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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/06/2018
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HOECK SCHLÜTER VAAGT Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Lise-Meitner-Straße 15 D-24941 Flensburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017133001 |
Ihr Zeichen: |
1757-17 |
Marke: |
CCTV Secure
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
r2p GmbH Lise-Meitner-Straße 4 D-24941 Flensburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/09/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/11/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei den unter der Anmeldemarke „CCTV Secure“ angebotenen Waren handele es sich um spezielle Software, die ausschließlich für informierte Fachkreise bestimmt ist.
Die Anmelderin äußert ihre Bedenken zum Verständnis der Bedeutung der Anmeldemarke:
die Marke richte sich an nicht englisch sprechende inländische Verkehrskreise
der Begriff „closed circuit television“ habe sich noch nicht hinreichend durchgesetzt und sei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht geläufig
es bestehe eine Vielfalt von Interpretationsmöglichkeiten für den Begriff „CCTV“.
Der Ausdruck „CCTV Secure“ weiche von den grammatischen Regeln ab; dies verhelfe der Marke zur nötigen Unterscheidungskraft.
Vergleichbare Voreintragungen mit dem Element „CCTV“ seien zu berücksichtigen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „CCTV Secure“ (sichere CCTV-Anlagen, sichere (Video-)Überwachungsanlagen / sicher durch CCTV-Anlagen) in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um CCTV-Anlagen bzw. -Überwachungsanlagen und -Überwachungsdienste handelt, die sich durch Sicherheit auszeichnen und/oder für Sicherheit sorgen bzw. dafür bestimmt sind.
Die Verbraucher werden dem Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Information entnehmen, dass es sich bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren (u.a. Kameras, Apparate und Geräte, Steuerungen, Sensoren und Software) um Bestandteile von CCTV Systemen handelt oder dass sie für solche Systeme bestimmt sind. Die Alarmüberwachungsdienste in Klasse 45 sorgen mittels der angemeldeten Waren für Sicherheit. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 stellen die technische Grundlage für sichere CCTV-Systeme und/oder Sicherheit durch CCTV-Systeme dar.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen.
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Ein Wortzeichen ist von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Ausdruck mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor: Bei dem Zeichen „CCTV Secure“ handelt es sich um die Verbindung zweier Wortelemente, die in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen individuell bedeutungstragend sind und aus deren Verbindung die Bedeutung ebenfalls unmittelbar hervorgeht. Entsprechende Wörterbuchnachweise wurden bereits in o.a. Mitteilung vorgelegt. Das Verständnis des Ausdrucks wird auch durch die Wortfolge (Substantiv + Adjektiv) keinesfalls beeinträchtigt.
Entgegen den Bedenken der Anmelderin besteht bei dem Ausdruck „CCTV Secure“ keinerlei Interpretationsbedarf: Es handelt sich bei dem Element „CCTV“ um die Abkürzung eines nachweisbaren Begriffs (siehe Wörterbuchauszüge in o.a. Mitteilung), daher ist kaum davon auszugehen, dass der Verbraucher die Abkürzung „zerlegen“ und aufgrund der Bedeutung einzelner Elemente (wie z.B. TV) interpretieren zu suchen wird. Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung.
Die Anmelderin verkennt, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „CCTV Secure“ angeboten werden, wird der Verkehr mit Sicherheit die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Aus den Beispielen aus o.a. Mitteilung geht hervor, dass auch Endverbraucher (z.B. Heimwerker) bereits mit CCTV-Technologie vertraut sind; insofern wird der Ausdruck „CCTV Secure“ informierten Fachkreise, an die sich laut der Anmelderin die Waren und Dienstleistungen tatsächlich richten, zweifelsohne erst recht keine Verständnisschwierigkeiten bereiten.
Der Einwand der Anmelderin, dass geprüft werden müsse, inwieweit das englische Zeichen von „inländischen nicht englischsprachigen Verkehrskreisen verstanden wird“ entfällt, da Artikel 7 Absatz 2 UMV eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann ausschließt, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt. Es genügt für eine Ablehnung, wenn die Marke in einer der Amtssprachen der EU (in diesem Fall Englisch) beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57).
Daher besteht der Ausdruck „CCTV Secure“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Meinung der Anmelderin, dass es sich bei der Wortfolge (Substantiv + Adjektiv) um ein überraschendes Element handele, das der Anmeldemarke zur notwendigen Unterscheidungskraft verhelfe, kann das Amt nicht teilen. Zwar mag die postnominale Stellung des Adjektivs durchaus von der Norm abweichen, allerding ist der englischsprachige Verbraucher diese Struktur durchaus gewöhnt: Zum einen folgt eine Reihe von festen Wendungen dieser Struktur, zum anderen wird sie oftmals zur Hervorhebung verwendet.
Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein Minimum an Unterscheidungskraft ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).
Voreintragungen vergleichbarer Marken mit dem Element „CCTV“
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen zu Anmeldungen mit dem Element „CCTV“ ist zu erwidern, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Zu den vom Amt vorgenommenen Voreintragungen ähnlicher Eintragungen mit dem Element „CCTV“, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Darüber hinaus sind die von der Anmelderin angeführten Beispiele nicht mit der Anmeldemarke vergleichbar, handelt es sich doch vormals um Bildmarken, während die vorliegende Wortmarke über keine figurativen Elemente verfügt, die ihr das nötige Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen könnten.
Da
keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das
Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft
wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu
unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 133 001 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA