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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/03/2018
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Gleim Petri Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Ludwigstrasse 22 D-97070 Würzburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017117219 |
Ihr Zeichen: |
M-LAI-004-EU |
Marke: |
easyslider |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Stefan Laibold Blaue Leite 2 D-97424 Schweinfurt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 01/09/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/12/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über Unterscheidungskraft.
Das Zeichen richte sich ganz überwiegend an Endverbraucher und nur zu einem kleinen Teil an Fachkreise. Daher verbiete sich eine zu tiefgehende Analyse des Zeichens. Abzustellen sei vielmehr auf das sofort ohne intensives Nachdenken Erkennbare. Der Begriff „slider“ werde nur von Fachkreisen als auf einer Webseite angebrachte Diashow erfasst. Fachkreise seien jedoch nicht Web-Designer oder sonstige IT-affine Personen, sondern Köche, Reinigungsfachkräfte oder Küchen(geräte)händler.
Das Zeichen „easyslider“ in seiner Bedeutung „leichter Schieberegler / leichte Schiebevorrichtung / leichtes Gleitstück“ stehe in keinerlei Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und es handle sich nicht um die unmittelbare Beschreibung von Produkteigenschaften. Es bestehe kein hinreichend enger Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Zeichenbestandteil „slider“ sei nach dem Verständnis der relevanten Verkehrskreise nicht für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend. Hinsichtlich der Waren der Klasse 21 stehe ein einfaches Dahingleiten einer Bürste dem angestrebten Reinigungsvorgang entgegen. Ein Teleskopstil sei bei Bürsten, Pinseln und Besen kontraproduktiv. Der Durchschnittsverbraucher müsse eine ganz erhebliche Denkanstrengung vollbringen, um von „easyslider“ auf eine Bürste mit Teleskopstil zu schließen. Bürstenmachermaterialien seien Utensilien, die zur Herstellung von Bürsten, Pinseln und Besen benötigt werden, nicht aber der Reinigung von Gleitstücken oder der Herstellung von Teleskopstilen. Geschirr, Kochgeschirr, Behälter, Küchengeräte, und Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräteseien seien nicht dazu bestimmt, besonders leicht schiebbar zu sein, sondern sollen an ihrem Platz bleiben. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 werde das Zeichen „easyslider“ in seiner Bedeutung „leichter Schieberegler / leichte Schiebevorrichtung / leichtes Gleitstück“ keinerlei beschreibende Assoziationen in Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 21 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen. Diese sind Köche, Reinigungsfachkräfte oder Küchen(geräte)händler sowie Endverbraucher, und diese werden bei dem Begriff „slider“ nicht an eine „Online-Diashow“ denken. Selbst wenn der Endverbraucher das Zeichen „easyslider“ als „leichte Online-Diashow“ wahrnehme, könne hierin keine Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen gesehen werden. Solche Diashows werde nämlich nicht für den Verkauf von Produkten eingesetzt und wäre auch völlig verfehlt, da ein Nutze sich nicht durch die Slides durchklicken wollen würde.
Bei einer nur oberflächlichen Wahrnehmung des Zeichens stelle der Endverbraucher fest, dass es sich dabei um einen bloßen Kunstbegriff handele. Dieser sei kein gebräuchliches Wort der Alltags- oder Werbesprache.
Das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Da der Zeichenbestandteil „slider“ nicht beschreibend sei, führe auch die Verbindung mit dem Adjektiv „easy“ nicht zu einer belobigenden Kundendienstaussage. Vielmehr führe dieses Zusammenspiel zu einer semantischen Verwirrung des Verbrauchers, welche ihm kognitive Impulse beschere und in einer besonderen Einprägsamkeit des Zeichens münde.
Mehrere Voreintragungen des EUIPO mit dem Element „slide(r)“ für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen seien zu berücksichtigen. So habe das EUIPO die Marken Nr. 1321421 „THE SLIDER“, Nr. 11768678 „Easy Slide“, Nr. 11436681 „Holo-Slide“ sowie Nr. 12253134 „FIT&SLIDE“ eingetragen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Die Beanstandung wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten:
Klasse 21 Bürsten, Pinsel und Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Küchengeräte; Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch über das Internet) in Bezug auf Bürsten, Pinsel und Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Küchengeräte, Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräte, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 20/12/2017 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Die Anmelderin macht geltend, dass das Zeichen sich ganz überwiegend an Endverbraucher und nur zu einem kleinen Teil an Fachkreise richte. Daher verbiete sich eine zu tiefgehende Analyse des Zeichens. Abzustellen sei vielmehr auf das sofort und ohne intensives Nachdenken Erkennbare. Der Begriff „slider“ werde nur von Fachkreisen als auf einer Webseite angebrachte Diashow erfasst. Fachkreise seien jedoch nicht Web-Designer oder sonstige IT-affine Personen, sondern Köche, Reinigungsfachkräfte oder Küchen(geräte)händler. Letztere und die Endverbraucher werden bei dem Begriff „slider“ jedoch nicht an eine „Online-Diashow“ denken.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Wenn die Fachkreise vorliegend aus Köchen, Reinigungsfachkräften oder Küchen(geräte)händlern bestehen, und diese Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch über das Internet) anbieten, dann werden sie sich auch mit den Möglichkeiten von Onlinepräsentationen auseinandersetzen und dementsprechend Kenntnis von sogenannten E-commerce Slidern haben, und zwar gerade, weil sie auch über Webseiten operieren.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „easyslider“
Die Marke besteht aus dem Ausdruck „easyslider“, welcher, wie bereits dargestellt, von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als leichter Schieber / leichte(r/s) Schieberegler / Schiebevorrichtung / Gleitstück / leichter Slider. Da der Ausdruck „easyslider“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).
Art, Beschaffenheit und beabsichtigter Zweck der Waren und Dienstleistungen
Die Anmelderin macht geltend, dass das Zeichen „easyslider“ in seiner Bedeutung „leichter Schieberegler / leichte Schiebevorrichtung / leichtes Gleitstück“ in keinerlei Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe und es sich nicht um die unmittelbare Beschreibung von Produkteigenschaften handle. Es bestehe kein hinreichend enger Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Zeichenbestandteil „slider“ sei nach dem Verständnis der relevanten Verkehrskreise nicht für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend. Hinsichtlich der Waren der Klasse 21 stehe ein einfaches Dahingleiten einer Bürste dem angestrebten Reinigungsvorgang entgegen. Ein Teleskopstil sei bei Bürsten, Pinseln und Besen kontraproduktiv. Der Durchschnittsverbraucher müsse eine ganz erhebliche Denkanstrengung vollbringen, um von „easyslider“ auf eine Bürste mit Teleskopstil zu schließen. Bürstenmachermaterialien seien Utensilien, die zur Herstellung von Bürsten, Pinseln und Besen benötigt werden, nicht aber der Reinigung von Gleitstücken oder der Herstellung von Teleskopstilen. Geschirr, Kochgeschirr, Behälter, Küchengeräte, und Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräteseien seien nicht dazu bestimmt, besonders leicht schiebbar zu sein, sondern sollen an ihrem Platz bleiben. Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 werde das Zeichen „easyslider“ in seiner Bedeutung „leichter Schieberegler / leichte Schiebevorrichtung / leichtes Gleitstück“ keinerlei beschreibende Assoziationen in Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 21 bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen. Diese sind Köche, Reinigungsfachkräfte oder Küchen(geräte)händler sowie Endverbraucher, und diese werden bei dem Begriff „slider“ nicht an eine „Online-Diashow“ denken. Selbst wenn der Endverbraucher das Zeichen „easyslider“ als „leichte Online-Diashow“ wahrnehme, könne hierin keine Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen gesehen werden. Solche Diashows werde nämlich nicht für den Verkauf von Produkten eingesetzt und wäre auch völlig verfehlt, da ein Nutze sich nicht durch die Slides durchklicken wollen würde.
Hinsichtlich der oben genannten von der Beanstandung zurückgezogenen Werbedienstleistungen in der Klasse 35, ist der Anmelderin zuzustimmen, dass der Name „easyslider“ für derartige Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Diesbezüglich besteht kein Freihaltebedürfnis. Dies liegt daran, dass wohl kaum davon auszugehen ist, dass sich etwa eine Werbeagentur nur auf E-Commerce Slides oder die gegenständlichen Waren der Klasse 21 konzentriert und nur dafür Werbung anbietet. Das Amt hat daher die Beanstandung insoweit zurückgenommen.
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „easyslider“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 21 und 35 um solche handelt, welche einen möglichen Bestandteil aller verfahrensgegenständlichen Waren beschreiben, nämlich als leichte Schieber, leichte Schieberegler, leichte Schiebevorrichtungen oder leichte Gleitstücke, beziehungsweise sich als Dienstleistungen diesen Waren widmen.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist im Übrigen nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102) Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „easyslider“, dessen Bestandteile in ihrer Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als „leichter Schieber / leichte(r/s) Schieberegler / Schiebevorrichtung / Gleitstück/ leichter Slider“ verstanden wird, und somit als Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hinsichtlich deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung begriffen wird. Denn „easyslider“ informiert den Leser dieses Ausdrucks darüber, dass die Waren und Dienstleistungen entsprechende Eigenschaften aufweisen.
Das Vorbringen der Anmelderin vermag an dieser Stelle nicht zu überzeugen. Selbstverständlich soll eine Bürste nicht einfach dahingleiten, sondern bürsten. Wie viel Kraftaufwand dafür seitens des Verwenders erforderlich ist, hängt jedoch mit der Bauweise der Bürste zusammen. So hat etwa eine Stahlbürste hat eine andere Reinigungskraft als eine Zahnbürste. Ein Teleskopstil mag zwar erforderlich sein, um Bürsten, Pinsel oder Besen zu verlängern, und diese so besser an entlegeneren Orten einsetzen zu können, etwa im Falle eines Pinsels, um hohe Decken beim Malen zu erreichen. Eine ganz erhebliche Denkanstrengung ist insofern auch nicht erforderlich, da, um das Beispiel der Anmelderin eines Teleskopstils wieder aufzugreifen, ein Pinsel mit Teleskopstil leicht ausfahrbar sein kann. Da es hier aber um Bürsten, Pinsel oder Besen geht, sei klargestellt, dass diese, wie bereits dargestellt, abhängig von Bauweise und Kraftaufwand sich schwieriger oder eben vorzugsweise leichter ihre Aufgaben verrichtend über eine Oberfläche oder Gegenstände bewegen lassen und dabei möglichst gleiten. In diesem Sinne sind die Waren leichte Gleitstücke. Geschirr, Kochgeschirr, Behälter, Küchengeräte, und Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräteseien mögen in der Regel zwar nicht dazu bestimmt, besonders leicht schiebbar zu sein, sondern sollen an ihrem Platz bleiben, jedoch müssen diese Waren gelegentlich irgendwie fortbewegt werden. Wenn diese Waren schwer sind, was etwa bei Industriekücheninventar häufig vorkommt, dann müssen diese Waren gleichzeitig leicht fortzubewegen sein. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 35 wird das Zeichen „easyslider“ in seiner Bedeutung als Handel, Verleih, Vermietung und Verpachtung der oben genannten Waren verstanden.
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass bei einer nur oberflächlichen Wahrnehmung des Zeichens der Endverbraucher feststelle, dass es sich dabei um einen bloßen Kunstbegriff handele. Dieser sei kein gebräuchliches Wort der Alltags- oder Werbesprache. Um ein Zeichen, das aus einem Kunstbegriff, also einer sprachlichen Neuschöpfung, oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, wie die Anmelderin richtig erkennt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für welche die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung, beziehungsweise das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32). Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Begriffe „easy“ und „slider“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als leichter Schieber / leichte(r/s) Schieberegler / Schiebevorrichtung / Gleitstück / leichter Slider, verstanden wird.
Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV ist es, zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Ausdruck „easyslider“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 39).
Daher besteht der Ausdruck „easyslider“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren und Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen unterscheidungskräftig sei. Da der Zeichenbestandteil „slider“ nicht beschreibend sei, führe auch die Verbindung mit dem Adjektiv „easy“ nicht zu einer belobigenden Kundendienstaussage.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, sind beide Bestandteile des Zeichens „easy“ und „slider“ beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit aufgrund dessen, dass das Zeichen in seinem Zusammenspiel zu einer semantischen Verwirrung des Verbrauchers führe, welche diesem kognitive Impulse beschere und in einer besonderen Einprägsamkeit des Zeichens münde, ist festzustellen, dass es allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rndr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „EASYSLIDER“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen mehrdeutig oder merkfähig ist, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Vergleichbare Voreintragungen des EUIPO
Die Anmelderin macht schließlich geltend, dass das EUIPO bereits vergleichbare Marken mit dem Element „slide(r)“ eingetragen habe, nämlich Nr. 1321421 „THE SLIDER“, Nr. 11768678 „Easy Slide“, Nr. 11436681 „Holo-Slide“ sowie Nr. 12253134 „FIT&SLIDE“. Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67). In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführten Eintragungen nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch sind. Sie enthalten zwar den Begriff „slide(r)“, weichen jedoch in ihren zusätzlichen Begriffen und in einigen Waren und Dienstleistungen von der Anmeldung ab. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, können zudem einer abweichenden Verwaltungspraxis unterfallen sein.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 117 219 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 21 Bürsten, Pinsel und Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterial; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Küchengeräte; Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen (auch über das Internet) in Bezug auf Bürsten, Pinsel und Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterial, Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Küchengeräte, Untersetzer für Küchenutensilien und Küchengeräte, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY
Anhang: