WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 017 905
Britannia Pharmaceuticals Limited, 200 Longwater Avenue, Green Park, Rg2 6gp Reading, Vereinigtes Königreich (Widersprechende), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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e g e n
Apologistics
GmbH,
Magdeborner Str. 14, 04416 Markkleeberg, Deutschland (Anmelderin),
vertreten durch CMS
Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern
mbB,
Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am
26.02.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 017 905 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Arzneimittel und natürliche Heilmittel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Hygienepräparate und -artikel, Gleitgels für den persönlichen Gebrauch, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Kondome, Kosmetika, Schönheitsprodukte, Körperpflegemittel, Körperreinigungspräparate und Körperpflegepräparate, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Kristalle für therapeutische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Quellwasser für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Erste-Hilfe-Sets, Reiseapotheken, Kontaktlinsenreinigungsmittel, Wattestäbchen für medizinische Zwecke, Wattetupfer.
Klasse 44 Beratungen in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. |
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2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 237 504 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 237 504
(Bildmarke) ein.
Der Widerspruch beruht unter
anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 342 907 APO-GO
(Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Substanzen.
Klasse 10: Medizinische und chirurgische Apparate und Instrumente; Apparate und Instrumente zur Injizierung pharmazeutischer Präparate; Injektionsspritzen für medizinische Zwecke.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über ein globales Computernetz; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Drucksachen; Produktpräsentation für Dritte in der Öffentlichkeit; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Vermietung von Online-Werbeflächen; alle vorgenannten Dienstleistungen nur Online und für pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Hygienepräparate und -artikel, Gleitgels für den persönlichen Gebrauch, sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Gehörschutzvorrichtungen, sanitäre Anlagen, medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente, empfängnisverhütende Vorrichtungen, Kondome, persönliche Heiz- und Trockengeräte, Wärmflaschen, Kosmetika, Schönheitsprodukte, Körperpflegemittel, Körperreinigungspräparate und Körperpflegepräparate, Kosmetik- und Toilettenutensilien, Badezimmerartikel, Prothesen, künstliche Implantate, orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Geräte für die physikalische Therapie, Hilfen zur Nahrungsaufnahme und Schnuller, Sexhilfen, medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, medizinische Bekleidung, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, sowie pharmazeutische und kosmetische Dienstleistungen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Hygienepräparate und -artikel, Gleitgels für den persönlichen Gebrauch, sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Gehörschutzvorrichtungen, sanitäre Anlagen, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente, empfängnisverhütende Vorrichtungen, Kondome, persönliche Heiz- und Trockengeräte, Wärmflaschen, Kosmetika, Schönheitsprodukte, Körperpflegemittel, Körperreinigungspräparate und Körperpflegepräparate, Kosmetik- und Toilettenutensilien, Badezimmerartikel, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Prothesen, künstliche Implantate, orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Geräte für die physikalische Therapie, Hilfen zur Nahrungsaufnahme und Schnuller, Sexhilfen, medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, medizinische Bekleidung, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Arzneimittel und natürliche Heilmittel, Kristalle für therapeutische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Quellwasser für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Erste-Hilfe-Sets, Reiseapotheken, Kontaktlinsenreinigungsmittel, Wattestäbchen für medizinische Zwecke, Wattetupfer für medizinische Zwecke, WC-Deodorants, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung und Abwicklung von Handelsgeschäften für Dritte über Telekommunikationssysteme; Vorführung von Waren und Dienstleistungen mit elektronischen Medien, auch für das sogenannte Teleshopping und Homeshopping; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; Telekommunikation über Plattformen und Portale im Internet; Über Plattformen und Portale im Internet und in anderen Medien bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Bereitstellen eines Benutzerzugangs zu Internet-Plattformen; Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu einer E-Commerce-Plattform im Internet; Bereitstellung eines Zugangs zu Telekommunikationskanälen für Teleshopping; Verschaffen von Zugriff auf Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung eines Zugriffs auf Weblogs; Verschaffen des Zugriffs auf Computerdatenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten; Zugriffsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf elektronische Nachrichtensysteme; Austausch von Daten [elektronisch]; Automatischer Datentransfer über Telekommunikationskanäle; Bereitstellen des Zugriffs auf globale Computernetzwerke; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbanken; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Streaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Übertragung von Informationen und Bildern in Bezug auf Pharmazeutika, Medizin und Hygiene; Automatisierte Telefonauskunftsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf in Zentraldateien gespeicherte Daten oder Dokumente für Ferndiagnosen; Bereitstellung von Internetforen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel; Transportwesen; Arzneimitteltransport auf der Straße; Beförderung von Waren und Gütern; Verpackung und Lagerung von Waren; Etikettieren; Ausliefern von Waren; Expresslieferung von Waren; Kurierdienste für die Zustellung von Waren; Nachverfolgung und Überwachung von Sendungen [Transportinformation]; Lagerflächenvermietung; Verpachtung von Lagereinheiten; Vermietung von Lagereinheiten; Einlagerung von Waren; Sammeln-, Transport und Zustellung von Waren; Verpacken von Artikeln zum Transport; Verpacken von Waren; Versand von Waren; Parkplatzdienste und Fahrzeugabstellung, Festmachen von Booten und Schiffen; Veranstaltung von Reisen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Beratungen in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Hygienepflege für den Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Tierpflegedienste; land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Arzneimittel und natürliche Heilmittel, eine Ähnlichkeit mit den Pharmazeutischen Präparate und Substanzen der Widersprechenden.
Es besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren und anderen Waren, die diesen spezifischen Waren entweder sehr ähnlich oder ähnlich sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass aus Sicht der Verbraucher zwischen ihnen auf dem Markt ein enger Zusammenhang besteht. Verbraucher sind daran gewöhnt, dass eine Vielzahl sehr ähnlicher oder ähnlicher Waren zusammengestellt und in denselben Fachgeschäften oder in denselben Abteilungen von Kaufhäusern oder Supermärkten zum Verkauf angeboten wird. Des Weiteren sind sie für dieselben Verbraucher von Interesse.
Eine geringe Ähnlichkeit zwischen den im Einzelhandel verkauften Waren und den anderen Waren kann ebenfalls ausreichen, um eine geringe Ähnlichkeit mit den Einzelhandelsdienstleistungen festzustellen, sofern die betreffenden Waren üblicherweise in denselben Fachgeschäften oder in denselben Abteilungen von Kaufhäusern oder Supermärkten zum Verkauf angeboten werden, zum selben Marktsektor gehören und daher für dieselben Verbraucher von Interesse sind.
Dies ist vorliegend der Fall, denn die gering ähnlichen Waren wie z.B. Babykost werden in den gleichen Verkaufsstätten angeboten und richten sich an den gleichen Verkehr.
Folglich haben die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Hygienepräparate und -artikel, Gleitgels für den persönlichen Gebrauch, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Kondome, Kosmetika, Schönheitsprodukte, Körperpflegemittel, Körperreinigungspräparate und Körperpflegepräparate, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Kristalle für therapeutische Zwecke, therapeutische Badezusätze, Quellwasser für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Erste-Hilfe-Sets, Reiseapotheken, Kontaktlinsenreinigungsmittel, Wattestäbchen für medizinische Zwecke, Wattetupfer für medizinische Zwecke, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren eine geringe Ähnlichkeit mit den Pharmazeutischen Präparaten und Substanzen der Widersprechenden.
Die angefochtenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Gehörschutzvorrichtungen, sanitäre Anlagen, Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf empfängnisverhütende Vorrichtungen, persönliche Heiz- und Trockengeräte, Wärmflaschen, Kosmetik- und Toilettenutensilien, Badezimmerartikel, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf Prothesen, künstliche Implantate, orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Geräte für die physikalische Therapie, Hilfen zur Nahrungsaufnahme und Schnuller, Sexhilfen, medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, medizinische Bekleidung, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet und den Versandhandel, in Bezug auf WC-Deodorants, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren sind unähnlich zu Waren der älteren Marke in Klasse 5 und Klasse 10, da zwischen den Waren und den Waren die Objekt der Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sind, keine Ähnlichkeit besteht.
Die angefochtenen Dienstleistungen Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über ein globales Computernetz; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Drucksachen; Produktpräsentation für Dritte in der Öffentlichkeit; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Vermietung von Online-Werbeflächen; alle vorgenannten Dienstleistungen nur Online und für pharmazeutische Präparate und Artikel, veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Hygienepräparate und -artikel, Gleitgels für den persönlichen Gebrauch, sowie medizinische und zahnmedizinische Präparate und Artikel, Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse, Gehörschutzvorrichtungen, sanitäre Anlagen, medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente, empfängnisverhütende Vorrichtungen, Kondome, persönliche Heiz- und Trockengeräte, Wärmflaschen, Kosmetika, Schönheitsprodukte, Körperpflegemittel, Körperreinigungspräparate und Körperpflegepräparate, Kosmetik- und Toilettenutensilien, Badezimmerartikel, Prothesen, künstliche Implantate, orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen, Orthesen, Geräte für die physikalische Therapie, Hilfen zur Nahrungsaufnahme und Schnuller, Sexhilfen, medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten, medizinische Bekleidung, Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, sowie pharmazeutische und kosmetische Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung und Abwicklung von Handelsgeschäften für Dritte über Telekommunikationssysteme; Vorführung von Waren und Dienstleistungen mit elektronischen Medien, auch für das sogenannte Teleshopping und Homeshopping; Handelsdienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten sind unähnlich zu den Waren der Klasse 5 und 10 der älteren Marke. Letztere sind Pharmazeutika und medizinische Apparate und Geräte, während die Dienstleistungen zusammenfassend Werbe- , Marketingdienstleistungen sowie verschiedene Geschäftsführungs- und Unternehmensdienstleistungen sind. Diese Waren und Dienstleistungen sind verschiedener Art, sie richten sich an einen unterschiedlichen Verkehr und sie stammen von unterschiedlichen Herstellern bzw. Anbietern. Daher sind sie unähnlich.
Auch die Verbindung zwischen verschiedenen Waren und den Werbedienstleistungen ist nicht ausreichend, denn Werbungsdienstleistungen bestehen darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.
Die Art und der Zweck von Werbungsdienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und den Waren und Dienstleistungen, die beworben werden.
Angefochtene Dienstleistungen in den Klassen 38 und 39
Die angefochtenen Dienstleistungen in den Klassen 38 und 39 weisen keine Ähnlichkeit mit den Waren in den Klassen 5 und 10 der älteren Marke auf. Zusammenfassend handelt es sich hierbei um verschiedene Telekommunikationsdienstleistungen und Transport und Reisedienstleistungen. Diese haben eine von Pharmazeutika und medizinische Apparate und Geräte abweichende Art und sie richten sich an einen unterschiedlichen Verkehr und sie stammen von unterschiedlichen Herstellern bzw. Anbietern.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 44
Die angefochtenen Beratungen in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten weisen eine geringe Ähnlichkeit zu den Waren Pharmazeutische Präparate und Substanzen der älteren Marke auf. Diese Waren und Dienstleistungen ergänzen einander, können in ihrem Anbieter/Hersteller übereinstimmen, einander ergänzen und sie richten sich an das gleiche Publikum. Die restlichen angefochtenen Dienstleistungen, nämlich Medizinische Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Hygienepflege für den Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Tierpflegedienste; land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten weisen lediglich entfernte Kontaktpunkte zu den älteren Waren der Klassen 5 und 10 auf. Sie unterscheiden sich grundsätzlich in ihrer Art, sie werden von unterschiedliche Herstellern und Unternehmen angeboten, sie haben weiterhin unterschiedliche Vertriebswege und sie sind weder komplementär noch stehen sie einem Konkurrenzverhältnis.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder in unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und ein Fachpublikum aus der Pharmaziebranche und aus dem medizinischen Bereich.
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T‑331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T‑288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).
Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.
APO-GO |
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Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die ältere Marke ist die Wortmarke „APO-GO“ und die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die die Wortelemente „apo.co“ enthält, wobei hier ein Bildelement mit Farben und einem relativ gewöhnlichen Schriftbild kombiniert wird.
Das gemeinsame Element „APO“ hat keine klare Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch spricht.
Das in beiden Marken präsente Element „APO“ kann evtl. von einem Teil des Verkehrs als aus dem griechischen kommende Vorsilbe mit der Bedeutung „ab“, „fort“ verstanden werden (siehe das spanische Online Wörterbuch Real Academia Española), es hat jedoch für das relevante Publikum keine klare Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen und ist somit kennzeichnungskräftig.
Das Element „go“ der älteren Marke ist dem Verkehr ggfls. bekannt als das englische Wort für „geh“, es hat für das relevante Publikum jedoch keine klare Bedeutung in Bezug auf die relevanten Waren und ist somit kennzeichnungskräftig.
Das Element „co“ des angefochtenen Zeichens wird vom relevanten Verkehr als die länderspezifische Top-Level-Domain Kolumbiens verstanden. Weiterhin wird diese Domain auch immer häufiger von jungen Unternehmen, statt der Domain „.com“ verwendet. Dieses Element ist im Allgemeinen nicht kennzeichnungskräftig, da es lediglich auf eine kommerzielle Tätigkeit hinweist, nämlich, dass die Dienstleistungen über eine (kolumbische) Internetseite angeboten werden.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Das angefochtene Zeichen besteht aus zwei Wortelementen (davon eins kennzeichnungskräftig) und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur, nämlich farbige Buchstaben und einen wie von einem Pinsel gemalten kurvigen Strich. Die Wortelemente sind daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.
Die Zeichen weisen kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das jeweils am Markenanfang platzierte, kennzeichnungskräftige Element „APO“ überein Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Elemente „-GO“ der älteren Marke und „.co“ (wobei im Buchstaben „o“ ebenfalls eine Übereinstimmung vorliegt) und die Bildelemente der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher bildlich mehr als durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die ältere Marke vom relevanten Verkehr als /apo/ /go/ ausgesprochen wird und die angefochtene Marke insgesamt als /apo/ /pun/ /to/ /co/ ausgesprochen wird. Die Aussprache stimmt also im Klang der Buchstaben „a-p-o“ und des jeweils letzten Buchstabens „o“ in den beiden Zeichen überein. Zudem sind die Laute „g“ und „c“ in Kombination mit dem Vokal „o“ im Spanischen klanglich sehr nahe. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bestandteil „.co“ keine Kennzeichnungskraft hat.
Die Zeichen sind daher klanglich stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da die Zeichen als unähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
a) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
b) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Dienstleistungen in verschiedenen Graden ähnlich und unähnlich.
Das übereinstimmende Element „APO“ befindet sich jeweils am Markenbeginn, das zusätzliche Element „.co“ der angefochtenen Marke besitzt keine Kennzeichenkraft und die Bildelemente haben eine eher dekorative Funktion.
Das zusätzliche Element „Go“ der älteren Marke befindet sich an zweiter Stelle der älteren Marke und kann daher die Gemeinsamkeiten nicht ausgleichen.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26) und selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke in unterschiedlichem Maße ähnlich sind.
Dies Ergebnis kann auch für die gering ähnlichen Dienstleistungen nicht anders ausfallen, denn durch das übereinstimmende, kennzeichnungskräftige Element „APO“ besteht eine klare Assoziationsgefahr.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Unionsmarkenregistrierung Nr. 14 187 256 für
die Wortmarke „APO-Go Ready“ und Unionsmarkenregistrierung Nr. 15
725 609 für die Bildmarke
,
beide für die Waren der Klassen 5 und 10.
Da diese Marken denselben oder einen engeren Umfang von Waren erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Dienstleistungen für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich der nicht zurückgewiesenen Dienstleistungen besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Monika CISZEWSKA |
Dorothée SCHLIEPHAKE |
|
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.