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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 002 923
DotC United Inc, Trinity Chambers, PO Box 4301, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln (Widersprechende), vertreten durch Zirngibl Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Brienner Str. 9, 80333 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Byke Mobility GmbH, Dänenstraße 6, 10439 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 12/03/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
)
ein, und zwar gegen alle Dienstleistungen der Klassen 35 und 39.
Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 908 411
(Bildmarke
).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; Zählwerke; Geldbetätigte Mechaniken; Radios für Fahrzeuge; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Schutzhelme für den Sport; Diebstahlalarmanlagen [elektrisch].
Klasse 12: Fahrräder; Fahrradrahmen; Fahrradsättel; Fahrradpumpen; Fahrradreifen; Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Fahrradfelgen.
Klasse 35: Plakatanschlagwerbung; Marketing; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen.
Klasse 39: Abschleppen von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Verleih und Vermietung von Fahrzeugen; Vermietung von Rennautos; Parkplatzdienste.
Klasse 42: Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Installieren von Computerprogrammen; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Kopieren von Computerprogrammen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Bereitstellung von Werbeflächen; Kundenwerbung; Datenverwaltungsdienste; Verwaltung von Prämien- und Treueprogrammen; Verwaltung von Marketingmaßnahmen; Organisatorische Verwaltung hinsichtlich Verkaufsmethoden; Administrative Datenverarbeitung; Marketing und Verkaufsförderung; Durchführung von Analysen in Bezug auf Werberückläufe und Marktforschung; Analyse von Geschäftsinformationen; Unterstützung und Beratung in Bezug auf Unternehmensplanung, Geschäftsanalysen, Geschäftsführung und Unternehmensorganisation; Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten.
Klasse 39: Fahrradvermietung; Zurverfügungstellen von Informationen zum Fahrradverleih; Vermietung von Motorrädern; Vermietung von Rollern.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Werbung; Marketing sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Bereitstellung von Werbeflächen; Kundenwerbung; Durchführung von Analysen in Bezug auf Werberückläufe und Marktforschung; sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Werbung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Verkaufsförderung; Verwaltung von Marketingmaßnahmen; überschneiden sich mit den Dienstleistungen Marketing der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Datenverwaltungsdienste enthalten als weiter gefasste Kategorie die Dienstleistungen Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Dienstleistungen Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten; Administrative Datenverarbeitung überschneiden sich mit den Dienstleistungen der älteren Marke Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Verwaltung von Prämien- und Treueprogrammen; Organisatorische Verwaltung hinsichtlich Verkaufsmethoden; sind den Dienstleistungen Werbung der älteren Marke zumindest ähnlich, da sie in Anbieter, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen können.
Die angefochtenen Dienstleistungen Analyse von Geschäftsinformationen; Unterstützung und Beratung in Bezug auf Unternehmensplanung, Geschäftsanalysen, Geschäftsführung und Unternehmensorganisation sind geringfügig ähnlich zu der Dienstleistung Werbung der älteren Marke , da sie denselben Zweck haben. Zudem stimmen sie in Anbieter und Zielpublikum überein.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 39
Die angefochtenen Fahrradvermietung; Zurverfügungstellen von Informationen zum Fahrradverleih; Vermietung von Motorrädern; Vermietung von Rollern sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Verleih und Vermietung von Fahrzeugen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser. Deshalb sind sie identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (geringfügig) ähnlich befundenen Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Weder Byke noch Obike als Ganzes haben eine Bedeutung im relevanten Gebiet und sind somit kennzeichnungskräftig.
Hingegen wird aufgrund der Darstellung eines Fahrrades in der älteren Marke ein Großteil der relevanten Verbraucher den Bestandteil „BIKE“ in der älteren Marke erkennen. Da es sich um einen im Radsport in der gesamten Europäischen Union häufig verwendeten Begriff handelt, gilt, dass dieser unionsweit verstanden wird und im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 39 ohne Unterscheidungskraft ist, da es sich um das Vermieten von Fahrzeugen wie unter anderem Fahrräder handelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Darstellung eines Fahrrads in der älteren Marke. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 hat „BIKE“ und auch die Darstellung eines Fahrrads keinen beschreibenden Charakter.
Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf „*B*KE“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die jeweilige graphische Darstellung dieser Buchstaben und dem zusätzlichen Buchstaben „O“ am mehr beachteten Zeichenanfang der älteren Marke, sowie in den Buchstaben „I“ gegenüber „Y“ an dritter bzw. zweiter Position der Wortelemente der Marken. Des Weiteren unterscheiden sie sich in der Darstellung des Fahrrads in der älteren Marke, welches für einen Teil der Dienstleistungen voll kennzeichnungskräftig ist.
Die Zeichen sind daher kaum ähnlich.
In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke zum Beispiel im Englischen in zwei Silben als „Oh-Bike“ und die die angefochtene Marke in einer Silbe als „Bike“ ausgesprochen. Im z.B. Spanischen wird die ältere Marke als „o-bi-ke“ und die angefochtene als „bi-ke“ ausgesprochen. Die Zeichen stimmen somit entweder in einer von zweien oder zwei von drei Silben überein.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Elemente sind die Zeichen daher höchstens durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat, obwohl die Zeichen als Ganzes keine Bedeutung haben, wird das Publikum im relevanten Gebiet zumindest die Darstellung eines Fahrrads in der älteren Marke wahrnehmen, während das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet hat. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise zu verschiedenen Graden ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich. Die Zeichen sind bildlich kaum ähnlich, da sie nur in drei Buchstaben übereinstimmen und das ältere Zeichen über ein figuratives Element verfügt, welches in der angefochtenen Marke nicht vorkommt. Zudem stimmen sie klanglich nur in einer von zwei oder zweien von drei Silben überein. Sie unterscheiden sich an ihrem mehr beachteten Zeichenanfang.
Daher reichen die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann und nicht einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung zuordnet.
Die zusätzlichen und unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL |
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.