HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 08/05/2018



TAYLOR WESSING

Hanseatic Trade Center

Am Sandtorkai 41

D-20457 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017235921

Ihr Zeichen:

01Mdsf

Marke:

Soda Trend

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

DS Food GmbH

Stormarnring 14

D-22145 Stapelfeld

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 07.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27.12.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Die Anmelderin führt an, dass kein direkter oder beschreibender Zusammenhang zwischen den im Zeichen enthaltenen Wortelementen und den von der Anmeldemarke erfassten Waren zu erkennen sei.


  1. Die Anmelderin deutet auf die Mehrdeutigkeit in der Bedeutung der Wortbestandteile. Es seien daher weitere Gedankenschritte notwendig, um die Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die fraglichen Waren zu verstehen.


  1. Die Anmelderin behauptet, die im Anmeldezeichen enthaltenen Bildelemente seien Interpretationsbedürftig und verleihen dem Zeichen in seiner Gesamtheit einen prägenden Eindruck.


  1. Die Anmelderin schlussfolgert, dass das Anmeldezeichen aufgrund der kreativen/grafischen Ausgestaltung der Wort- und Bildbestandteile über hinreichend Unterscheidungskraft verfüge.


  1. Die Anmelderin verweist auf Voreintragungen, die zum einen die beanstandeten Bezeichnungen „Soda“ und zum anderen die Bezeichnung „Trend“ als Wort-/Bildmarke in verschiedenen Kombinationen enthält.


  1. Es wird um Eintragung ersucht.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).



  1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Wortelemente


In seiner vorangegangenen Mitteilung vom 07.11.2011 hat das Amt anhand englisch- und deutschsprachiger Datenbankeinträge aus dem Oxford Dictionary und dem Duden die lexikalische Bedeutung der im Anmeldezeichen enthaltenen Wortelemente „Soda“ und „Trend“ detailliert erläutert.


Die Bedeutung der Wortelemente „Soda“ als „Sodawasser“ und „Trend“ als „Tendenz“ ist deutlich und klar.


Somit belegen die im Beanstandungsschreiben zitierten Wörterbucheinträge hinreichend, dass die im Zeichen beinhalteten Wortbestandteile durchaus im normalen Sprachgebrauch verwendet werden und bekannt sind. Das Amt weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, und dass sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin, die im Zeichen beinhalteten Wortelemente „Soda“ und „Trend“ weisen für keine der beanspruchten Waren einen vordergründigen beschreibenden Begriffsgehalt auf und es könne auch kein beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden, ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Tatbestand nach Artikel 7 Absatz c ohnehin nicht Gegenstand der Beanstandung bzw. Zurückweisung des strittigen Zeichens ist.


Die Anmelderin führt in einem umfangreichen Anlagenkonvolut eine Reihe unterschiedlicher Bedeutungsauslegungen des Begriffs „Soda“ an, wie sie im deutschsprachigen Raum zu finden sind, und stellt fest, dass die amtsseitige Bedeutungsauslegung als „Sodawasser“ nicht eindeutig ist.


Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Im hier vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Zeichens natürlich in erster Linie im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren ausschlaggebend und daher ist es mehr als naheliegend, das Zeichen mit Sodawässern und nicht mit Reinigungssoda in Verbindung zu bringen.


Des weiteren stellt die Anmelderin fest dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine ungewöhnliche und gar unbekannte Wortkombination handle, und dass das Begriffspaar „Soda Trend“ lexikalisch nicht nachweisbar ist. Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von nicht-unterscheidungsfähigen Bestandteilen, ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, dem Zeichen als Ganzes keine Unterscheidungskraft verleihen kann.


Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Wortkombination ist weder ungewöhnlich, interpretationsbedürftig noch grammatikalisch inkorrekt sondern erschöpft sich in der Summe ihrer Komponenten.


Somit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass entgegen der Meinung der Anmelderin die im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortelemente sehr wohl bedeutungsvoll sind und den üblichen grammatikalischen Regeln der deutschen und englischen Sprache entsprechen. Es weist somit keine Besonderheit auf, die dem Zeichen einen ungewöhnlichen oder gar interpretationsbedürftigen Charakter verleihen könnte.


Der betreffende Verbraucher wird somit direkt und offensichtlich das Wortelement als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen: „Tendenz zum Sodawasser“.



  1. Interpretationsaufwand notwendig, um das Zeichen zu verstehen


Nach Ansicht der Anmelderin bedarf es in den Augen des angesprochenen Verbrauchers eines gewissen Gedanken- bzw. Interpretationsaufwandes, um die Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die zur Anmeldung gebrachten Waren zu verstehen, da die Wortelemente „Soda“ und „Trend“ keine konkrete und unmittelbare Verbindung zu den beanspruchten Waren aufweise.


Diese Argumentation erschließt sich dem Amt jedoch nicht. Wie bereits unter Punkt 1 der Ausführungen erörtert, ist das Amt der Auffassung, dass der Verbraucher den Sinngehalt des Zeichens im Zusammenhang mit den angebotenen Waren im Wesentlichen als Werbebotschaft wahrnehmen wird, der den Zeitgeist der Waren, und zwar vornehmlich solcher, die zur Herstellung von Sodawässern gedacht sind, anpreist. Es ist kein gedanklicher Zwischenschritt nötig. Das Zeichen weist auch im Gegensatz zu den Ausführungen der Anmelderin nichts Ungewöhnliches oder Interpretationsbedürftiges auf.


Grundsätzlich ist festzustellen, dass entsprechend der Prüfungsrichtlinien „Werbeslogans gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden sind, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbeformeln wahrgenommen werden. Sie gelten jedoch als unterscheidungskräftig, wenn sie abgesehen von ihrer Werbefunktion von der Öffentlichkeit als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden“. Dieser Tatbestand ist im hier vorliegenden Fall nicht gegeben.


Zudem gilt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise bei Werbebotschaften möglicherweise relativ gering, ob es sich nun um durchschnittliche Endverbraucher oder aufmerksamere Verkehrskreise aus Fachleuten oder verständigen Verbrauchern handelt. Diese Erkenntnis gilt auch für Waren und/oder Dienstleistungen, für die der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise grundsätzlich hoch ist, wie beispielsweise Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte (Urteile vom 29/01/2015, T-609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, §27; 29/01/2015, T-59/14, INVESTING FOR A NEW WORLD, EU:T:2015:56, §27, sowie die dort angeführte Rechtsprechung).


Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin der Wortbestandteil „Soda“ habe unterschiedliche Bedeutungen, erkennt das Amt den vielseitigen Einsatz von Soda beispielsweise in der chemischen Industrie als Bleichmittel, aber auch im Haushalt als Waschsoda oder Backsoda, wie von der Anmelderin richtigerweise im Anlagenkonvolut aufgeführt, an. Allerdings übersieht die Anmelderin hierbei, wie bereits oben erläutert, dass die Grundlage zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke in erster Linie die konkreten, von der Anmeldung erfassten Waren bilden. Die verfahrensgegenständlichen Waren, in diesem Fall u.a. Apparate und Maschinen für die Herstellung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken; Karbonisierungsgeräte in der Klasse 7 und Handbetätigte Geräte für Haushalt oder Küche für die Zubereitung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken in der Klasse 21 sind hier primär ausschlaggebend und unmissverständlich. Es erfordert keinen weiteren Interpretationsaufwand.


Hieraus lässt sich schließen, dass im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren die Auslegung des Zeichens mit der Bedeutung: „Tendenz zum Sodawasser“ daher mehr als naheliegend und bezeichnend ist.

In seiner Gesamtheit wird das hier vorliegende Anmeldezeichen somit lediglich als lobender Slogan verstanden werden, der auf die Modernität und die Tendenz zur Herstellung von Sodawässern hinweist, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich allgemein auf Waren der Klassen 1, 6, 7, 11, 21 und 32 bezieht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das fragliche Zeichen nicht in der Lage ist, sich von anderen Zeichen, die z.B. für Kohlensäure und Gase zur Herstellung und Anreicherung von Lebensmitteln, Sodawässern und Getränken in der Klasse 1, für Druckgasflaschen in der Klasse 6, für Apparate und Maschinen für die Herstellung von Sodawässern und kohlensäurehaltigen Getränken in der Klasse 7, für Apparate, Anlagen und Geräte zur Aufbereitung und zum Filtern von Wasser in der Klasse 11, für handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche für die Zubereitung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken in der Klasse 21 und für Sodawässer in der Klasse 32 auf dem relevanten Markt üblich sind, zu unterscheiden.


Somit sind der von der Anmelderin angesprochene fehlende Bedeutungsbezug und die Mehrdeutigkeit des Wortelements im Hinblick auf die betroffenen Waren nicht ausreichend, um dem Zeichen Eintragungsfähigkeit zu verleihen.



  1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Bildelemente


Das hier relevante Anmeldezeichen verfügt über eine grafische Ausgestaltung in Form von vier unterschiedlich großen, schwarz umrandeten Kreisen, die leicht versetz übereinander angeordnet sind. Links neben dem Bildelement befindet sich das Wortelement „Soda“, darunter das Wortelement „Trend“. Das Schriftbild ist normal, die Wiedergabe beider Wortbestandteile, beginnend mit einem Großbuchstaben, ist gängig. Das Wortelement „Soda“ wird in geschwungener Schrift wiedergegeben, das Wortelement „Trend“ ist in gängigem Schriftbild und fettgedruckt dargestellt.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin, das Zeichen erlange einen prägenden Eindruck durch die Verwendung unterschiedlicher Schrifttypen, verweist das Amt auf die am 2.10.2015 von den nationalen Ämtern für geistiges Eigentum der Europäischen Union und dem EUIPO im Rahmen des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster erlassenen „Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern“, die besagt, dass „im Allgemeinen beschreibende/nicht unterscheidungskräftige Wortelemente in einer gängigen Standardschriftart, einem Schriftzug oder einer handschriftlichen Schriftart mit oder ohne Schrifteffekt wie „fett“ oder „kursiv“ nicht eintragungsfähig sind“ (vgl. hierzu https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb ).


Bei den im Anmeldezeichen verwendeten Bildelementen handelt es sich um die Wiedergabe banaler und gängiger geometrischer Grundformen. Einfache geometrische Figuren sind grundsätzlich nicht in der Lage eine Botschaft zu vermitteln, an die sich Verbraucher erinnern könnten. Im hier vorliegenden Fall suggerieren die dargestellten Kreise die stilisierte Darstellung von Kohlensäurebläschen, die für Sodagetränke typisch sind.


Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin, die vier kleinen, schwarz umrandeten Kreise könnten, entsprechend der Mehrdeutigkeit des Wortelements „Soda“, nicht notwendigerweise nur als Kohlensäurebläschen in einem Sodagetränk, sondern beispielsweise auch als Seifenbläschen bei Waschsoda verstanden werden, verweist das Amt auf seine Ausführungen bezüglich des Ansatzes der Mehrdeutigkeit der Wortelemente unter Argumentationspunkten 1) und 2), und hebt erneut hervor, dass die Grundfrage der Unterscheidungskraft einer Marke zunächst primär „im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen [ist] (27/11/2003, T‑348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29)“. Ob demnach die im Zeichen enthaltenen Kreise eine andere Art von „Bläschen“ darstellen könnte oder gar zu einem gewissen Grade interpretationsbedürftig seien ist somit in der Beurteilung des strittigen Zeichens, und besonders im Hinblick auf die konkreten verfahrensgegenständlichen Waren, nicht relevant.


Darüber hinaus gilt zu beachten, dass entsprechend der Prüfungsrichtlinien ein Bildelement, das die Waren und Dienstleistungen nicht darstellt, aber eine direkte Verbindung zu deren charakteristischen Merkmalen hat, dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleiht, sofern es nicht hinreichend stilisiert ist.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin, der angesprochene „Verbraucher würde sich aufgrund der Präsentation, Gestaltung und Anordnung der geometrischen Grundfiguren in Kombination mit den maßgeblich mitgestalteten Wortbestandteilen an die Marke erinnern und einem bestimmten Unternehmen zuordnen können“ verweist das Amt erneut auf seine Prüfungsrichtlinien, die besagen, dass: „Wenn Standardschriftarten zusätzliche grafische Elemente als Teil des Schriftzuges aufweisen, müssen diese Elemente eine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit haben, damit diese Unterscheidungskraft erlangt. Wenn diese Elemente die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken vermögen oder in der Lage sind, einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen, ist die Marke eintragungsfähig“.


Nur im Fall einer besonderen Präsentation, die zu einem hinreichend unterscheidungskräftigen Gesamteindruck führt, ist ein aus Wortelementen und einer einfachen geometrischen Form bestehendes Zeichen gemäss der Mitteilung eintragungsfähig (vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 02.05.2018, T-428/17, Alpinewelten die Bergführer, §63). Bei der angemeldeten Marke ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.


Für den hier vorliegenden Fall lässt sich somit festhalten, dass die im Anmeldezeichen verwendeten grafischen Elemente banal und die typografischen Merkmale gängig sind. Die gewählten Schriftarten weichen nicht in einem solchen Maß vom Üblichen ab, dass sie vom angesprochenen Verkehr als unterscheidungskräftiges Element wahrgenommen würden. Und auch die übrigen, grafischen Bildbestandteile, würden vom angesprochenen Verbraucher aufgrund ihrer banalen Form und Anordnung im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren als an Sodagetränke erinnernde Kohlensäurebläschen verstanden werden. Die Gesamtbotschaft des Zeichens ist daher direkt und leicht verständlich und wird von dem angesprochenen Verbraucher auch in dieser Weise wahrgenommen.


Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens nicht ausreichend ungewöhnlich oder stilisiert ist, um der zur Anmeldung gebrachten Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.



  1. Unterscheidungskraft des Zeichens


Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Entsprechend den Ausführungen, die im vorangegangenen Schreiben vom 07.11.2017 enthalten sind und wie auch in den voranstehenden Punkten erläutert, hält das Amt weiterhin an seiner Ansicht fest, die Marke entbehrt in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, jeglicher Unterscheidungskraft. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie eine lobende Werbebotschaft vermittelt, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Wie bereits eingangs erörtert reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben, ein Wortspiel sein kann oder es als ungewöhnlich, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).


Die Bedeutung des Zeichens „Soda Trend“ wird vom angesprochenen Verkehr lediglich als eine lobende Werbeformel wahrgenommen, die eine positive Aussage hinsichtlich die angebotenen Waren vermittelt. Obgleich Werbeslogans unter bestimmten Voraussetzungen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden können, ist dieser Umstand beim verfahrensgegenständlichen Zeichen nicht gegeben.


Und auch der grafische Bildbestandteil, nämlich die Darstellung geometrischer Grundfiguren in Form von vier unterschiedlich großen, leicht versetzten, übereinanderstehenden Kreisen, kann weitestgehend als werbeübliche Symbolik gesehen werden, welche gemeinhin in der Vermarktung ähnlicher Waren Verwendung findet.

Das Zeichen weist daher nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr als eine bloße anpreisende Werbebotschaft darin zu sehen.


Somit kann das Amt nur zusammenfassend feststellen, dass weder die im Anmeldezeichen enthaltenen Wortbestandteile noch die Bildelemente in der Lage sind, von der anpreisenden Botschaft des Zeichens wegzuführen, sondern diese vielmehr verstärken.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen, sondern lediglich als Werbebotschaft, die die Qualität der Waren anpreist. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und beschreibende Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



  1. Voreintragungen


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Im Lichte des zuvor genannten kann das Amt zu den von der Anmelderin im Anlagenkonvolut (A6) aufgeführten Datenbankauszügen aus dem Register des Deutschen Marken- und Patentamts (DPMA) natürlich nicht auf jede einzelne eingetragene Marke, die eines der strittigen Wortbestandteile enthält eingehen. Es lässt sich nur so viel sagen, dass bei einigen der eingetragenen Marken die grafische Ausgestaltung so auffällig und kreative ist, so dass sie dem Zeichen trotz beschreibender/nicht-unterscheidungskräftiger Wortbestandteilen ausreichend Unterscheidungskraft verleihen. Bei anderen, wie der von der Anmelderin beispielhaft aufgeführten Marke (EUTM 001196450) ist die Position und Größe des beschreibenden Wortelements „Soda“ ausschlaggebend.


Nicht zu vernachlässigen ist allerdings auch die Tatsache, dass einige der reinen Wortmarken aber auch der einfacher gestalteten Bild/Wort-Bild-Marken, die beschreibende Wortbestandteile aber keine oder nur schwache grafischen Elemente enthalten, die dem Zeichen ausreichend Unterscheidungskraft verleihen könnten, vom Amt zurückgewiesen wurde. So ist als Beispiel auch die Marke (EUTM 011711231) zu nennen, die vom Amt für Waren der Klasse 11, wie Apparate zum Filtern von Wasser zurückgewiesen wurde.



  1. Eintragungsfähigkeit des Zeichens


Wie bereits in den voranstehenden Punkten hinreichend erläutert, lässt sich schlussfolgernd festhalten, dass weder die von der Anmelderin aufgeführte Mehrdeutigkeit der Wortelemente der Anmeldemarke noch die grafische Ausgestaltung der Marke dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen können. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die beanstandeten Waren nicht eintragungsfähig.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 235 921 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 1 Kohlensäure und Gase zur Herstellung und Anreicherung von Lebensmitteln, Sodawässern und Getränken.


Klasse 6 Metallbehälter für Kohlendioxid und andere Druckgase sowie Teile und Anschlussstücke solcher Behälter, soweit in Klasse 6 enthalten; Druckgasflaschen, vollständig oder überwiegend aus unedlen Metallen oder deren Legierungen hergestellt.


Klasse 7 Apparate und Maschinen für die Herstellung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken; Apparate und Maschinen für die Herstellung von Getränken; Karbonisierungsgeräte; Abfüllmaschinen; Gaserzeuger; Geräte zum Ansaugen und Komprimieren von Gasen.


Klasse 11 Apparate, Anlagen und Geräte zur Aufbereitung und zum Filtern von Wasser; Belüftungsmaschinen.


Klasse 21 Handbetätigte Geräte für Haushalt oder Küche für die Zubereitung von Sodawässern und kohlesäurehaltigen Getränken; Handbetätigte Karbonisierungsgeräte.


Klasse 32 Alkoholfreie Getränke; Mineralwässer; Sodawässer.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren der Klassen 1, 6, 7, 21 und 32 fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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