlichen Gesamtbegriff bildet, in dem keine Auffälligkeiten5 festzustellen sind, auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) UMV fehlt.


  1. das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-88/00 EUIPO ./. Mag Instrument Inc. [Form einer Taschenlampe], Rn. 41

2 Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache C-104/01 in dem dem Gerichtshof vorgelegten Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau und Libertel B.V. [Farbe Orange], Rn. 59

3 ibidem

4Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley [DOUBLEMINT], Randnummer 32

5Prägnanz der Aussage, innerer Widerspruch, witzige Formulierung oder Kurzreim“ (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung).

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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