WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 2 997 800

 

Leroy Sané, Josef-Haumann-str. 5, 44866 Bochum, Deutschland (Widersprechende Partei, ab hier die Widersprechende), vertreten durch Schneiders & Behrendt PartmbB, Rechts- und Patentanwälte, Huestr. 23, 44787 Bochum, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Syncosmo GmbH, Hans-Fellner-Str. 47, 90427 Nürnberg, Deutschland (Anmelderin).


Am 03.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  


ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 2 997 800 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:


Klasse 3: alle Waren in dieser Klasse.


Klasse 21: alle Waren in dieser Klasse.


Klasse 35: Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 116 419 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden.

 

  3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 


 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 23.11.2017 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 116 419 (Wortmarke INSANE) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 und 35. Entgegen den am 17.05.2018 eingereichten Ausführungen der Widersprechenden wurde während der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Dienstleistungen der Klasse 44 eingereicht. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Widerspruch nicht erweitert werden. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 104 371 (Wortmarke inSané). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.




VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

a) Die Waren und Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika; Parfümeriewaren; Parfüms; Shampoos; Duschgele; Cremes zur Handpflege; Cremes für das Haar; Cremes für das Gesicht; Cremes für die Haut; Deodorants für Menschen; Atemfrischesprays; ätherische Öle; Duftwasser; Haargele; Haarspray; Haarspülungen; Haarwässer; Hautpflegemittel; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Pomaden für kosmetische Zwecke; Seifen; Sonnenschutzmittel; Zahnputzmittel

Klasse 9: Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; gespeicherte Spiele auf CD, DVD, als Software, auf Videospielkassetten und gespeichert auf sonstigen Aufzeichnungsmedien; Kopfhörer; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Etuis für Telefone; Etuis für Mobiltelefone; Etuis für Smartphones; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; optische Geräte und deren Zubehör [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Brillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen, Brillenetuis; Mundschutz zur Verwendung beim Sport

Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine; Anhänger [Schmuck]; Armbänder; Ketten [Schmuckwaren]; Uhren und Zeitmessinstrumente; Armbanduhren; Digitale Uhren; Elektrische Uhren; Sportuhren; Büsten, Figuren, Statuetten und/oder Stauten aus Edelmetall; Chronografen; Dosen aus Edelmetall; Edelmetalle und deren Legierungen; Schlüsselanhänger; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Schreibtischuhren; Stoppuhren; Wecker; Weckuhren mit Radios

Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Sporttaschen; Sportbeutel; Badetaschen; Freizeittaschen; Herrenhandtaschen; Kulturbeutel; Leder und Lederimitationen; Regen- und Sonnenschirme; Rucksäcke; Schuhtaschen; Schulranzen; Schultaschen; Umhängetaschen; Sonnenschirme

Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Büsten, Figuren, Statuen und/oder Statuetten aus Porzellan, Ton oder Glas; Gefäße und Behälter für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall oder plattiert]; Becher, nicht aus Edelmetall; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Bierkrüge; Bürsten und Bürstenwaren, soweit in Klasse 21 enthalten; Butterdosen; Eimer aller Art; Eiskübel; Flaschen; Flaschenöffner; Kämme und/oder Schwämme; Kammetuis; Kannen, Krüge und/oder Karaffen, nicht aus Edelmetall; Keksdosen; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Korkenzieher; Isolierkannen; Isolierbehälter, -gefäße, -flaschen, insbesondere Kühltaschen; Papierbecher; Plastikbecher; Papierteller; Plastikteller; Proviantdosen; Schilder aus Porzellan oder Glas; Seifendosen; Seifenhalter; Seifenschalen; Seifenspender; Sparbüchsen, nicht aus Metall; Zahnbürsten

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren [soweit in Klasse 24 enthalten]; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke], insbesondere Badetücher; Bettwäsche; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Banner [Standarten]; Bettbezüge; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Handtücher; Kopfkissenbezüge; Strandtücher; Schlafsackinletts; Textilien für Schuhwaren

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Sportbekleidung; Freizeitkleidung; T-Shirts; Sporttrikots; Sportschuhe; Fußballschuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Freizeitkleidung; Kopfbedeckungen; Mützen; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Badeshorts; Flipflops; Herrenbekleidungsstücke; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Pantoffeln; Polohemden; Pullover; Pyjamas; Regenschutzbekleidung; Schweißbänder [Bekleidung]; Socken; Stirnbänder [Bekleidung]; Stollen für Fußballschuhe; Strandschuhe; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Stutzen; Sweater; Sweathosen; Sweatjacken; Sweatshirts; Sweatshorts; Unterwäsche; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]

Klasse 28: Sportartikel; Sportausrüstungen; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Angepasste Tragetaschen für Sportartikel; Elektronische Spiele; Fußbälle; Fußballtore; Schienbeinschützer für Sportler; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Spielbälle; Spielfiguren; Spieltische für Tischfußball; Spielzeugfiguren; Sportbälle; Sportballspiele; Sportspiele; Uhren- und Armbanduhren als Spielzeug

Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Sportanlagen; Veranstaltung von Wettbewerben

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:

 

Klasse 3: Make-up; Grundierungen [Make-up]; Make-up Puder; Theater-Make-up; Make-up-Stifte; Gesichts-Make-up; Augen-Make-up; Make-up-Entfernungsmilch; Make-up-Grundierungen; Grundierungen für Make-up; Puder für Make-up; Puderdosen mit Make-up; Make-Up für Puderdosen; Make-up für das Gesicht; Make-up für die Haut; Make-up für die Augen; Mizu-oshiroi [Flüssig-Make-up]; Make-up zur optischen Augenlidvergrößerung; Cremes zur Make-up-Entfernung; Flüssige Make-up-Grundierung [Mizu-Oshiro]; Gele zum Entfernen von Make-up; Make-up zum Auftragen auf die Augen; Make-Up-Unterlage in der Form von Pasten.

Klasse 21: Make-up-Pinsel; Make-up-Gürtel; Applikatoren für Augen-Make-up; Gesichtsschwämmchen zum Auftragen von Make-up; Applikationsstäbchen zum Auftragen von Make-up; Applikatoren zum Auftragen von Augen-Make-up; Schablonen zur Verwendung beim Auftragen von Make-up.

Klasse 35: Online-Bestelldienste; Online-Werbung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Werbung für Waren und Dienstleistungen von Online-Anbietern über einen durchsuchbaren Online-Ratgeber; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet; Online-Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen.




Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. 

 

Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 3

 

Die angefochtenen Waren Make-up; Grundierungen [Make-up]; Make-up Puder; Theater-Make-up; Make-up-Stifte; Gesichts-Make-up; Augen-Make-up; Make-up-Entfernungsmilch; Make-up-Grundierungen; Grundierungen für Make-up; Puder für Make-up; Puderdosen mit Make-up; Make-Up für Puderdosen; Make-up für das Gesicht; Make-up für die Haut; Make-up für die Augen; Mizu-oshiroi [Flüssig-Make-up]; Make-up zur optischen Augenlidvergrößerung; Cremes zur Make-up-Entfernung; Flüssige Make-up-Grundierung [Mizu-Oshiro]; Gele zum Entfernen von Make-up; Make-up zum Auftragen auf die Augen; Make-Up-Unterlage in der Form von Pasten fallen in die weiter gefasste Kategorie der Waren Kosmetika der Widersprechenden und gelten deshalb als identisch.



 Angefochtene Waren in Klasse 21


Die angefochtenen Waren Make-up-Pinsel; Make-up-Gürtel; Applikatoren für Augen-Make-up; Gesichtsschwämmchen zum Auftragen von Make-up; Applikationsstäbchen zum Auftragen von Make-up; Applikatoren zum Auftragen von Augen-Make-up; Schablonen zur Verwendung beim Auftragen von Make-up gelten als ähnlich zu den Waren Kosmetika der Widersprechenden in Klasse 3, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren gelten diese Waren als komplementär.



Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.

 

Folglich haben die angefochtenen Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke eine Ähnlichkeit mit den Bekleidungsstücken der Widersprechenden in Klasse 25.



Dies gilt hingegen nicht für Online-Bestelldienste; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen, da dies keine Einzelhandelsdienstleistungen sind. Sie richten sich an andere Verbraucher als die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 3, 9, 14, 18, 21, 24, 25, 28 oder 41, sie stammen zudem von unterschiedlichen Anbietern, ergänzen sich nicht und stehen nicht im Wettbewerb zueinander. Aus diesen Gründen gelten diese Waren und Dienstleistungen als unähnlich.


Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.


Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen, die beworben werden und den noch verbleibenden Dienstleistungen, und zwar: Online-Werbung; Werbung für Waren und Dienstleistungen von Online-Anbietern über einen durchsuchbaren Online-Ratgeber; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Online-Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites. Sie richten sich an andere Verbraucher als die Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden in den Klassen 3, 9, 14, 18, 21, 24, 25, 28 oder 41, sie stammen zudem von unterschiedlichen Anbietern, ergänzen sich nicht und stehen nicht im Wettbewerb zueinander.


 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.


 

c) Die Zeichen

 




inSané




INSANE


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist generell das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. In der älteren Marke wird der Buchstabe „S“ in der Zeichenmitte großgeschrieben. Da sich aber daraus aber keine andere Bedeutung oder Betonung als mit der Kleinschreibung dieses Buchstabens ergibt, ist diese Binnengroßschreibung nicht weiter entscheidungsrelevant.


Das Element „insane“ in der angefochtenen Marke ist ein Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung „verrückt“. Maßgeblich für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall ist aber ob es in dieser Bedeutung auch vom relevanten Publikum in Deutschland verstanden wird.


Insane wird vom überwiegenden Teil der relevanten Verbraucher nicht mit einer Bedeutung versehen. Das gilt ebenso für die ältere Marke „inSané“. Beide gelten als normal kennzeichnungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „insane“ überein, sie unterscheiden sich bildlich geringfügig in dem Akzent auf dem Buchstaben „e“ am Zeichenende der älteren Marke. Sie sind daher höchstgradig ähnlich.


Klanglich sind die Zeichen identisch, da der Akzent im Deutschen zu keiner anderen Aussprache führt.

 

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 

 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

 Die Waren und Dienstleistungen sind identisch, ähnlich und unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich höchstgradig ähnlich und klanglich identisch, während der begriffliche Vergleich neutral bleibt.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

 

Die Zeichen sind nahezu identisch und unterscheiden sich allein im Akzent am Zeichenende der älteren Marke, der evtl. sogar gar nicht bemerkt wird.


Es besteht somit Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind.

  

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist. 

 

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

 

Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.


 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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