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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 19/09/2018
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FPS PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN MBB Grosse Theaterstrasse 31 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017075003 |
Ihr Zeichen: |
52947-17/AF/24/-Hil |
Marke: |
BEAUTYBLENDS |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Beautypunch GbR Möckernstr. 68 D-10965 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21/08/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/09/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ein Minimum an Unterscheidungskraft.
Der Verkehr verstehe die fraglichen Begriffe „BEAUTY“ und „BLENDS“ als Schönheit und Verschnitt, ein beschreibender Zusammenhang zu den Waren ergebe sich nicht. Der dem Verbraucher aus dem Lebensmittelbereich bekannte Begriff „BLEND“ habe in Bezug auf Kosmetikartikel keine beschreibende Verbreitung gefunden. Der Gesamteindruck des Begriffs „BEAUTYBLENDS“ führe zu einem diffusen Verständnis von Schönheitsabstufungen oder Schönheitsverschnitt, einer „BLENDED BEAUTY“.
Das Zeichen sei mehrdeutig, erfordere einen gewissen Interpretationsaufwand und löse einen Denkprozess aus.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 3 Parfümeriewaren, ätherische Öle.
Die Beanstandung wird für die folgenden Waren aufrechterhalten:
Klasse 3 Nicht medizinische Seifen, nicht medizinische Haarwässer; nicht medizinische Kosmetika, ausgenommen Produkte und Präparate für Make-up und dekorative Kosmetika.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 25/09/2017 ein.
Hinsichtlich der oben genannten von der Beanstandung zurückgezogenen Waren der Klasse 3 Parfümeriewaren, ätherische Öle, ist der Anmelderin zuzustimmen, dass der Begriff „BEAUTYBLENDS“ für derartige Waren nicht beschreibend ist und ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweist. Diesbezüglich besteht folglich auch kein Freihaltebedürfnis. Dies liegt daran, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Substantiv „beauty“ sinnvollerweise mit Bezug auf Geruchseindrücke verwendet wird. Das Amt nimmt die Beanstandung hinsichtlich dieser Waren daher zurück.
Die Anmelderin geht auf die Klassen 8 und 21 ein, obwohl sie diese im selben Schreiben auf Seite eins vollständig streichen lässt. Die Anmelderin widersprach dieser Streichung im folgenden Schriftwechsel nicht. Das Amt geht daher davon aus, dass die Entfernung der Klassen 8 und 21 maßgeblich gewollt war.
Der Anmelderin ist auch insofern zuzustimmen, als dass das Zeichen für die gegenständlichen Waren nicht beschreibend ist. Das Amt nimmt daher die Beanstandung hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurück.
Die Zurückweisung erfolgt daher lediglich unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, Rdnr. 26).
Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, Rdnr. 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, Rdnr. 44).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan oder eine belobigende Aussage, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um an die breite Masse gerichtete Waren, welche für Durchschnittsverbraucher bestimmt sind. Daher wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise durchschnittlich sein.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „BEAUTYBLENDS“
Die Anmelderin führt an, dass der Verkehr die fraglichen Begriffe „BEAUTY“ und „BLENDS“ als Schönheit und Verschnitt verstehe. Ein beschreibender Zusammenhang zu den Waren ergebe sich nicht. Der dem Verbraucher aus dem Lebensmittelbereich bekannte Begriff „BLEND“ habe in Bezug auf Kosmetikartikel keine beschreibende Verbreitung gefunden. Der Gesamteindruck des Begriffs „BEAUTYBLENDS“ führe zu einem diffusen Verständnis von Schönheitsabstufungen oder Schönheitsverschnitt, einer „BLENDED BEAUTY“.
Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus der Wortkombination „BEAUTYBLENDS“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß ihrer grammatikalisch richtigen Kombination von zwei Substantiven verstanden wird als „Schönheitsmischungen“. Da sich das Zeichen aus englischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige. (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Da vorliegend nunmehr die mangelnde Unterscheidungskraft, nicht aber der beschreibende Charakter des Zeichens beanstandet wird, kann die Frage nach einem etwaigen beschreibenden Charakter dahinstehen. Der Begriff “blend” mag zwar wegen seiner Verwendung in der Lebensmittelindustrie eine eigenständige Bedeutung im Bewusstsein der Verbraucher erlangt haben, welche nicht der lexikalischen entspricht, da vorliegend jedoch Kosmetikartikel Verfahrensgegenstand sind und der Verbraucher diese nicht ohne weiteres mit Lebensmitteln in Verbindung bringt, kann eine derartige Bedeutung keine Auswirkungen auf die gegenständlichen Waren haben.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits dann festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren hinweist, welches deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr. 31).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit aufgrund eines Minimums an notwendiger Unterscheidungskraft ist festzustellen, dass es allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rndr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).
Die Anmelderin macht zudem geltend, dass das Zeichen mehrdeutig sei, einen gewissen Interpretationsaufwand erfordere und einen Denkprozess auslöse. Der Ausdruck „BEAUTYBLENDS“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen mehrdeutig sei, einen Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess auslöst, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass der Bestandteil „BLEND“ keine werbeübliche Anpreisung für Kosmetikartikel sei. Die angemeldeten Waren seien nicht so beschaffen, dass das Zeichen eine ausschließlich verkaufsfördernde lobende Aussage oder Werbebotschaft enthielte. Wie bereits in der oben genannten Beanstandung erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Gesamtausdruck „BEAUTYBLENDS“ lediglich als eine belobigende Aussage verstehen, dessen oder deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Auf die vermeintliche Verbreitung eines Bestandteils des Zeichens kommt es nicht an.
Obwohl eine Marke sowohl als belobigende Aussage als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann, werden im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen zu sehen, welcher über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass die Waren der Klasse 3 in diesem Sinne verschiedene Körperpflegemittel sind, die dem Verbraucher suggerieren, dass sie aus einer Zusammensetzung bestehen, die seinem Körper zu mehr Schönheit verhilft.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „BEAUTYBLENDS“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 075 003 für die folgenden Waren zurückgewiesen:
Klasse 3 Nicht medizinische Seifen, nicht medizinische Haarwässer; nicht medizinische Kosmetika, ausgenommen Produkte und Präparate für Make-up und dekorative Kosmetika.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 3 Parfümeriewaren, ätherische Öle.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY