HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 27/03/2018



CHARRIER RAPP & LIEBAU

Fuggerstr. 20

D-86150 Augsburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017094211

Ihr Zeichen:

22844rake

Marke:

Rapid-Transformation

Art der Marke:

Word mark

Anmelderin:

KPS AG

Beta-Straße 10H

D-85774 Unterföhring

ALEMANIA


Mit Schreiben vom  25/08/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.


Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/09/2017 hierzu Stellung.


Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Amt argumentiert, der betreffende Verbraucher werde das Zeichen „Rapid- Transformation“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung im Sinne von „schnelle Veränderung/Umwandlung“ verstehen. Diese Bedeutung könnte der Verbraucher den Zeichen beimessen, wenn das Wort „Rapid“ in adjektivischer Weise benutzt würde, also in Kleinschreibung und deutlich getrennt von dem darauffolgenden Wort „Transformation“, also in der Form „rapid Transformation“. In diesem Sinne wäre das Wort „Rapid“ ein Adjektiv für das nachfolgende Substantiv „Transformation“, was zu dem vom Amt unterstellten Verständnis des Verkehrs führen würde. Die angemeldete Marke lautet „Rapid-Transformation“, das von einem adjektivischen Verständnis des Zeichenbestandteils „Rapid“ wegführt. Dieser bedeutet dann nicht mehr „schnelle Transformation/Umwandlung“, sondern „Rapid-Transformation“, wobei der Zeichenbestandteil „Rapid“ als Phantasiewort, allenfalls mit einem Anklang an das Adjektiv „rapid“ zu verstehen ist.


  1. Es ist nicht erkennbar, wie die von dem Amt vorgenommene Übersetzung „schnelle Veränderung/Umwandlung“ in Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen zu bringen ist.


  1. Es besteht eine Voreintragung vom Amt: Nr. 005 126 818RAPID TRANSFORMATION“ die für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 eingetragen wurden.



Entscheidung



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung für folgende Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 35: Organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; organisatorische Beratung; Leitung von Geschäftsprozessen und diesbezügliche Beratung.


Klasse 41: Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09 und 42 aufrechterhalten:


Klasse 09: Datenverarbeitungsgeräte; Computerprogramme und -software.


Klasse 42: EDV-Beratung; Entwicklung von Computerhardware und -software; Beratung für Telekommunikationstechnik.



Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T-222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Randnummer 32).


Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC)/Boots- und Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger („Chiemsee“) Randnr 30-31; und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P HABM/Wm. Wrigley Jr. Company („Doublemint“) Slg.2003, Ι-12447, Randnr. 32). Es ist daher unerheblich, ob das Zeichen abstrakt auch anders interpretiert werden könnte.


Das Anmeldezeichen ist aus zwei Wörtern zusammengesetzt: „Rapid“ und „Transformation“.


Rapid“ bedeutet im Deutschen „schnell: besonders von Entwicklungen, Veränderungen o. Ä.) überaus schnell [vor sich gehend](vgl. www.duden.de) während das Wort „Transformation“ im Deutschen nach dem online-Wörterbuch „leo“ unter anderem: als „Umwandlung, Umsetzung“ definiert wird. Der Verkehr wird die Wörter „Rapid-Transformation“ daher als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung wahrnehmen, nämlich als schnelle Umwandlung. Dem Vorbringen der Anmelderin, dass diese Bedeutung könnte der Verbraucher den Zeichen beimessen, wenn das Wort „Rapid“ in adjektivischer Weise benutzt würde, also in Kleinschreibung und deutlich getrennt von dem darauffolgenden Wort „Transformation“, wird hingewiesen dass die Kleinschreibung jedoch zu keinerlei differierendem Bedeutungsgehalt des Ausdrucks geführt hätte. 


Die angemeldete Marke ist eine Kombination zweier Wörter, denen jeweils ein eindeutiger und lexikalisch nachweisbarer Bedeutungsgehalt zukommt. Die Zurückweisung eines Zeichens als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (siehe Urteile des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-19/04 Metso Paper Automation Oy/HABM ("Paperlab") Slg. 2005, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 25; vom 20. Juli 2004 in der Rechtssache T-311/02 Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM ("Limo") Slg. 2004, II-2957, Randnr. 30; und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 Streamserve Inc./HABM ("Streamserve") Slg. 2002, II-723, Randnr. 40). Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet 04/05/1999, C-108/97 & C- 109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 30-31; 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Somit hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, das das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Dabei ist es irrelevant, ob ein Ausdruck eine Vielzahl an Deutungsmöglichkeiten aufweist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Die Anmelderin rügt in ihrer Stellungnahme, die Prüfungsabteilung habe nicht für jede einzelne angemeldete Ware oder Dienstleistung erklärt, welches Eintragungshindernis bzw. welche Eintragungshindernisse vorliegen. Dazu ist festzustellen, dass gemäß gängiger Rechtsprechung durchaus genügt, „wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (siehe Urteil vom 02/04/2009, T-118/06, „ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP“, Randnr. 28). Was den beschreibenden Charakter angeht, so gilt eine Beanstandung nicht nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die der Begriff, welcher die angemeldete Marke bildet, direkt beschreibend ist, sondern auch für die breitgefasste Kategorie, die (zumindest potenziell) eine identifizierbare Unterkategorie beinhaltet. Eine Beanstandung ergibt sich auch für Waren und Dienstleistungen, die direkt mit denjenigen verknüpft sind, für welche die beschreibende Bedeutung gilt. Wenn sich die beschreibende Bedeutung zudem für eine Aktivität ergibt, welche die Benutzung mehrerer der in der Spezifikation gesondert erwähnter Waren oder Dienstleistungen impliziert, so ergibt sich die Beanstandung für sie alle (siehe Urteil vom 20/03/2002, T-355/00, „Tele Aid“).


Die Anmelderin beansprucht Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 42. In Zusammenhang mit den Waren in der Klasse 9, die im Wesentlichen Datenverarbeitungsgeräte; Computerprogramme und –software umfassen (Datenverarbeitung (DV) bezeichnet den organisierten Umgang mit Datenmengen mit dem Ziel, Informationen über diese Datenmengen zu gewinnen oder diese Datenmengen zu verändern) wird der Verkehr den Ausdruck „Rapid-Transformation“ ohne weiteres Nachdenken dass diese Geräte und Software für eine schnelle Veränderung oder Umwandlung z.B. von Daten und/oder Applikationen dienen. Die Wörter machen den relevanten Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die Transformation von Applikationen/Daten mithilfe oder auf Basis der Waren in Klasse 9 möglich ist. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in der Klasse 42 Entwicklung von Computerhardware und –software weist der Ausdruck „Rapid-Transformation“ darauf hin, dass diese Dienstleistungen die technischen Voraussetzungen durch die Erstellung von Programme und Hardware betreffen, in denen Daten umgewandelt werden können. In Bezug auf die Dienstleistungen EDV-Beratung und Beratung für Telekommunikationstechnik macht der Ausdruck „Rapid-Transformation“ deutlich, dass diese den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (Erfassung und Bearbeitung von Daten durch elektronisch rechnende Maschinen oder Computer ) betreffen.


Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen.


Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.


Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


Es ist unerheblich, ob ein beschreibender oder nicht-unterscheidungskräftiger Ausdruck nicht von Dritten in dem einschlägigen Marktbereich tatsächlich benutzt wird. Nach Artikel 7(1)(c) UMV sind Zeichen zurückzuweisen, die zur Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche/identische Eintragung vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Es ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung ist die Voreintragung berücksichtigt worden, sie vermögt aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich ein Anmelder auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.


Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C- 104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 25/08/2017 erläutert, ist das Amt der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen direkt. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in den Wortbestandteil zu sehen, als diese Bedeutung.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.


Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 094 211 „Rapid-Transformation“ für folgende Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:


Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte; Computerprogramme und -software.


Klasse 42: EDV-Beratung; Entwicklung von Computerhardware und -software; Beratung für Telekommunikationstechnik.


Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.










Julia TESCH

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