HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 06/04/2018



PATENT- & RECHTSANWÄLTE PFISTER & PFISTER

Hallhof 6-7

D-87700 Memmingen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017133711

Ihr Zeichen:

15889

Marke:

Art der Marke:

Figurative

Anmelderin:

Gebr. Baldauf GmbH & Co. KG

Goßholz 5

D-88161 Lindenberg

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 12/09/2017 die Anmeldung unter Berufung auf geschützte Ursprungsbezeichnungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/01/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Eine Einschränkung des Warenverzeichnisses sei auch unter Berücksichtigung der vom Amt angeführten geografischen Ursprungsbezeichnungen nicht erforderlich.

  • Die geografische Ursprungsbezeichnung umfasse die im Einzelnen geschützten Sorten und deren Herstellungsanforderungen und nicht die ganze Gattung. Unbeschadet der vom Amt genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen dürfen im Allgäu auch andere Käsesorten hergestellt werden. Kein verständiger Verbraucher erwarte, dass keine anderen Käsesorten als die eingetragenen das Wort „Allgäu“ in der Marke tragen dürfen, außer dass eine Ware oder Marke auf die vollständige geschützte Ursprungsbezeichnung Bezug nehme. Der Bestandteil „Allgäu“ sei kein wesentlicher Bestandteil des Zeichens. Es sei grundsätzlich nicht statthaft, einen einzelnen Bestandteil einer geografischen Ursprungsbezeichnung allein für eine „Vergleichbarkeit der Zeichen“ zu berücksichtigen. Vielmehr werden die angeführten geografischen Ursprungsbezeichnungen nicht beeinträchtigt. Die Verwendung des bloßen Wortes „Allgäu“ sei keine Beeinträchtigung der geschützten Ursprungsbezeichnungen. Diese seien ausreichend geschützt durch Herstellungsanforderungen und EU-Siegel.

  • Der Begriff „vergleichbare Waren“ sei restriktiv auszulegen. Sofern „Art des Erzeugnisses oder dessen Zusammensetzung“ besonders relevant sind, ist zu berücksichtigen, dass dem adäquat verständigen und aufmerksamen Verbraucher die Unterschiede zwischen Käsesorten hinlänglich bekannt sind. Die restlichen Abgrenzungskriterien seien für Käse untauglich. Maßgeblich sei vielmehr, dass die angemeldete Marke keinerlei Bezug auf die konkret eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen nehme, also keine diesbezügliche Erwartungshaltung beim Verbraucher entstehen lasse.

  • Die Anmelderin schlägt eine Einschränkung des Warenverzeichnisses mit dem Zusatz „alle vorgenannten Waren mit der Einschränkung, dass „Sennalpkäse“, „Weißlacker“, „Emmentaler“ und „Bergkäse“ nicht umfasst sind“.

  • Hilfsweise akzeptiert die Anmelderin den Einschränkungsvorschlag des Amtes.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 29 Milch; Sauermilch; Butter; Buttermilch; Kefir; Joghurt; Joghurtdesserts; Joghurtgetränke; Präparate zur Zubereitung von Joghurt.


Die Beanstandung wird für die folgenden Waren aufrechterhalten:


Klasse 29 Milchprodukte; Molke; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Hartkäse; Weichkäse; Kochkäse; körniger Frischkäse; Magerkäse; Quarkkäse; Schimmelkäse; Streichkäse; Käsedips; Käsepulver; Käseersatz; Käsesticks; Käsemischungen; Käse für Käsefondues; verarbeiteter Käse; Cheddar-Käse; gereifter Käse; abgetropfter Käse; weißer Käse; geräucherter Käse; verzehrfertig geriebener Käse, Käse mit Gewürzen; Käse mit Kräutern; nicht gereifter frischer Käse; Dickmilch; Sahne [Rahm]; Creme fraîche; Quark; Dickmilch [Quark]; fetthaltige Brotaufstriche; Zubereitungen aus körnigem Frischkäse.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV sind Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen.


Die Anmelderin trägt vor, dass eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch unter Berücksichtigung der vom Amt angeführten geografischen Ursprungsbezeichnungen nicht erforderlich sei. Die geografische Ursprungsbezeichnung umfasse die im Einzelnen geschützten Sorten und deren Herstellungsanforderungen und nicht die ganze Gattung. Unbeschadet der vom Amt genannten geschützten Ursprungsbezeichnungen dürfen im Allgäu auch andere Käsesorten hergestellt werden. Kein verständiger Verbraucher erwarte, dass keine anderen Käsesorten als die eingetragenen das Wort „Allgäu“ in der Marke tragen dürfen, außer dass eine Ware oder Marke auf die vollständige geschützte Ursprungsbezeichnung Bezug nehme. Der Bestandteil „Allgäu“ sei kein wesentlicher Bestandteil des Zeichens. Es sei grundsätzlich nicht statthaft, einen einzelnen Bestandteil einer geografischen Ursprungsbezeichnung allein für eine „Vergleichbarkeit der Zeichen“ zu berücksichtigen. Vielmehr werden die angeführten geografischen Ursprungsbezeichnungen nicht beeinträchtigt. Die Verwendung des bloßen Wortes „Allgäu“ sei keine Beeinträchtigung der geschützten Ursprungsbezeichnungen. Diese seien ausreichend geschützt durch Herstellungsanforderungen und EU-Siegel. Die restlichen Abgrenzungskriterien seien für Käse untauglich. Maßgeblich sei vielmehr, dass die angemeldete Marke keinerlei Bezug auf die konkret eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen nehme, also keine diesbezügliche Erwartungshaltung beim Verbraucher entstehen lasse.


Eine solche Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV verstieße jedoch offensichtlich gegen das mit der nationalen und der gemeinschaftlichen Regelung verfolgte Ziel des Schutzes der geschützten Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel. Damit das Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV zur Anwendung kommt, genügt es bereits, wenn die angemeldete Marke eine Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung darstellt.


Das Gericht befand, dass der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung erfasst, „in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung […] einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt“ (Urteile vom 04/03/1999, C-87/97, Cambozola, EU:C:1999:115, Rdnr. 25; 26/02/2008, C-132/05, Commission v Germany, EU:C:2008:117, Rdnr. 44; 21/01/2016, C-75/15, Verlados, EU:C:2016:35, Rdnr. 21). Der Verbraucher muss gedanklich einen Bezug zwischen dem zur Bezeichnung des Erzeugnisses verwendeten Ausdruck (d. h. der Marke) und dem Erzeugnis herstellen, das die geschützte Bezeichnung trägt (Rdnr. 22), wobei auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine Anspielung kann vorliegen, wenn die Unionsmarke den wesentlichen Teil der g.U./g.g.A. (d. h. nicht den generischen Bestandteil der g.U./g.g.A.) umfasst und dadurch beim Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis hervorruft, dessen Bezeichnung geschützt ist. Bei dem wesentlichen Teil handelt es sich für gewöhnlich, aber nicht zwangsläufig, um das geografische Element einer g.U./g.g.A..


Der Umstand, dass hier der Wortbestandteil „Allgäuer“ mit verschiedenen geschützten Ursprungsbezeichnungen für „Allgäuer Sennalpkäse“, „Allgäuer Weißlacker“, „Allgäuer Emmentaler“ sowie „Allgäuer Bergkäse“ zusammenfällt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesen um geschützte Ursprungsbezeichnungen handelt, und diesen daher ein entsprechender Schutz zukommt. Wenn der Verbraucher mit dem Zeichen in Bezug auf Käse konfrontiert wird, wird er davon ausgehen, dass der mit diesem versehenen Käse einer der von diesen geschützten Ursprungsbezeichnungen erfassten Käsen ist. Denn bei einer solchen Anspielung kommt es darauf an, dass bei den Verkehrskreisen keine gedanklichen Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (Urteil vom 21/01/2016, C-75/15, Verlados, EU:C:2016:35, Rdnr. 45).


Es ist kaum zu erwarten, dass sich ein verständiger Verbraucher an der Käsetheke Gedanken darüber macht, ob keine anderen Käsesorten als die eingetragenen das Wort „Allgäu“ in der Marke tragen dürfen, außer dass eine Ware oder Marke auf die vollständige geschützte Ursprungsbezeichnung Bezug nehme. Ein verständiger Verbraucher wird vielmehr darauf vertrauen, dass ein Käse, auf dem “Allgäu“ draufsteht, auch aus dem Allgäu stammt. Mit Bezug auf das Allgäu gibt es jedoch Schutz für vier verschiedene Käsesorten. Schutz genießen insofern sowohl Verbraucher als auch Hersteller und deren diesbezügliche Erzeugnisse. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dürfen daher „geschützte Ursprungsbezeichnungen [...] von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein [Agrarerzeugnis oder Lebensmittel] vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.“ Entscheidend ist dementsprechend, dass sich die Markenanmeldung unter anderem auf die Klasse 29 erstreckt, deren Wortlaut unter anderem Käse umfasst, dessen Herkunft jedoch nicht den in der Anmeldung der Marke enthaltenen geschützten Ursprungsbezeichnungen entspricht.


Die Anmelderin macht zudem geltend, dass der Begriff „vergleichbare Waren“ restriktiv auszulegen sei. Sofern „Art des Erzeugnisses oder dessen Zusammensetzung“ besonders relevant sind, ist zu berücksichtigen, dass dem adäquat verständigen und aufmerksamen Verbraucher die Unterschiede zwischen Käsesorten hinlänglich bekannt sind.


Die Beurteilung, ob Waren hinsichtlich geschützter Ursprungsbezeichnungen vergleichbar sind, orientiert sich unter anderen an den dafür vorgesehenen Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH (14/07/2011, verbundene Rechtssachen C-4/10 und C-27/10, BNI Cognac, EU:C:2011:484, Rdnr. 54). Diese sind nicht unbedingt kumulativ anzuwenden, sie müssen auch nicht notwendigerweise eingehalten werden, obgleich einige davon nützlich sein können. Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt daher entschieden, die Beanstandung hinsichtlich Milch, Sauermilch, Butter, Buttermilch, Kefir, Joghurt, Joghurtdesserts, Joghurtgetränken sowie Präparaten zur Zubereitung von Joghurt zurückzuziehen, da diese nicht mit Käse vergleichbar sind.



Hilfsweise Einschränkung des Warenverzeichnisses


Die Anmelderin schlägt eine Einschränkung des Warenverzeichnisses mit dem Zusatz „alle vorgenannten Waren mit der Einschränkung, dass „Sennalpkäse“, „Weißlacker“, „Emmentaler“ und „Bergkäse“ nicht umfasst sind“ vor. Hilfsweise akzeptiert die Anmelderin den Einschränkungsvorschlag des Amtes. Zu sogenannten Vorschlägen oder hilfsweisen Anträgen - wie im vorliegenden Fall - ist festzustellen, dass Anträge zur Einschränkung des Warenverzeichnisses ausdrücklich und bedingungslos zu erklären sind, da die Anmelderin jederzeit gemäß Artikel 44 Absatz 1 UMV das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken darf (10/11/ 2004, T-396/02, Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons, EU:T:2004:329, Rdnr. 19). Ein Vorschlag oder eine hilfsweise, das heißt unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist somit als solche nicht zulässig. Bereits insoweit ist dem Vorbringen der Anmelderin nicht stattzugeben. Der Vorschlag entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Der Antrag auf hilfsweisen Erlass einer weiteren Beanstandung erübrigt sich folglich ebenfalls.


Demzufolge ist das Zeichen, das Sie angemeldet haben , gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j UMV für einen Teil der Waren von der Eintragung ausgeschlossen, weil es geschützte Ursprungsbezeichnungen enthält.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c und j UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 133 711 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 29 Milchprodukte; Molke; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Käse; Hartkäse; Weichkäse; Kochkäse; körniger Frischkäse; Magerkäse; Quarkkäse; Schimmelkäse; Streichkäse; Käsedips; Käsepulver; Käseersatz; Käsesticks; Käsemischungen; Käse für Käsefondues; verarbeiteter Käse; Cheddar-Käse; gereifter Käse; abgetropfter Käse; weißer Käse; geräucherter Käse; verzehrfertig geriebener Käse, Käse mit Gewürzen; Käse mit Kräutern; nicht gereifter frischer Käse; Dickmilch; Sahne [Rahm]; Creme fraîche; Quark; Dickmilch [Quark]; fetthaltige Brotaufstriche; Zubereitungen aus körnigem Frischkäse.


Die Bearbeitung der Anmeldung wird dementsprechend fortgesetzt für die verbleibenden Waren, nämlich:


Klasse 29 Milch; Sauermilch; Butter; Buttermilch; Kefir; Joghurt; Joghurtdesserts; Joghurtgetränke; Präparate zur Zubereitung von Joghurt; Speiseöle; Speisefette; aromatisierte Speiseöle; Margarine; Schmalz.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Frank MANTEY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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