Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 950 239


Andreas Oster Weinkellerei KG, Weingartenstr. 1, 56812 Cochem, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwälte Rohwedder & Partner, Kaiserstr. 74, 55116 Mainz, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Hanseatisches Wein- und Sekt-Kontor HAWESKO GmbH, Hamburger Straße 14, 25436 Tornesch, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Taylor Wessing, Hanseatic Trade Center, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 05.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 950 239 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 139 023 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 139 023 (Wortmarke „Lago di Mare“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 33. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 692 007 (Wortmarke „lato mare“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und daneben ursprünglich auch auf Artikel 8 Absatz 5 UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 33: Weine.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).


Die angefochtenen Waren Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) enthalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Weine der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


lato mare


Lago di Mare



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.



Die Elemente lato, lago, di und mare haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Italienisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Dänisch, Schwedisch oder Slowenisch spricht.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „la*o*mare“ überein und unterscheiden sich in Bezug auf den zweiten Buchstaben im jeweiligen Zeichen (g/t) sowie dem zusätzlichen Wort „di“ in der Zeichenmitte der angefochten Marke. Die Zeichen haben eine stark ähnliche Struktur und Aussprache und gelten somit als bildlich und klanglich leicht überdurchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch. Die Zeichen sind klanglich und bildlich leicht überdurchschnittlich ähnlich und der begriffliche Vergleich bleibt für den Teil der europäischen Verbraucher neutral, für die die Bestandteile der Zeichen keine Bedeutung haben. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird „Mare“ nicht unionsweit verstanden, aber selbst für die Verbraucher, die „mare“ verstehen wie die italienischsprachigen Verbraucher, ist dieser Bestandteil mit der Bedeutung von Meer weder ohne Unterscheidungskraft noch schwach kennzeichnungskräftig, da Wein nicht im Meer angebaut oder geerntet wird.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).




Es gilt zu bedenken, dass es sich bei den fraglichen Waren um Getränke handelt, die häufig an lautstarken Orten (Bars, Nachtclubs) bestellt werden; daher ist die phonetische Ähnlichkeit besonders maßgeblich (15/01/2003, T‑99/01, Mystery, EU:T:2003:7, § 48).


Das Gericht hat befunden, dass die Verbraucher im Bereich der Weine daran gewöhnt sind, Wein „anhand des sie kennzeichnenden Wortelements zu benennen und wiederzuerkennen, so insbesondere in Bars oder Restaurants, wo Weine nach ihrer Auswahl auf einer Karte mündlich bestellt werden“ (23/11/2010, T‑35/08, Artesa Napa Valley, EU:T:2010:476, § 62; 13/07/2005, T‑40/03, Julián Murúa Entrena, EU:T:2005:285, § 56; 12/03/2008, T‑332/04, Coto d’Arcis, EU:T:2008:69, § 38). In solchen Fällen kann es daher angebracht sein, der phonetischen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Überlegungen kommen bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr ins Spiel.


Da die Waren identisch sind und aufgrund der visuellen und insbesondere der klangliche Ähnlichkeit und des Fehlens jeglicher dominanter oder nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr.


Die Anmelderin behauptet in ihren Stellungnahmen, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die Mare enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere eingetragene Unionsmarken.


Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil Mare verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht mindestens beim dänisch-, schwedisch- und slowenischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 692 007 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren vollumfänglich zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Beatrix STELTER



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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