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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 000 679
Hana Kiera Nagy, Heisinger Str. 320, 45259 Essen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Mike Düring, Zu den Fuchshöhlen 8, 99098 Erfurt, Deutschland (Anmelder).
Am 05.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 000 679 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 163 511 (Wortmarke „LIEBDY“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 9, 18 und 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 660 395 (Wortmarke „Lieb Ju“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren; Zeitmessinstrumente; Amulette [Schmuckwaren]; Dosen aus Edelmetall; Halbedelsteine; Krawattennadeln; Kunstgegenstände aus Edelmetall; Manschettenknöpfe; Ohrringe; Perlen, künstliche, zur Fertigung von Schmuck; Schmuckkästen; Strass [Edelsteinimitation]; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Aktentaschen; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Badetaschen; Bekleidungsstücke für Tiere; Brieftaschen; Dokumentenkoffer; Felldecken [Pelz]; Geldbörsen; Halsbänder für Tiere; Handtaschen; Kleidersäcke für die Reise; Kosmetikkoffer; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Möbelbezüge aus Leder; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen; Rucksäcke; Schachteln aus Leder oder Lederpappe; Schlüsseletuis; Sporttaschen; Taschen.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Taschen für Mobiltelefone; Kreditkartenetuis [angepasste Taschen]; Angepasste Taschen für Computer; Angepasste Taschen für Kameras.
Klasse 18: Taschen; Künstlermappen [Taschen]; Taschen für Herren; Taschen für Sportbekleidung; Taschen aus Leder; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Ledertaschen und Portemonnaies; Koffer für Reisezwecke; Etuis für Kreditkarten.
Klasse 25: Wetterfeste Kleidung; T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Kurz- oder langärmelige T-Shirts.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die angefochtenen Waren Kreditkartenetuis [angepasste Taschen] sind den Waren Kreditkartenetuis [Brieftaschen] der Widersprechenden hochgradig ähnlich, da sie denselben Zweck haben können, nämlich Kreditkarten zu transportieren und schützen; zudem stimmen sie in Vertriebskanälen und Herstellern und Verbrauchern überein. Des Weiteren stehen sie im Wettbewerb zueinander.
Die angefochtenen Waren Taschen für Mobiltelefone; Angepasste Taschen für Computer; Angepasste Taschen für Kameras sind den Waren Taschen der Widersprechenden in der Klasse 18 ähnlich, da sie denselben Zweck haben können, nämlich Dinge zu transportieren und schützen; zudem stimmen sie in Vertriebskanälen und Herstellern und Verbrauchern überein.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Taschen; Taschen für Sportbekleidung; Portemonnaies; Koffer für Reisezwecke, Etuis für Kreditkarten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Waren Künstlermappen [Taschen] überschneiden sich mit den Waren Dokumentenmappen [Lederwaren] der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Taschen für Herren; Taschen aus Leder; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Ledertaschen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Taschen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Waren Wetterfeste Kleidung; T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Kurz- oder langärmelige T-Shirts sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
Lieb Ju
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LIEBDY
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.
Zwar hat das Wort „Lieb“ im Deutschen eine Bedeutung (allerdings ohne Warenbezug und daher kennzeichnungskräftig); allerdings ist es einzig in der älteren Marke als eigenständiges Wort zu identifizieren. Hinsichtlich der angefochtenen Marke hat der Verkehr hingegen keinerlei Veranlassung das Zeichen künstlich in die Elemente LIEB und DY aufzuspalten, denn DY ist bedeutungslos im Deutschen. Er wird das Zeichen folglich in seiner Gesamtheit als kennzeichnungskräftigen Fantasiebegriff ohne Bedeutung wahrnehmen. Das weitere Element JU der älteren Marke ist im Deutschen bedeutungslos und daher ebenfalls kennzeichnungskräftig.
Für den Rest des Verkehrs haben die Elemente der Marken keine Bedeutung und sind damit ebenfalls normal kennzeichnungskräftig. Auch dieser Teil des Verkehrs hat keinerlei Veranlassung das angefochtene Zeichen künstlich aufzuspalten.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „LIEB*“ überein und unterscheiden sich im Rest, und zwar den unterschiedlichen Endungen der Zeichen „JU“, welches ein eigenständiges Element ist bzw. „DY“; zudem unterscheiden sie sich bildlich dadurch, dass die angefochtene Marke zusammengeschrieben wird und die ältere Marke in zwei Wortelementen dargestellt ist.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „LIEB“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Rest, nämlich in den unterschiedlichen Endungen der Zeichen.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht und entgegen der Ansicht der Widersprechenden, hat keines der beiden Zeichen als Ganzes für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Für deutschsprachige Verbraucher sind, da nur ein Teil der älteren Marke mit einer Bedeutung verbunden wird, wohingegen die angefochtene Marke als bedeutungslos wahrgenommen wird, die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Für den Rest des Verkehrs, für den die Elemente der Marken keine Bedeutung haben, ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist; der begriffliche Aspekt beeinflusst die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit für sie nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind identisch bzw. ähnlich, die Zeichen sind bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich und der begriffliche Vergleich bleibt neutral bzw. die Zeichen sind begrifflich nicht ähnlich (für den deutschsprachigen Teil der Verbraucher). Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als durchschnittlich und der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher kann von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Anmelderin argumentiert, dass zwischen den Zeichen eine hohe Ähnlichkeit bestünde was unter anderem dem Umstand geschuldet sei, dass beide Zeichen im Deutschen als „ich liebe Dich“ aufgefasst würden. Das Amt kann sich dieser Behauptung nicht anschließen. Weder hat „Dy“ noch „Ju“ im Deutschen eine Bedeutung noch werden diese Elemente als Variante für „Die“ oder „You“ angesehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Wahrnehmung der Marken aus Sicht der relevanten Verbraucher oben unter c) verwiesen.
Die unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die Zeichen auch in ihrer Struktur unterschiedlich sind, denn die ältere Marke besteht aus zwei Wörtern während die angefochtene Marke nur aus einem Wort besteht.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat der Anmelder keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Beatrix STELTER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.