LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 37 221 C (NICHTIGKEIT)


IONTO Health & Beauty GmbH, Greschbachstrasse 3, 76229 Karlsruhe, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Raffay & Fleck, Grosse Bleichen 8, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


WellStar GmbH & Co. KG, Charlottenstr. 4, 10969 Berlin, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Ursula Herrmann, Meinekestraße 13, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassene Vertreterin).



Am 30/03/2020 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 17 152 224 wird für folgende angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt:


Klasse 3: Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; ätherische Öle und aromatische Extrakte.


Klasse 8: Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 10: Geräte für physikalische Therapie; medizinische Geräte zur Behandlung der Haut; elektrische Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Apparate für die Aufbringung aktiver Behandlungsmittel auf die Haut; galvanische Therapiegeräte; lontophorese- und Reizstromgeräte, Gleichstromgeräte, Apparate für die Elektrotherapie für kosmetische und ästhetische Zwecke; Geräte für die Elektrostimulation von Gesicht und Körper; Apparate und lnstrumente für die Elektrotherapie zur Behandlung der Haut; Elektro-Muskelstimulationsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 21: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug; Kosmetik- und Toiletteutensilien sowie Badezimmerartikel.


Klasse 44: Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; kosmetische Behandlungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 21: Bürstenmachermaterialien.

4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 17 152 224 „Ionto-Sonic Hair Care Technology“ gestellt. Der Antrag beruht unter anderem auf der in Deutschland eingetragenen Marke Nr. 30 2016 035 461 . Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die angegriffene Unionsmarke sei aufgrund der Verwechslungsgefahr mit den geltend gemachten älteren nationalen Marken zu löschen.


Alle sich gegenüberstehenden Marken wiesen als prägenden, allein kennzeichnungsstarken und dominierenden Bestandteil den Begriff „IONTO“ auf, wobei bei der Unionsmarke lediglich die rein beschreibenden und vollständig zurücktretenden Bestandteile „-Sonic“, „Hair“ und „Technology“ an den völlig identischen vorgenannten dominierenden Teil angehängt worden sei. Die neben „IONTO“ vorhandenen Bestandteile der älteren Marken seien ebenfalls kennzeichnungsschwach bzw. beschreibend. Diese Hinzufügungen könnten somit nicht zur Unterscheidungskraft der sich gegenüberstehenden Marken beitragen.


Aus diesen Gründen liege hier sowohl eine überdurchschnittlich hohe klangliche als auch schriftbildliche Ähnlichkeit aufgrund des identischen, einzigen kennzeichnenden Bestandteils der angegriffenen Unionsmarke vor. Es bestehe somit eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen.


Des Weiteren seien die Waren der sich gegenüberstehenden Marken identisch. Die Dienstleistungen der Unionsmarke seien aufgrund des Einsatzes der identischen Waren und des komplementären Charakters zu den identischen Waren hochgradig ähnlich zu Waren der älteren Marken.


Die älteren Marken besäßen zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Aufgrund der benutzten Markenserie mit dem Stammbestandteil „IONTO“ sei die Kennzeichnungskraft von „IONTO“ sogar als gesteigert anzusehen.


Die Antragstellerin hat Auszüge aus der Datenbank des DPMA hinsichtlich der geltend gemachten älteren deutschen Markeneintragungen vorgelegt und zudem akzeptiert, dass die für diese Marken erforderlichen Informationen aus der entsprechenden amtlichen Online-Datenbank importiert werden, die über TM View zugänglich ist, und dass diese Quelle zu Substantiierungszwecken herangezogen wird.


Die Inhaberin der Unionsmarke bestreitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen.


Sie ist zudem der Auffassung, die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, worauf der Löschungsantrag konkret gestützt werde. Beweisangebote fehlten gänzlich.


Berufe sich die Antragstellerin ferner auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c UMV, so müsse sie Unterlagen einreichen, die belegten, dass die Unionsmarke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber bzw. mit seiner Zustimmung zu einer irreführenden Marke geworden sei. Auch hierzu fehle jeder Vortrag und eine Irreführung liege nicht vor.


Die Unionsmarke weise aufgrund der neben „Ionto“ enthaltenen Wortelemente genug Abstand zu den Begriffen „Ionto“ bzw. „Ionto Comed“ auf.


Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkenne der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken, stelle aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen ihren Inhabern her. Für eine solche Verwechslungsgefahr reiche es nicht aus, dass ein Zeichen geeignet sei, Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigten. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf Beschlüsse des Bundespatentgerichts (01/09/2014, Az. 30 W (pat) 41/12) und des DPMA (19/06/2012).


Ferner wiesen die sich gegenüberstehenden Marken keinesfalls als prägenden, allein kennzeichnungsstarken und dominierenden Bestandteil den Begriff „IONTO“ auf. Die daneben vorhandenen Bestandteile der angeblich älteren Marken sowie der angegriffenen Unionsmarke seien nicht kennzeichnungsschwach bzw. beschreibend.


Keinesfalls würde das relevante Publikum die Hinzufügungen als Beschreibung der Waren und Dienstleistungen verstehen. Die Unionsmarke betreffe eine Haarbürste mit ionisierender Wirkung, um den Haarwuchs anzuregen. Die Antragstellerin richte hingegen Wellness- und Spa-Salons mit Kosmetikliegen aus. Die Zielgruppen der Parteien unterschieden sich daher grundlegend. Für die pauschale Behauptung eines identischen Publikums gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, und die Antragstellerin mache hierzu auch gar keine erwiderungsfähige Einlassung. Beweisangebote fehlten vollständig.


Tatsächlich sei die gesamte Bezeichnung der Unionsmarke, „Ionto Sonic Care Technology“, beschreibend und nicht allein wesentlich kennzeichnend, geprägt durch das Wort „Ionto“. Die Hinzufügungen könnten insoweit sehr wohl zur Unterscheidungskraft der Marken beitragen.


Zwischen den Zeichen bestehe keine hohe Ähnlichkeit, und auch die Waren seien weder identisch noch hochgradig ähnlich. Zudem besäßen die angeblich älteren Marken keine zumindest durchschnittliche Unterscheidungskraft.


Es bestehe daher keine erhebliche Verwechslungsgefahr. Es sei von der Antragstellerin hierzu nichts vorgetragen worden, das den Bestimmungen des Artikel 55 Absatz 2 DVUM auch nur im Ansatz genüge. Auch habe die Antragstellerin die Benutzung einer Markenserie nicht belegt.


Darüber hinaus handle es sich bei „Ionto“ um das Kurzwort für „Iontophorese“, die Einführung von Ionen mithilfe des galvanischen Stroms durch die Haut, was der Duden und Wikipedia belegten. Auch auf der Website der Antragstellerin seien entsprechende Ausführungen zu finden. Dieser medizinische Terminus stehe der gesamten medizinischen Fachwelt zu.


Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke folgende Unterlagen eingereicht:


  • Screenshot der Website der Antragstellerin vom 22/10/2019.

  • Einigungsvorschlag der Inhaberin der Unionsmarke.

  • Schreiben der Antragstellerin vom 07/09/2019.



VORBEMEKUNGEN


Die Inhaberin der Unionsmarke vertritt die Auffassung, die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, worauf der Löschungsantrag konkret gestützt werde, und keinerlei Beweismittel vorgelegt. Zudem bezieht sie sich wiederholt auf die „angeblich älteren Marken“.


Hierzu ist festzustellen, dass die Antragstellerin im Antragsformular siebzehn deutsche Markeneintragungen als Grundlage des Antrags angegeben hat, deren Einzelheiten sowohl aus den beigefügten Auszügen aus der Datenbank des DPMA als auch online über die Plattform TM View einsehbar sind. Hinsichtlich jeder dieser Marken hat die Antragstellerin ferner im Formular angegeben, dass der Antrag auf alle von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen gestützt ist, und dass eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Unionsmarke bestehe. In ihrer Stellungnahme argumentiert die Antragstellerin, dass eine hohe Ähnlichkeit zwischen den Marken bestehe, während die Waren und Dienstleistungen identisch oder hochgradig ähnlich seien.


Mithin ist festzustellen, dass sich aus dem Antrag klar ergibt, auf welche Gründe er gestützt ist. Die eingereichten Beweismittel sowie die Einwilligung zur Online-Substantiierung der geltend gemachten Rechte reichen grundsätzlich für die Prüfung des Antrags aus.


Soweit es sich um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV bei dieser Prüfung zwar auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Die Beschränkung auf eine Prüfung der ausdrücklich vorgebrachten Tatsachen schließt jedoch nicht aus, dass die Löschungsabteilung ihrer Beurteilung darüber hinaus allgemein bekannte Tatsachen zugrunde legt, d. h. Tatsachen, die jedermann bekannt sein dürften oder aus allgemein zugänglichen Quellen stammen.


Zudem setzt das Bestehen von Verwechslungsgefahr keine tatsächlichen Verwechslungen voraus; es genügt die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Verwechslungen seitens des relevanten Verbrauchers kommen kann. Dies wird vom Gerichtshof ausdrücklich bestätigt: Es muss „keine tatsächliche Verwechslung nachgewiesen werden, sondern nur das Bestehen von Verwechslungsgefahr“ (24/11/2005, T-346/04, Arthur et Felicie, EU:T:2005:420, § 69).


Der Antrag beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Löschungsabteilung den Antrag zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2016 035 461 der Antragstellerin. Hinsichtlich dieser Marke ist festzustellen, dass die vom DPMA zur Verfügung gestellten Informationen eindeutig ihre Existenz, ihre Gültigkeit und ihren Schutzumfang belegen, und dass ihre Inhaberin die Antragstellerin ist, die mithin zur Einreichung des Antrags befugt ist. Darüber hinaus ist als Anmeldedatum der 16/12/2016 angegeben, während die Unionsmarke am 29/08/2017 angemeldet wurde. Die vorgenannte deutsche Marke ist also älter als die Unionsmarke.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Der Antrag basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 3: Parfümeriewaren; Duftwasser; ätherische Öle; Mittel für die Körper- und Schönheitspflege; Kosmetika, insbesondere kosmetische Hautpflegemittel und - cremes, Hautschälcremes, Schönheitsmasken, Gesichtsmasken getränkt mit wirkstoffhaltigen Lotionen und Trägern, Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen, Öle für kosmetische Zwecke, Lotionen für kosmetische Zwecke Reinigungsmilch, Abschminkmittel, kosmetische Badezusätze, Badesalze, Watte für kosmetische Zwecke, Enthaarungsmittel, Enthaarungswachs, Färbemittel für die Schönheitspflege, Haarfärbemittel, Farbstoffe für die Kosmetik, Make-up, Wimpernfärbemittel, Wimpern-, Augenbrauenkosmetika, Kosmetikstifte, Fette für kosmetische Zwecke, desinfizierende Seifen; kosmetische Hand- und Fußpflegeprodukte; Seifen gegen Fußschweiß; Fußpflegemittel in Form von Cremes, Lotionen, Sprays; kosmetische Fußbäder; Bimssteine; Kosmetiknecessaires; künstliche Nägel; Nagellack; Nagelpflegemittel; Poliersteine; Flüssig- und Festseife; Putzmittel; mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher.


Klasse 10: chirurgische, ärztliche, Instrumente und Apparate; Spezialmobiliar für medizinische Zwecke; Instrumente und Apparate für kosmetische Behandlungen, nämlich Ultraschall-Therapiegeräte sowie Massageinstrumente und -apparate; Massagesessel; Elektronische Apparate und Instrumente für die Körper und Schönheitspflege, nämlich Iontohorese-Geräte und Reizstromgeräte, Gleichstromgeräte für die Kosmetik, nicht für medizinische Zwecke, sowie Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 10 enthalten.


Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Badeanlagen; Badeapparate; Badewannen; Badewanneneinlagen; Beleuchtungslampen; Bräunungsgeräte; Duschen; Fußwärmer [elektrisch oder nicht elektrisch]; Gesichtssaunas; Haartrockner; Heißluftapparate; Heizdecken [nicht für medizinische Zwecke]; Heizkissen [nicht für medizinische Zwecke]; Luftsprudelbäder; Lufttrockner; Saunaanlagen; Sitzbadewannen; Lupenlampen; Ultraviolettlampen [nicht für medizinische Zwecke]; Bedampfungsgeräte; Wärmflaschen.


Klasse 12: Gerätewagen zur Aufbewahrung kosmetischer Geräte.


Klasse 20: Möbel für kosmetische Zwecke; verstellbare Behandlungsliegen zur kosmetischen Behandlung; verstellbare Stühle zur kosmetischen Behandlung; Massagetische; Kosmetikspiegel; Ladentische; Schränke zur Aufbewahrung kosmetischer Geräte; Teile sämtlicher Waren sofern in Klasse 20 enthalten.


Klasse 21: elektrische Apparate und Geräte für kosmetische Behandlungen, soweit in Klasse 21 enthalten; Teile sämtlicher Waren.


Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen insbesondere Dienstleistungen eines Schönheitssalons; Betrieb eines Schönheitssalons; Anwendung von Hautpflege- und regenerationsverfahren [Schönheitspflege]; Durchführung von Massagen; Maniküre; Pediküre; Betrieb eines Sonnenstudios; Ernährungsberatung; Gesundheitsberatung; physiotherapeutische Behandlung; Tätowieren; Vermietung von kosmetischen und medizinischen Geräten.


Folgende Waren und Dienstleistungen werden angegriffen:


Klasse 3: Körperpflegemittel; Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; ätherische Öle und aromatische Extrakte.


Klasse 8: Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 10: Geräte für physikalische Therapie; medizinische Geräte zur Behandlung der Haut; elektrische Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Apparate für die Aufbringung aktiver Behandlungsmittel auf die Haut; galvanische Therapiegeräte; lontophorese- und Reizstromgeräte, Gleichstromgeräte, Apparate für die Elektrotherapie für kosmetische und ästhetische Zwecke; Geräte für die Elektrostimulation von Gesicht und Körper; Apparate und lnstrumente für die Elektrotherapie zur Behandlung der Haut; Elektro-Muskelstimulationsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 21: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Kosmetik- und Toiletteutensilien sowie Badezimmerartikel.


Klasse 44: Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; kosmetische Behandlungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Antragstellerin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Wörter leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).


Andererseits ist der Begriff „nämlich“, der ebenfalls im Verzeichnis Waren und Dienstleistungen der Antragstellerin zum Aufzeigen der Beziehung von einzelnen Waren zu einer weiter gefassten Kategorie benutzt wird, exklusiv und begrenzt den Schutzumfang lediglich auf die spezifisch aufgeführten Waren.


Die Inhaberin argumentiert, die Unionsmarke erfasse allein eine Haarbürste mit ionisierender Wirkung, während die Antragstellerin Kosmetikliegen für Wellness- und Spa-Salons vertreibe, weshalb die Zielgruppen der Parteien sich grundlegend unterschieden. Für die pauschale Behauptung eines identischen Publikums gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, und die Antragstellerin mache hierzu weder eine erwiderungsfähige Einlassung, noch lege sie Beweise vor.


Hierzu ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Marken für alle oben aufgezählten Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Zeichen und der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen wie eingetragen. Das relevante Publikum wird sodann anhand der Waren und Dienstleistungen, die für identisch oder ähnlich befunden wurden, ermittelt.


Einleitend ist festzustellen, dass die Nizzaer Klassifikation nach Artikel 33 Absatz 7 UMV ausschließlich Verwaltungszwecken dient. Die Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen kann folglich nicht einfach danach beurteilt werden, ob sie in der Nizzaer Klassifikation in der gleichen oder in unterschiedlichen Klassen aufgeführt werden.


Angegriffene Waren in Klasse 3


Die angegriffenen Körperpflegemittel, Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate sind in den Mitteln für die Körper- und Schönheitspflege der Antragstellerin enthalten oder überschneiden sich mit ihnen, während ätherische Öle ebenfalls von der älteren Marke erfasst werden und sich wiederum mit den angefochtenen aromatischen Extrakten überschneiden. Die Waren sind mithin identisch.


Angegriffene Waren in Klasse 8


Die angefochtenen Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten und die elektrischen Apparate und Geräte für kosmetische Behandlungen, soweit in Klasse 21 enthalten; Teile sämtlicher Waren in Klasse 21 der älteren Marke haben denselben allgemeinen Verwendungszweck der Körper- und Schönheitspflege und richten sich an dieselben Endabnehmer. Zudem können sie dieselben Hersteller und Vertriebskanäle haben. Mithin ist eine Ähnlichkeit der Waren zu bejahen.


Angegriffene Waren in Klasse 10


Insoweit die angegriffenen Waren Geräte für physikalische Therapie; medizinische Geräte zur Behandlung der Haut; elektrische Massagegeräte; Massagegeräte für die Schönheitspflege; Apparate für die Aufbringung aktiver Behandlungsmittel auf die Haut; galvanische Therapiegeräte; lontophorese- und Reizstromgeräte, Gleichstromgeräte, Apparate für die Elektrotherapie für kosmetische und ästhetische Zwecke; Geräte für die Elektrostimulation von Gesicht und Körper; Apparate und lnstrumente für die Elektrotherapie zur Behandlung der Haut; Elektro-Muskelstimulationsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten nicht explizit im Warenverzeichnis der älteren Marke genannt werden, überschneiden sie sich mit den von dieser Marke erfassten Ultraschall-Therapiegeräten sowie Massageinstrumenten und -apparaten, Iontohorese-Geräten und Reizstromgeräten bzw. Gleichstromgeräten für die Kosmetik, nicht für medizinische Zwecke, sowie Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 10 enthalten. Die Waren sind mithin identisch.


Angegriffene Waren in Klasse 21


Die angegriffenen Bürsten, Pinsel, und Kosmetik- und Toiletteutensilien und die Mittel für die Körper- und Schönheitspflege in Klasse 3 der älteren Marke haben denselben Verwendungszweck, dieselben Hersteller, Vertriebswege und Endabnehmer und ergänzen einander. Mithin sind diese Waren hochgradig ähnlich.


Die angegriffenen Badezimmerartikel und die Flüssig- und Festseife in Klasse 3 der älteren Marke haben dieselben Vertriebskanäle und Endabnehmer und ergänzen einander. Sie sind daher geringfügig ähnlich.


Die angegriffenen Putzgeräte und Putzzeug haben denselben Verwendungszweck und dieselben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer wie die Putzmittel in Klasse 3 der älteren Marke. Zudem ergänzen diese Waren einander. Mithin sind sie hochgradig ähnlich.


Die angegriffenen Besen haben ebenfalls denselben allgemeinen Verwendungszweck der Reinigung wie die Putzmittel in Klasse 3 der älteren Marke. Zudem werden sie denselben Endabnehmern über dieselben Vertriebswege angeboten. Es besteht Ähnlichkeit.


Bei den angegriffenen Bürstenmachermaterialien hingegen handelt es sich um (Roh-) Materialien zur Herstellung von Bürsten, wie zum Beispiel Tierborsten. Sie haben keinerlei Berührungspunkte zu den Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 10, 11, 12, 20, 21 und 44 der älteren Marke, die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Putzmittel, chirurgische, ärztliche und kosmetische Geräte, Instrumente und Apparate und deren Teile, Spezialmobiliar, Möbel, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Gerätewagen sowie Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege und
-beratung umfassen. Diese Waren und Dienstleistungen sind eindeutig
unähnlich.


Angegriffene Dienstleistungen in Klasse 44


Die angegriffenen Dienstleistungen Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; kosmetische Behandlungen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten sind entweder ausdrücklich im Verzeichnis der älteren Marke enthalten, werden von der Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen dieser Marke erfasst oder überschneiden sich mit diesen Dienstleistungen. Es besteht folglich Identität.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls auch an das breite Publikum. Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen




Ionto-Sonic Hair Care Technology



Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine Bildmarke, die sich aus den Wortelementen „IONTO“ und, darunter und in wesentlich geringerer Schriftgröße, „COMED“ innerhalb einer in etwa kreisförmigen Umrandung zusammensetzt. Alle Elemente sind in dunkelblauer Farbe dargestellt.


Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „Ionto-Sonic Hair Care Technology. Im Fall von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Darstellungsweise. Die Verwendung von Groß- oder Kleinbuchstaben ist mithin unerheblich.


Die Inhaberin der Unionsmarke gibt an, das Element „Ionto“ sei das Kurzwort für „Iontophorese“, die Einführung von Ionen mithilfe des galvanischen Stroms durch die Haut, was der Duden und Wikipedia belegten. Beweismittel hat sie in diesem Zusammenhang keine vorgelegt.


Die Löschungsabteilung stellt fest, dass es zwar einen entsprechenden Wörterbuch zum Begriff der „Iontophorese“ gibt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Iontophorese), dieser jedoch nicht belegt, dass „Ionto“ eine Kurzform dieses Begriffs darstellt.


Folglich könnte das Element „Ionto“ allenfalls als Anspielung auf diesen Begriff wahrgenommen werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass das maßgebliche breite Publikum mit dem Begriff der „Iontophorese“ vertraut ist. Es wird daher keinen Bezug zu diesem Begriff herstellen. Für das maßgebliche Publikum ist das Element „Ionto“ bedeutungslos und mithin in beiden Marken kennzeichnungskräftig.


Auch das Element „COMED“ der älteren Marke hat für das maßgebliche Publikum keine Bedeutung und ist folglich kennzeichnungskräftig. Ob seiner geringen Größe und seiner Position innerhalb der Marke tritt es jedoch visuell hinter dem Element „IONTO“ zurück.


Die kreisförmige Umrandung der Wortelemente in der älteren Marke ist rein dekorativer Natur und folglich weniger kennzeichnungskräftig als die Wortelemente.


Der Teil des relevanten Publikums mit Englischkenntnissen wird das Element „SONIC“ der angegriffenen Marke als akustisch, den Schall betreffend verstehen. Dieser Teil des Publikums wird mit diesem Begriff die Funktions- oder Wirkungsweise der Waren und Dienstleistungen assoziieren, was ihm jegliche Kennzeichnungskraft nimmt. Allerdings gilt dies nicht für den übrigen Teil des Publikums, für welchen es bedeutungslos und somit kennzeichnungskräftig ist, da dieser Begriff im Deutschen in dieser Form nicht existiert.


Die Elemente „Hair Care Technology” der angegriffenen Marke werden jedoch zumindest von einem Großteil der deutschsprachigen Verbraucher verstanden, da „Technology“ dem entsprechenden deutschen Wort Technologie sehr nahe ist, und „Hair Care“ ein im Kosmetikbereich häufig verwendeter Begriff für Haarpflege ist. Der Begriff „Technology“ weist in jedem Fall lediglich auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hin und ist daher nicht kennzeichnungskräftig. Der als Haarpflegetechnologie ins Deutsche zu übersetzende Gesamtbegriff ist im Hinblick auf die meisten der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig, die der Körper- und Schönheitspflege sowie größtenteils auch der Haarpflege zugeordnet werden können. Für die übrigen Waren wie z.B. Putzzeug sind sie grundsätzlich kennzeichnungskräftig, insoweit nicht „Hair“ für sich genommen im Sinne einer Eigenschaft dieser Waren verstanden wird, etwa dass sie sich besonders zum Entfernen von Tierhaaren eignen.


Ausgehend davon, dass der Verbraucher von links nach rechts und von oben nach unten liest, ist das kennzeichnungskräftige Wortelement „IONTO“ in beiden Zeichen an erster Stelle enthalten. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren, da sich auf dieses Element die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


In beiden Zeichen hat mithin das Element „IONTO“ den größten Einfluss auf die Wahrnehmung des Verbrauchers, selbst in Fällen, in denen in der angegriffenen Marke die Elemente „-Sonic Hair Care“ ebenfalls kennzeichnungskräftig sind.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das kennzeichnungskräftige Element „IONTO“ überein, das in beiden an erster Stelle steht. Sie unterscheiden sich in allen übrigen jeweils wahrnehmbaren Elementen, die jedoch, in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen, größtenteils und zumindest in den meisten Fällen nachrangig im Gesamteindruck der Zeichen sind.


Abhängig von der Kennzeichnungskraft dieser Elemente im jeweiligen Fall, sind die Zeichen bildlich und klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht sind in der angegriffenen Marke höchstens „Hair Care“ bzw. „Care“ kennzeichnungskräftige Elemente mit einer Bedeutung, während das ältere Zeichen für das maßgebliche Publikum bedeutungslos ist. In diesem Fall sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


In allen anderen Fällen enthält keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet kennzeichnungskräftige Elemente mit einer Bedeutung. Die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums wird von den kennzeichnungskräftigen Wortelementen angezogen, von denen keines eine Bedeutung hat. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Kennzeichnungskraft von „IONTO“ sei aufgrund der benutzten Markenserie mit diesem Stammbestandteil als gesteigert anzusehen. Dies kann jedoch nicht als Geltendmachung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der ältere Marke insgesamt gewertet werden. Darüber hinaus hat sie zum Beleg dieses Anspruchs keinen Nachweis erbracht.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Unionsmarkeninhaberin hat vorgetragen, es müssten besondere Umstände vorliegen, die eine solche Gefahr der gedanklichen Verbindung rechtfertigten. Allerdings hat sie weder erläutert, worin genau diese besonderen Umstände bestehen, noch hat sie die Beschlüsse des BPatG und des DPMA vorgelegt, auf welche sie in diesem Zusammenhang verweist. Unter diesen Umständen muss dieses Argument der Unionsmarkeninhaberin zurückgewiesen werden.


Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind größtenteils und in den meisten Fällen auf nicht kennzeichnungskräftige oder anderweitig nachrangige Elemente beschränkt. Selbst in den Fällen, in denen zusätzliche Elemente der angegriffenen Marke kennzeichnungskräftig sind, hat das Element „IONTO“ einen stärkeren Einfluss auf den Verbraucher, da es in beiden Zeichen an erster Stelle enthalten ist, wo es Verbrauchern als erstes ins Auge fällt und eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt.


In Bezug auf die in Rede stehenden, für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen könnten Verbraucher beim Anblick der Zeichen daher zu der Annahme veranlasst werden, dass diese von demselben oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Selbst Verbraucher mit einem hohen Aufmerksamkeitsgrad werden das angegriffene Zeichen sehr wahrscheinlich als eine Variation der älteren Marke wahrnehmen, die eine bestimmte Produktreihe kennzeichnet. Dies gilt ebenso in Bezug auf jene Waren, die für geringfügig ähnlich befunden wurden.


Folglich könnten Verbraucher in Bezug auf die Herkunft der für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen getäuscht werden.


Die Inhaberin der Unionsmarke bezieht sich auf vorhergehende nationale Entscheidungen zur Bekräftigung ihrer Argumente. Entscheidungen von nationalen Gerichten und nationalen Ämtern bezüglich Konflikten zwischen identischen oder ähnlichen Marken auf nationaler Ebene haben keine bindende Wirkung für das Amt, da die Unionsmarkenregelung ein selbstständiges System darstellt, das unabhängig von nationalen Systemen gilt (13/09/2010, T‑292/08, Often, EU:T:2010:399).


Obgleich frühere nationale Entscheidungen nicht verbindlich sind, sollte deren Begründung und Ergebnis gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Entscheidung von einem Mitgliedsstaat getroffen wurde, der für das vorliegende Verfahren relevant ist.


Abgesehen von der Tatsache, dass es sich in den von der Unionsmarkeninhaberin angeführten Beschlüssen um Marken handelt, die mit den verfahrensgegenständlichen keine Ähnlichkeiten aufweisen, hat sie jedoch, wie vorstehend festgestellt, diese Beschlüsse nicht vorgelegt. Sie nimmt lediglich auszugsweise Bezug auf die Feststellungen des Gerichts und des DPMA. Vor diesem Hintergrund kann die Löschungsabteilung die Erlangung dieser Feststellungen nicht nachvollziehen, und das Argument der Unionsmarkeninhaberin muss zurückgewiesen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verbraucher Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Antragstellerin begründet ist.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Die Benutzung einer Markenfamilie, die allerdings ohnehin von der Antragstellerin nicht belegt wurde, und eine daraus resultierende erhöhte Kennzeichnungskraft des Bestandteils „IONTO“ hätten hierauf keinerlei Auswirkung, da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine conditio sine qua non für das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr darstellt.


Die Antragstellerin hat ihren Nichtigkeitsantrag ebenfalls mit folgenden älteren deutschen Marken begründet:


  1. Nr. 39 544 866 „IONTO“

  2. Nr. 1 051 137 „IONTO-COMED“

  3. Nr. 1 057 621 „IONTO-COMED“

  4. Nr. 985 722 „Ionto-Comed“

  5. Nr. 1 066 353

  6. Nr. 1 120 447 „IONTO-HERB“

  7. Nr. 1 125 316 „IONTO-LIFT“

  8. Nr. 1 164 834 „IONTO-PEDO“

  9. Nr. 2 016 061 „IONTO-SKIN“

  10. Nr. 2 032 330 „IONTO-GALVANO“

  11. Nr. 39 515 036 „IONTO-STERIL“

  12. Nr. 39 515 041 „IONTO-KOMFORT“

  13. Nr. 39 515 038 „IONTO-VAC-SPRAY“

  14. Nr. 39 754 987 „IONTO-SONO“

  15. Nr. 30 155 695 „IONTO-SPA“

  16. Nr. 30 2017 023 762


Die meisten dieser Marken umfassen weniger Waren und/oder Dienstleistungen in den Klassen 3, 10, 11, 20 und/oder 44 als jene, die von der bereits geprüften älteren Marke erfasst werden. Einige erfassen zusätzlich Präparate und Erzeugnisse für medizinische Zwecke in Klassen 5, Apparate und Geräte für die Körper- und Schönheitspflege sowie Zubehör in Klassen 8 und/oder 9, die jedoch zu den übrigen Bürstenmachermaterialien in Klasse 21 der angegriffenen Marke eindeutig unähnlich sind.


Einzig die ältere Marke Nr. 8) erfasst zudem Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege.

Die alleinige Tatsache, dass eine Ware zur Herstellung der anderen verwendet wird, reicht vorliegend jedoch als Beweis der Ähnlichkeit der Waren nicht aus, da ihre Art, ihr Verwendungszweck, das relevante Publikum und die Vertriebskanäle äußerst unterschiedlich sind (13/04/2011, T-98/09, T Tumesa Tubos del Mediterráneo S.A., EU:T:2011:167, § 49-51). Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich Rohmaterialien, die einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden, hinsichtlich Art, Ziel und Zweckbestimmung wesentlich von den Fertigerzeugnissen, die aus diesen Rohmaterialien hergestellt sind (03/05/2012, T-270/10, Karra, EU:T:2012:212, § 53). Zudem ergänzen sie einander nicht, weil das eine aus dem anderen hergestellt wird, und Rohmaterialien in der Regel zur Verwendung in der Industrie anstatt zum Direkterwerbdurch den Endverbraucher bestimmt sind (09/04/2014, T-288/12, Zytel, EU:T:2014:196, § 39-43).


Folglich sind die Bürstenmachermaterialien in Klasse 21 der angegriffenen Marke auch zu diesen Waren unähnlich, und es besteht für diese Waren keine Verwechslungsgefahr.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung


Judit NÉMETH


Natascha GALPERIN


Robert MULAC




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)