Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 994 054


Jürgen Geffe, Am Adelsberg 2, 99348 Bad Berka, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Liedtke & Partner, Gerhart-Hauptmann-Straße 10/11, 99096 Erfurt, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Kiesewetter KG, Sudetenstraße 2, 96487 Dörfles-Esbach, Deutschland (Anmelderin),


Am 18.09.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 994 054 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten.



VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 093 402 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 11. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 053 863 (Wortmarke „VICOLUX“). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 11 Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 11 Beleuchtungslampen; Beleuchtungskörper; Beleuchtungspaneele; Beleuchtungselemente; LED-Beleuchtungsanlagen; Deckenleuchten; Deckenhängeleuchten.


Die angefochtenen Beleuchtungslampen; Beleuchtungskörper; Beleuchtungspaneele; Beleuchtungselemente; LED-Beleuchtungsanlagen; Deckenleuchten; Deckenhängeleuchten sind in der weiter gefassten Kategorie der Beleuchtungsgeräte des Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird je nach Preis und Komplexität der Waren von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


VICOLUX


VISIOLUX



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr. Er wird dennoch ein von ihm entgegentretendes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 13/02/2007, T-256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57).


Das Element LUX beider Zeichen wird vom relevanten Verkehr als Einheit für Beleuchtungsstärke verstanden (siehe Duden). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich Beleuchtung zuzuordnen sind, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für die fraglichen Waren.


Das Element VICO der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Element VISIO des strittigen Zeichens kann von einem Teil des relevanten Publikums als Anspielung auf das Wort „Vision“ verstanden werden. Für andere Teile des Verkehrs ist es bedeutungslos. Da es in jedem Fall keinen Bezug zu den fraglichen Waren aufweist ist es kennzeichnungskräftig.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben V-I am Anfang und O-L-U-X am Ende überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf den Mittelteil, nämlich C (ausgesprochen als K) gegenüber S-I. Klanglich stehen sich drei Silben (VI/CO/LUX) und vier Silben (VI/SI/O/LUX) gegenüber, was zu deutlich wahrnehmbaren Unterschieden in der Intonation und Länge bei der Aussprache der Zeichen führt. Es muss weiterhin berücksichtigt werden, dass das Element LUX beider Zeichen nicht kennzeichnungskräftig ist, so dass die diesbezügliche Übereinstimmung keine nennenswerte Auswirkung auf die Bestimmung der Zeichenähnlichkeit hat. Kennzeichnungskräftig sind allein die Elemente VICO bzw. VISIO.


Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Obwohl das übereinstimmende Wort LUX mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht dies nicht aus um eine begriffliche Ähnlichkeit zu begründen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums wird von den zusätzlichen fantasievollen Wortelementen VICO bzw. VISIO angezogen.


Für einen Teil des Verkehrs hat somit keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für diesen Teil des Verkehrs nicht. Für den Teil des Verkehrs, der in dem Element VISIO des strittigen Zeichens eine Anspielung auf das Wort „Vision“ sieht, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, da jedenfalls die ältere Marke für ihn bedeutungslos ist.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Der festgestellten Warenidentität steht eine nur unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit in bildlicher und klanglicher Hinsicht entgegen. Begrifflich besteht in jedem Fall keine Verbindung zwischen den Zeichen, da das übereinstimmende Element LUX nicht kennzeichnungskräftig ist


Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die einzig kennzeichnungskräftigen Elemente VICO und VISIO der Zeichen deutlich wahrnehmbare Unterscheide aufweisen, wie oben unter c) erklärt, ist eine Verwechslungsgefahr für durchschnittlich bis hoch aufmerksame Verbraucher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT

Tobias KLEE

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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