LÖSCHUNGSABTEILUNG



LÖSCHUNG Nr. C 34 463 (NICHTIGKEIT)


Lubberger Lehment, Meinekestr. 4, 10719 Berlin, Deutschland (Antragstellerin)


g e g e n


Sadegh Jafar Moshgi, Poppenbüttler Landstr. 11 b, 22391 Hamburg, Deutschland (Inhaber der Unionsmarke).

á

Am 08.02.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1.

Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.


2.

Die Unionsmarke Nr. 17 103 201 wird vollständig für nichtig erklärt.


3.

Der Inhaber der Unionsmarke trägt die Kosten, die auf 630 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG 

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 17 103 201 (Bildmarke) (die Unionsmarke), angemeldet am 15/08/2017 und eingetragen am 31/01/2018, eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen:

Klasse 5: Abmagerungstabletten; Appetitzügler für medizinische Zwecke; Appetitzüglertabletten; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Ballaststoffe; Blutbildende Mittel; Beta Alanin für medizinische Zwecke; Bonbons für medizinische Zwecke; Diätische Substanzen für medizinische Zwecke; Diätgetränke für medizinische Zwecke; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; Eiweißpräparate für medizinische Zwecke; Enzympräparate für medizinische Zwecke; Fermente für pharmazeutische Zwecke; Fette für medizinische Zwecke; Fischmehl für pharmazeutische Zwecke; Gefriergetrocknete Nahrungsmittel für medizinische Zwecke; Gefriergetrocknetes Fleisch für medizinische Zwecke; Gelatine für medizinische Zwecke; Glucose für medizinische Zwecke; Hefe für pharmazeutische Zwecke; HMB [Hydroxy-3-Methylbuttersäure] für medizinische Zwecke; Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Immunstimulanzien; Kandiszucker für medizinische Zwecke; Kapseln für medizinische Zwecke; Kapseln für pharmazeutische Zwecke; Kaugummis für medizinische Zwecke; Kräuterextrakte für medizinische Zwecke; Kräutertees für medizinische Zwecke; Lakritze für medizinische Zwecke; Lakritzenstangen für pharmazeutische Zwecke; Lebertran; Leinsamen für pharmazeutische Zwecke; Leinsamenmehl für medizinische Zwecke; Lezithin für medizinische Zwecke; Magnesium für pharmazeutische Zwecke; Malz für pharmazeutische Zwecke; Malzmilchgetränk für medizinische Zwecke; Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke; Medizinische Abmagerungspräparate; Medizinische Kräutertees; Medizinische Tees; Mehl für pharmazeutische Zwecke; Milchfermente für medizinische Zwecke; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Milchzucker [Laktose] für pharmazeutische Zwecke; Mineralwasser für medizinische Zwecke; Mineralwassersalze; Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel aus Albumin; Nahrungsergänzungsmittel aus Alginaten; Nahrungsergänzungsmittel aus Enzymen; Nahrungsergänzungsmittel aus Gelée Royale; Nahrungsergänzungsmittel aus Glucose [Traubenzucker]; Nahrungsergänzungsmittel aus Hefe; Nahrungsergänzungsmittel aus Kasein; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamen; Nahrungsergänzungsmittel aus Leinsamenöl; Nahrungsergänzungsmittel aus Lezithin; Nahrungsergänzungsmittel aus Pollen; Nahrungsergänzungsmittel aus Propolis; Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen; Nahrungsergänzungsmittel aus Weizenkeimen; Natriumsalze für medizinische Zwecke; Pflanzenextrakte für pharmazeutische Zwecke; Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Steroide; Tonika [Arzneimittel]; Traubenzucker für medizinische Zwecke; Tribulus [Burzeldorn] für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Zucker für medizinische Zwecke; Weizenproteinkonzentrate mit Geschmack für medizinische Zwecke; Arginin Kapseln; Glutamin Pulver; Kreatin Pulver; Aminosäuretabletten; BCAA Tabletten; PMP Verstärker mit Geschmack; Geschmacksneutrales BCAA Pulver; Geschmacksneutrales Beta Alanin Pulver; ZMAG-T Kapseln; Koffeinkapseln für medizinische Zwecke; L-Carnitin Kapseln; Mittel zur Gewichtszunahme mit Geschmack für medizinische Zwecke; Eiweißriegel für medizinische Zwecke; Proteinriegel für medizinische Zwecke; Sportlerriegel für medizinische Zwecke; Diät Shakes für medizinische Zwecke; ZMA [Zink Monomethionin Aspartate] für medizinische Zwecke; Beta Alanin für Speisezwecke; HMB [Hydroxy-3-Methylbuttersäure] für Speisezwecke; Tribulus [Burzeldorn] für Speisezwecke;  Weizenproteinkonzentrate mit Geschmack für Speisezwecke; Arginin Kapseln für Speisezwecke; Glutamin Pulver für Speisezwecke; Kreatin Pulver für Speisezwecke; Aminosäuretabletten für Speisezwecke; BCAA Tabletten für Speisezwecke; PMP Verstärker mit Geschmack für Speisezwecke; Geschmacksneutrales BCAA Pulver für Speisezwecke; Geschmacksneutrales Beta Alanin Pulver für Speisezwecke; ZMAG-T Kapseln für Speisezwecke; Koffeinkapseln für Speisezwecke; L-Carnitin Kapseln für Speisezwecke; Mittel zur Gewichtszunahme mit Geschmack für Speisezwecke; Eiweißriegel für Speisezwecke; Proteinriegel für Speisezwecke;  Diät Shakes für Speisezwecke; ZMA [Zink Monomethionin Aspartate] für Speisezwecke.

Klasse 29: Extrakte für Nahrungszwecke; Alginate für Speisezwecke; Eipulver; Eiweiß [Albumin] für Speisezwecke; Eiweiß [Eiklar]; Fischmehl für die menschliche Ernährung; Gallerten für Speisezwecke; Gelatine für Speisezwecke; Gelées für Speisezwecke; Getrocknetes Gemüse;  Leinsamenöl für Speisezwecke; Lezithin für Speisezwecke; Maisöl für Speisezwecke; Milchfermente für Speisezwecke; Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Milchprodukte; Milchpulver; Milchshakes; Sesamöl für Speisezwecke; Sojaöl für Speisezwecke; Sonnenblumenöl für Speisezwecke; Speisefette; Speiseöle; Suppenpräparate; verarbeitete Samenkörner; Sportlerriegel für Speisezwecke auf Proteinbasis.

Klasse 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Fruchtextrakte; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Alkoholfreie Fruchtnektare; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Getränke mit Kaffeearoma; Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken, Fruchtsäfte; Gemüsesäfte [Getränke]; Isotonische Getränke; Kohlensäurehaltige Gewässer; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Protein-angereicherte Sportgetränke; Sirupe für Getränke; Lithiumhaltige Wässer.

Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben h UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN

Die Antragstellerin führt an, dass der Eintragung das absolute Schutzhindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV entgegenstehe. Die Marke enthalte die Staatsflaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika und damit Hoheitssymbole, die einen absoluten Schutz genössen.

Der Inhaber der Unionsmarke (im Folgenden „UM-Inhaber“) hat keine Stellungnahme eingereicht.



ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE a IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 7 UMV 

Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 UMV wird eine Unionsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Bestimmungen von Artikel 7  UMV eingetragen worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden.

Ferner folgt aus Artikel 7 Absatz 2 UMV, dass Artikel 7 Absatz 1 UMV auch dann Anwendung findet, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der EU vorliegen.

Bezüglich der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV, die bereits vor Eintragung der Unionsmarke von Amts wegen geprüft worden sind, führt die Löschungsabteilung grundsätzlich keine eigene Recherchen durch, sondern beschränkt sich auf eine Analyse der Tatsachen und Argumente, die von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht werden.

Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.

Diese Tatsachen und Argumente müssen zwar aus dem Zeitraum stammen, in dem die Unionsmarke angemeldet wurde. Tatsachen aus einem darauf folgenden Zeitraum können jedoch ebenfalls herangezogen werden um die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zu bewerten (23/04/2010, C-332/09 P, Flugbörse, EU:C:2010:225, § 41 und 43).

Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C329/02 P, SAT.2, EU:C:2004:532, § 25).



VORBEMERKUNG

Die Unionsmarke wurde ursprünglich vom UM-Inhaber angemeldet und am 17/04/2018 auf die BLISS Deutschland GmbH übertragen. Der UM-Inhaber hat gegen die Eintragung der Übertragung Beschwerde eingelegt (R 1110/2018-2).

Der vorliegende Nichtigkeitsantrag wurde am 28/03/2019, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens, eingereicht. Per Mitteilung vom 03/04/2019 wurde er zunächst der zu diesem Zeitpunkt im Register eingetragenen Inhaberin, BLISS Deutschland GmbH, zur Stellungnahme bis zum 13/06/2019 zugestellt.

In der mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung vom 15/07/2019 hat die Zweite Beschwerdekammer angeordnet, dass die Rechtsübertragung an die BLISS Deutschland GmbH rückgängig zu machen sei. Das Register wurde daraufhin korrigiert und das Verfahren mit dem UM-Inhaber fortgesetzt. Insbesondere wurde ihm der Nichtigkeitsantrag am 01/10/2020 zugestellt und eine Frist bis zum 11/12/2020 zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.



STAATLICHE HOHEITSZEICHEN, AMTLICHE PRÜF- UND GEWÄHRZEICHEN UND KENNZEICHEN ZWISCHENSTAATLICHER ORGANISATIONEN – ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE h UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „PVÜ“) zurückzuweisen sind“.


Artikel 6ter PVÜ normiert insbesondere das Verbot der Eintragung von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen wie folgt:


(1) a) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.“


Die Zielsetzung von Artikel 6ter PVÜ besteht darin, Marken von der Eintragung und Benutzung auszuschließen, die mit staatlichen Hoheitszeichen, seitens der Staaten angenommenen amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempeln oder Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen zwischenstaatlicher Organisationen identisch oder diesen auffallend ähnlich sind. Eine solche Eintragung oder Benutzung würde das Recht der betreffenden Staaten oder Organisationen auf die Kontrolle der Benutzung der Symbole ihrer Hoheitsgewalt verletzen, und könnte die Öffentlichkeit darüber hinaus in Bezug auf den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen irreführen.


Um gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV zu verstoßen, muss eine Marke:


ausschließlich aus einer identischen Wiedergabe oder einer „heraldischen Nachahmung“ der oben aufgeführten Symbole bestehen; oder

eine identische Wiedergabe oder eine „heraldische Nachahmung“ der oben aufgeführten Symbole enthalten.


Zudem darf die zuständige Stelle nicht ihre Genehmigung erteilt haben.


Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke enthalte die Staatsflaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika und sei daher unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV eingetragen worden.


Staatsflaggen sind per se geschützt, ohne gemäß Artikel 6ter Absatz 3 Buchstabe a PVÜ bei der WIPO eingetragen werden zu müssen. Zwischen den angemeldeten Waren und Dienstleistungen und dem Land muss keine Verbindung hergestellt werden; Staatsflaggen genießen absoluten Schutz.


Eine Staatsflagge ist durch die Verfassung oder durch ein bestimmtes Gesetz des betreffenden Staates festgelegt.


Die deutsche Flagge besteht aus drei Querbalken gleicher Breite, die von oben nach unten in den Farben Schwarz, Rot und Gold angeordnet sind. Sie ist in Artikel 22 Absatz 2 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) wie folgt festgesetzt:


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 22

[…]

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

www.gesetze-im-internet.de/gg/art_22.html


Die Flagge der Vereinigten Staaten in Amerika besteht aus dreizehn, abwechselnd rot und weiß gehaltenen Querstreifen und einem blauen rechteckigen Feld in der oberen linken Ecke, auf dem insgesamt fünfzig Sterne (einer für jeden Bundesstaat) in elf Spalten nebeneinander angeordnet sind. Die Spalten haben abwechselnd je fünf und vier Sterne, wobei die äußeren Spalten jeweils fünf Sterne haben. Die Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika ist in Title 4, Chapter 1 des United States Code (U.S.C.) wie folgt geregelt:


§1. Flag; stripes and stars on

The flag of the United States shall be thirteen horizontal stripes, alternate red and white; and the union of the flag shall be forty-eight stars, white in a blue field.

(July 30, 1947, ch. 389, 61 Stat. 642.)


§2. Same; additional stars

On the admission of a new State into the Union one star shall be added to the union of the flag; and such addition shall take effect on the fourth day of July then next succeeding such admission.

(July 30, 1947, ch. 389, 61 Stat. 642.)


Das aktuelle Design mit fünfzig Sternen folgt nach Aufnahme der Staaten Alaska und Hawaii aus Exekutive Order Nr. 10834 vom 21/08/1959 (www.govinfo.gov/content/pkg/USCODE-2011-title4/html/USCODE-2011-title4-chap1.htm).

Die folgenden Darstellungen der Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind über öffentlich zugängliche Quellen abrufbar:



(www.flagid.org/flag.asp?zastava=97 und www.flagid.org/flag.asp?zastava=276, abgerufen am 27/01/2021).


Die Unionsmarke ist nachfolgend abgebildet:

Sie enthält eine gut erkennbare, identische Wiedergabe der deutschen Flagge .


Darüber hinaus enthält sie auch eine heraldische Nachahmung der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika: .


Grundsätzlich betrifft das Verbot der Nachahmung eines Emblems nur Nachahmungen desselben im heraldischen Sinn, d. h. Nachahmungen, bei denen die heraldischen Konnotationen vorliegen, die das Emblem von anderen Zeichen unterscheiden. Somit bezieht sich der Schutz gegen jede Nachahmung im heraldischen Sinn nicht auf das Bild als solches, sondern auf seinen heraldischen Ausdruck. Um zu bestimmen, ob die Marke eine Nachahmung im heraldischen Sinn enthält, ist auch die heraldische Beschreibung des in Rede stehenden Hoheitszeichens zu berücksichtigen, (16/07/2009, C-202/08 P & C-208/08 P, RW feuille d’érable, EU:C:2009:477, § 48; 05/05/2011, T-41/10, esf école du ski français (fig.), EU:T:2011:200, § 25).


Aus Vorstehendem folgt, dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit sowohl das geschützte „Emblem“ als auch das angemeldete Zeichen im heraldischen Sinn zu betrachten sind.


Bei genauer Betrachtung der Darstellung der Fahne in der Unionsmarke fällt auf, dass die Anzahl der Sterne nicht der heraldischen Beschreibung entsprechen. Auf dem blauen Feld sind lediglich neun statt elf Spalten mit je fünf und vier Sternen im Wechsel angeordnet. Somit enthält die Abbildung nur einundvierzig statt fünfzig Sterne.


Gleichwohl entschied der Gerichtshof wie folgt: Zum Ausdruck „Nachahmung im heraldischen Sinn“ ist allerdings festzustellen, „dass nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und dem staatlichen Hoheitszeichen notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen wird, der in der Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter heraldischer Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens [im Sinne von Artikel 6ter PVÜ] sehen kann“ (16/07/2009, C-202/08 P & C-208/08 P, RW feuille d’érable, EU:C:2009:477, § 50 et seq.; 25/05/2011, T-397/09, Suscipere et finire, EU:T:2011:246, § 24-25).


Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV kann es folglich ausreichen, dass der Durchschnittsverbraucher trotz einiger Unterschiede in Bezug auf heraldische Details die Marke als eine Nachahmung des entsprechenden „Emblems“ wahrnehmen kann. Diese Nachahmung kann vorliegen, wenn das gemäß Artikel 6ter PVÜ geschützte „Emblem“ beispielsweise den Hauptbestandteil der Marke oder Teile davon darstellt. Dieser Bestandteil muss nicht unbedingt mit dem betreffenden Emblem identisch sein. „Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist.“ (21/04/2004, T-127/02, ECA, EU:T:2004:110, § 41) (Hervorhebungen hinzugefügt).


Im vorliegenden Fall sind die Abweichungen aufgrund der Größe der Flagge in der Unionsmarke nur bei genauer Betrachtung und Analyse zu erkennen. Dem Durchschnittsverbraucher, der eine Marke aber in der Regel nicht im Detail analysiert, werden sie nicht auffallen. Da lediglich zwei Spalten fehlen, die Sterne aber im Übrigen ebenso wie auf der offiziellen Flagge angeordnet sind und auch die Proportionen der übrigen Elemente dem Original entsprechen, wird der Verbraucher dieses Bildelement, das insgesamt gut erkennbar ist, als originalgetreue Darstellung der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika wahrnehmen.


Der UM-Inhaber hat keine Stellungnahme vorgelegt und insbesondere weder geltend gemacht noch belegt, dass er über eine Genehmigung für die Verwendung bzw. Nachahmung der Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika in der Unionsmarke verfügt.


Die Unionsmarke war somit sowohl wegen der enthaltenen identischen Wiedergabe der Flagge der Bundesrepublik Deutschland als auch wegen der enthaltenen heraldischen Nachahmung der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 6ter PVÜ zurückzuweisen. Da sich die heraldische Beschreibung der Staatsflaggen seit Anmeldung der Unionsmarke am 15/08/2017 nicht geändert hat, wurde die Unionsmarke unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV eingetragen.



Schlussfolgerung

Die angefochtene Marke enthielt zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung gemäß Artikel 6ter PVÜ geschützte Hoheitssymbole in Form der Flaggen der Bundesrepublik Deutschland sowie einer heraldischen Nachahmung der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Voraussetzung des absoluten Schutzhindernisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV lagen bereits im Anmeldezeitpunkt vor. Der Antrag ist mithin gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h UMV begründet.


Angesichts obiger Ausführungen wird dem Antrag vollständig stattgegeben, und die angefochtene Marke ist für sämtliche angefochtenen Waren für nichtig zu erklären.



KOSTEN

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Inhaber der Unionsmarke die unterliegende Partei ist, trägt er die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind ihr keine Vertretungskosten entstanden.







Die Löschungsabteilung

 

Martin LENZ

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Natascha GALPERIN



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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