Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 952 649


elta Lizenz GmbH, Edisonstraße 1, 59199 Bönen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Elta Automotive Limited, 27 Roman Way, B461HQ Coleshill, Vereinigtes Königreich (Anmelderin).


Am 25/09/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 952 649 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 11: Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 152 919 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 152 919 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 11. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 595 277 (Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 11: Apparate zum Beleuchten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 11: Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge.


Die angefochtenen Beleuchtungsgeräte für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Apparate zum Beleuchten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen




Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Elemente „VISION“ und „Pro“ haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das Element „elta“ in beiden Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Beide Zeichen sind in leicht stilisiertem Font geschrieben; diese Schriftarten gelten nicht als besonders unterscheidungskräftig und spielen nur eine sehr untergeordnete Rolle im Zeichenvergleich.


Ferner besteht das ältere Zeichen aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur, und zwar einem banalen Strich in Kurvenform. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.


Das in der älteren Marke verwendete Zeichen ® erschöpft sich in der Angabe, dass es zur Kennzeichnung eines bestehenden Markenschutzes verwendet wird. Im Übrigen wird dieses Element in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Zeichen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich für die Präsentation von Waren und Dienstleistungen aller Art verwendet und hat daher keine Unterscheidungskraft für jedwede Ware oder Dienstleistung (Urteil vom 05/12/2002, T-91/01, BioID, EU:T:2002:300, § 39).


Das Wort „PRO“ der angefochtenen Marke ist im Englischen gebräuchlich als Kurzform für sowohl das Nomen als auch das Adjektiv „professional“ (siehe 07/09/2017, R2294/2016-4, ProFit, § 12); in der Verfahrenssprache entweder „Profi“ oder „professionell“. Dieser Bestandteil ist ohne Unterscheidungskraft, da er allein aussagt, dass die relevanten Waren professionell hergestellt wurden oder sich an Fachverbraucher richten.


Das Element „VISION“ der angefochtenen Marke bedeutet im Englischen „Sicht“ und ist in der Unterscheidungskraft für Beleuchtungswaren auch ohne Unterscheidungskraft, da diese Waren eine gute Sicht (z.B. des Autofahrers) bewerkstelligen können.


Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „elta“ überein, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Wortelement in der angefochtenen Marke in Großbuchstaben abgebildet ist. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile „Pro“ und „Vision“ der angefochtenen Marke sowie in den geringen grafischen Gestaltungen beider Marken und in dem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil ®.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „el-ta“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „Pro Vision“ des angefochtenen Zeichens, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich bleibt der Vergleich neutral, da das übereinstimmende Wortelement keine Bedeutung hat und die weiteren Wortelemente aufgrund ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht dazu geeignet sind die Zeichen begrifflich zu unterscheiden. Dies gilt erst recht für das ®-Zeichen.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich, während der begriffliche Vergleich neutral bleibt.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Im vorliegenden Fall sind die Waren identisch.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 595 277 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Swetlana BRAUN

Lars HELBERT

Claudia MARTINI



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)