LÖSCHUNGSABTEILUNG




LÖSCHUNG Nr. 33 261 C (NICHTIGKEIT)


Sanit-Chemie Reinigungsmittel und -geräte GmbH, Dieselstraße 38, 74211 Leingarten, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB, Schweigerstr. 2, 81541 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


beko GmbH, Rappenfeldstraße 5, 86653 Monheim, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Cronemeyer & Grulert RAe PartG mbB, Feldbrunnenstr. 27, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).



Am 04.08.2021 trifft die Löschungsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG


1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird teilweise stattgegeben.


2. Die Unionsmarke Nr. 17 238 321 wird für folgende angegriffenen Waren für nichtig erklärt:


Klasse 3: Reinigungspräparate.


3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Waren eingetragen, nämlich für:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse und Materialien für Filme, die Fotografie und den Druck; chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente; chemische und organische Verbindungen zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken; Detergentien für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke; Filtermaterialien aus chemischen und nicht chemischen Substanzen, soweit in dieser Klasse enthalten; Kitte, Füllstoffe und Leime für industrielle Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kunststoffe im Rohzustand; Salze für industrielle Zwecke; Stärke für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke; unverarbeitete künstliche und synthetische Harze; Wachstums- und Düngemittel sowie chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; Düngemittel und chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; unverarbeitete und künstliche Harze.


Klasse 3: Körperpflegemittel; Duftpräparate; Schneider- und Schusterwachs; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Schleifmittel.


Klasse 7: Abgabemaschinen; Elektrogeneratoren; Industrieroboter; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren; Umzugs- und Transportgeräte; Räder und Laufketten für Maschinen.


4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG


Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen einen Teil der Waren der Unionsmarke Nr. 17 238 321 „Abflussgranate“ (Wortmarke) gestellt, nämlich folgende:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse und Materialien für Filme, die Fotografie und den Druck; chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente; chemische und organische Verbindungen zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken; Detergentien für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke; Filtermaterialien aus chemischen und nicht chemischen Substanzen, soweit in dieser Klasse enthalten; Kitte, Füllstoffe und Leime für industrielle Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kunststoffe im Rohzustand; Salze für industrielle Zwecke; Stärke für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke; unverarbeitete künstliche und synthetische Harze; Wachstums- und Düngemittel sowie chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; Düngemittel und chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; unverarbeitete und künstliche Harze.


Klasse 3: Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Schneider- und Schusterwachs; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Schleifmittel.


Klasse 7: Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen.


Der Antrag beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2010 017 803 „RohrGranate“ (Wortmarke). Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b UMV.



ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN


Die Antragstellerin trägt vor, die Unionsmarke sei für nichtig zu erklären, da die deutsche Marke „RohrGranate“ prioritätsälter sei und zwischen beiden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe. Sämtliche in der Klasse 1 erfassten Waren der Unionsmarke und die chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der älteren Marke in derselben Klasse seien zumindest hochgradig ähnlich. Die in der Klasse 3 erfassten Waren der Unionsmarke seien entweder mit den von der älteren Marke erfassten Reinigungsmitteln identisch oder ähnlich. Auch die in der Klasse 7 angefochtenen Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen der Unionsmarke seien ähnlich zu Reinigungsmitteln der älteren Marke, da diese Waren bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zusammen benutzt würden und damit einander ergänzten. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „RohrGranate“ und „Abflussgranate“ seien einander hochgradig ähnlich. Daher liege eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Selbst wenn keine unmittelbare Verletzungsgefahr Verwechslungsgefahr vorlege, verfüge die Antragstellerin über eine Markenfamilie von zwei Serienmarken mit dem identischen Stammbestandteil „Granate“, nämlich die deutschen Marken Nr. 30 2010 017 803 „RohrGranate“ und Nr. 30 2012 047 964 „KalkGranate“. Dem Stammbestandteil „Granate“ in den Marken der Antragstellerin komme insoweit ein Hinweischarakter auf die Antragstellerin zu. Die prioritätsältere Marke „RohrGranate“ verfüge im übrigen in ihrer Gesamtheit über eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft.


Die Inhaberin beantragt in einem separaten Schreiben, dass die Antragstellerin den Nachweis erbringe, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre die älteren Marken rechtserhaltend benutzt habe. Außerdem trägt sie vor, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die in der Klasse 7 angegriffenen Waren der Unionsmarke Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen wiesen keine Ähnlichkeit mit den von der älteren Marke in der Klasse 3 erfassten Reinigungsmitteln auf. Es bestehe auch keine Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen Duftpräparaten, ätherischen Ölen und aromatischen Extrakten und den von der älteren Marke geschützten Waren in der Klasse 3. Auch hinsichtlich der von der Unionsmarke erfassten Waren Schneider- und Schusterwachs, Tierpflegemittel und Schleifmittel in der Klasse 3 bestehe keine Ähnlichkeit mit Reinigungsmitteln der älteren Marke. Gleiches gelte für die von der Unionsmarke erfassten Körperpflegemittel. Auch die von der Unionsmarke in der Klasse 1 geschützten Waren Filtermaterialien aus chemischen und nicht chemischen Substanzen, soweit in dieser Klasse enthalten und Wachstums- und Düngemittel sowie chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbaubau seien den von der älteren Marke geschützten Waren in der Klasse 1 nicht ähnlich. Außerdem werde das Publikum durch den Begriff „Rohr“ über den Verwendungszweck der Waren unterrichtet, nämlich dass es sich um Reinigungsmittel für Rohre handele. Auch der Bestandteil „Granate“ beschreibe lediglich die Funktion und Wirkung der Reinigungsmittel. Daher messe der Verkehr den Zeichenbestandteilen keine herkunftshinweisende Bedeutung zu, so dass allenfalls von einer geringen Kennzeichnungskraft und einem geringen Schutz der Marke „RohrGranate“ auszugehen sei. Weiterhin bestehe allenfalls eine sehr geringe Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liege nicht vor und auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr wegen Vorliegens einer Serienmarke sei ausgeschlossen. Die Antragstellerin verfüge nämlich insbesondere lediglich über zwei Marken mit dem Bestandteil „Granate“. Daneben habe sie jedoch eine Vielzahl von Marken, die gerade nicht diesen Bestandteil aufwiesen (Anlagen AG1 und AG2). Schließlich habe die Antragstellerin auch die Benutzung der Marken „RohrGranate“ und „KalkGranate“ nicht nachgewiesen. Zudem fasse der Verkehr das kennzeichnungsschwache Element der Marken „Granate“ nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen auf. Deshalb sei der Bestandteil „Granate“ auch nicht geeignet, als Stammbestandteil einer Markenserie zu dienen.


Zur Unterstützung ihres Vortrags hat die Inhaberin als Anlagen AG1 und AG2 Suchergebnisse von Abfragen beim Online-Informationssystem des DPMA zu deutschen Marken und Unionsmarke der Inhaberin eingereicht.


Nach entsprechender Aufforderung durch das Amt, hat die Antragstellerin daraufhin Benutzungsnachweise vorgelegt, welche weiter unten im Detail dargestellt werden. Außerdem macht sie Angaben zu Umsätzen und Werbung im Zusammenhang mit ihrem Produkt „RohrGranate“. Außerdem trägt die Antragstellerin vor, die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren seien durchschnittlich aufmerksam. Das Reinigungsmittel der Antragstellerin sei offensichtlich keine Granate, d.h. ein mit einer Sprengladung gefülltes, beim Aufschlag explodierendes Geschoss. Der Begriff „RohrGranate“ sei lexikalisch nicht belegt. Es handele sich um eine Wortneuschöpfung. Daher liege eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft vor. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Waren und der Zeichen sowie das etwaige Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wiederholt die Antragstellerin im wesentlichen ihre bereits vorgetragenen Argumente.


Die Inhaberin erwidert darauf, die vorgelegten Nachweise für eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken seien unzureichend. Die eingereichten Rechnungen seien insgesamt nicht geeignet, die Benutzung der Marke nachzuweisen. Sie seien nicht unterschrieben. Sie belegten nicht, dass die dort aufgeführten Produkte wirklich bestellt und an die Kunden ausgeliefert worden seien. Auch zeigten sie nicht, ob die Rechnungen bezahlt worden seien. Weiterhin bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Lediglich in ihrem zweiten Bestandteil zeigten die Zeichen eine Übereinstimmung. Dies reiche keinesfalls für eine Verwechslungsgefahr aus.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Wenn die Inhaberin der Unionsmarke dies fordert, muss die Antragstellerin gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 UMV (in der bei Einreichen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltenden Fassung) den Nachweis erbringen, dass sie in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit die ältere Marke in dem Gebiet, für das Schutz besteht, und in Verbindung mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die sie als Begründung für den Antrag anführt, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung bestehen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war. Wenn am Anmeldetag oder, sofern zutreffend, Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke mindestens fünf Jahre lang eingetragen war, muss die Antragstellerin den Nachweis erbringen, dass zusätzlich die Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV an diesem Tag erfüllt waren.


Gemäß dieser Bestimmung wird bei Fehlen eines solchen Nachweises der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen.


Die Inhaberin der Unionsmarke hat von der Antragstellerin den Benutzungsnachweis der älteren Marken verlangt. Die ältere Marke, auf der der Antrag beruht, ist die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2010 017 803.


Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde am 20/02/2019 eingereicht. Der Anmeldetag der angefochtenen Marke ist der 22/09/2017. Die Antragstellerin musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Antrag beruht, in Deutschland vom 20/02/2014 bis einschließlich dem 19/02/2019 ernsthaft benutzt wurde. Da die ältere Marke mehr als fünf Jahre vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke eingetragen wurde (nämlich am 23/07/2010), musste ein Benutzungsnachweis für die ältere Marke auch für die Zeit vom 22/09/2012 bis einschließlich dem 21/09/2017 erbracht werden.


Ferner muss der Nachweis für die Benutzung der Marke für die Waren, auf denen der Antrag beruht, erbracht werden, d. h. für:


Klasse 1: Ätzmittel; Ätzmittel für gewerbliche Zwecke; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Entkalkungsmittel, ausgenommen für Haushaltszwecke; Säuren; Schwefelsäure.


Klasse 3: Abflussreinigungsmittel; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Reinigungsmittel; Abflussreinigungsmittel.


Gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3 DVUM muss der Benutzungsnachweis Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der älteren Marke für die Waren und Dienstleistungen enthalten, für die sie eingetragen ist und auf denen der Antrag beruht.


Am 13/07/2019 setzte das Amt der Antragstellerin gemäß Artikel 19 Absatz 2 DVUM eine Frist bis zum 17/09/2019, um Benutzungsnachweise für die ältere Marke einzureichen.


Am 17/09/2019 reichte die Antragstellerin fristgerecht folgende Benutzungsnachweise ein:


  • Anlage A2: Produktinformationsblätter zu den Produkten „SANIT KalkGranate“ und „SANIT RohrGranate“.


  • Anlage A3: Einseitiger Auszug aus Produktkatalog 2013, welcher ein großes Foto zeigt, auf dem die Produkte „SANIT KalkGranate“ und „SANIT RohrGranate“ nebeneinander abgebildet sind.


  • Anlage A4: Weiterer Auszug aus dem Produktkatalog. Es handelt sich um Seite 23 des Katalogs, auf der sich neben einem großen Foto der Produkte auf der rechten Seite unter anderem eine Beschreibung des Produkts „SANIT RohrGranate“ befindet.


  • Anlage A9: Zwei Abbildungen des Produkts „SANIT RohrGranate“, wobei es sich bei der linken Abbildung um die aktuelle Darreichungsform handeln soll.


  • Anlage A10: Rechnungskopien aus den Jahren 2012 bis 2019.


  • Anlage A11: Neunseitiger Auszug vom deutschsprachigen Portal der Online-Handelsplattform „Amazon“ im Zusammenhang mit dem Produkt „SANIT RohrGranate“. Es handelt sich um zahlreiche Kundenrezensionen zum Produkt „SANIT RohrGranate“, welche überwiegend aus dem relevanten Zeitraum stammen.


Die meisten Benutzungsnachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum oder betreffen diesen. Die Rechnungen, Katalogauszüge und Produktinformationsblätter zeigen, dass der Ort der Benutzung Deutschland ist. Dies kann aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und den Anschriften in Deutschland abgeleitet werden. Im Hinblick auf das Handelsvolumen gibt die Antragstellerin an, dass in den Jahren 2015 bis 2019 mit dem Produkt „RohrGranate“ pro Jahr jeweils Umsätze von mindestens EUR 350.000 erzielt worden seien. Zudem seien seit dem Jahr 2012 Produktkataloge verteilt worden in einer Stückzahl von über 5.000 pro Jahr. Weiterhin seien Werbeblätter gedruckt worden, welche insbesondere an Fachhändler und auf Fachmessen verteilt worden seien, in einer Stückzahl von mindestens 6.000 pro Jahr. Diese Angaben hinsichtlich des Werbematerials können durch die vorgelegten Beweismittel nicht bestätigt werden. Allerdings wurde als Anlage 10 eine Vielzahl von Rechnungen der Antragstellerin aus dem Zeitraum 2012 bis 2019 eingereicht. Es handelt dabei insgesamt um über 75 Seiten Beweismaterial. Neben anderen Produkten findet sich auf diesen Rechnungen immer wieder das Produkt „SANIT RohrGranate“. Die Rechnungen sind ganz überwiegend an Kunden in Deutschland gerichtet, welche in verschiedenen Regionen des Landes beheimatet sind. Auch wenn sie die Einzelangaben zu den Jahresumsätzen nicht im Detail bestätigen können, sind diese Rechnungen von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung der Unionsmarke. Sie belegen eine kontinuierliche, überregionale Benutzung der Marke von erheblichem Umfang. In einer Zusammenschau der Beweismittel sind die Ausführungen der Antragstellerin, die erwähnten Rechnungen, die Produktinformationsblätter und Katalogauszüge, die Produktabbildungen und schließlich auch die als Anlage 11 vorgelegten Kundenrezensionen in Beziehung aufeinander zu würdigen. Dabei ergeben sich ausreichende Hinweise zu den Faktoren Zeit, Ort, Umfang und Art der Benutzung, um von einer ernsthaften Benutzung der deutschen Marke durch die Antragstellerin auszugehen.


Die ältere deutsche Marke ist für Waren der Klassen 1 und 3 eingetragen. Der Nachweis belegt aber keine ernsthafte Benutzung der Marke für alle Waren, die von der älteren Marke erfasst werden.


Wenn die ältere Marke nur für einige der Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für die sie eingetragen ist, wird sie gemäß Artikel 64 Absatz 2 UMV zum Zwecke der Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit als ausschließlich für diese Waren und Dienstleistungen eingetragen betrachtet.


Die Antragstellerin spricht in ihrer Stellungnahme davon, dass es sich bei ihrem Produkt „SANIT RohrGranate“ um ein Reinigungsmittel handele. Allerdings enthalten die vorgelegten Benutzungsunterlagen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich in der Tat um ein ganz spezielles Reinigungsmittel handelt, nämlich eines zum Reinigen von Abflüssen. Dies ergibt sich aus der Beschreibung auf dem entsprechenden Produktinformationsblatt (Anlage A3), welches das Produkt „SANIT Rohrgranate“ als Mittel beschreibt, welches zur Reinigung von Abflüssen bestimmt ist. Dies bestätigt auch die Beschreibung des Produktes auf der Seite 23 des Produktkatalogs der Antragstellerin (Anlage A4): „Ausschließlich für den Fachmann entwickelt. Die einzigartige und optimale Lösung zur schnellen Beseitigung von hartnäckigen Fettablagerungen, Hagen, Zellstoffverbindungen, Hygieneartikeln und zum Lösen von organisch bedingten Totalverschlüssen.“ Auch die als Anlage A9 vorgelegten Abbildungen des Produkts selbst sprechen deutlich dafür, dass es sich um ein Abflussreinigungsmittel handelt:


Es handelt es sich bei dem Produkt „SANIT RohrGranate“ daher erkennbar um ein Abflussreinigungsmittel. Als solches ist es auch ausdrücklich vom Wortlaut des Warenverzeichnisses der Marke erfasst.


Im vorliegenden Fall belegt der Nachweis die ernsthafte Benutzung der Marke für die folgenden Waren:


Klasse 3: Abflussreinigungsmittel.


Somit berücksichtigt die Löschungsabteilung ausschließlich die zuvor genannten Waren bei der weiteren Prüfung des Antrags.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft der älteren Marke, die unterscheidungskräftigen und dominanten Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebskanäle, die Verkaufsstellen, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Nach Berücksichtigung des erbrachten Benutzungsnachweises basiert der Antrag auf den folgenden Waren:


Klasse 3: Abflussreinigungsmittel.


Folgende Waren werden angegriffen:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse und Materialien für Filme, die Fotografie und den Druck; chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente; chemische und organische Verbindungen zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln und Getränken; Detergentien für Herstellungsverfahren und für industrielle Zwecke; Filtermaterialien aus chemischen und nicht chemischen Substanzen, soweit in dieser Klasse enthalten; Kitte, Füllstoffe und Leime für industrielle Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Kunststoffe im Rohzustand; Salze für industrielle Zwecke; Stärke für Herstellungsverfahren

und für industrielle Zwecke; unverarbeitete künstliche und synthetische Harze; Wachstums- und Düngemittel sowie chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; Düngemittel und chemische Erzeugnisse für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den Gartenbau; unverarbeitete und künstliche Harze.


Klasse 3: Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Schneider- und Schusterwachs; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte; Schleifmittel.


Klasse 7: Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen.



Klasse 1


Die angegriffenen Waren der Unionsmarke in der Klasse 1 sind im wesentlichen chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Erzeugnissen dienen, die in andere Klassen fallen. Die ältere Marke ist für Abflussreinigungsmittel geschützt.


Auch wenn normalerweise große Chemieunternehmen an der Produktion der verschiedensten Arten von Grundchemikalien, Spezialchemikalien und Life Science-Produkten einschließlich Arzneimittel und Pestiziden sowie von Verbraucherprodukten wie Putzmitteln und Mitteln für die Schönheitspflege beteiligt sind, ist allein die Tatsache, dass diese Waren ihrer Art nach übereinstimmen, weil sie alle grob als chemische Erzeugnisse eingeordnet werden können, nicht ausreichend für die Feststellung der Ähnlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem spezifischen Verwendungszweck dieser chemischen Erzeugnisse sowie ihren Abnehmerkreisen und ihrem Vertriebskanal zu widmen.


Die von der älteren Marke erfassten Abflussreinigungsmittel sind spezielle Reinigungsmittel für Endverbraucher und Fachkreise aus dem Sanitärbereich. Die Tatsache alleine, dass auch diese Waren aus Chemikalien hergestellt werden, kann nicht als Beweis der Ähnlichkeit mit den angefochtenen Waren der Unionsmarke in der Klasse 1 ausreichen. Es sind nämlich keine markenrechtlichen Berührungspunkte zwischen den Waren erkennbar hinsichtlich ihrer Art, ihres Verwendungszweck, dem relevanten Publikum und den üblichen Vertriebskanälen. Zudem handelt es sich bei den von der Unionsmarke in der Klasse 1 erfassten Waren um Rohmaterialien, die erst einen Verarbeitungsprozess bezogen werden, und nicht um ein Fertigprodukt, wie die von der älteren Marke erfassten Abschluss Reinigungsmittel. Daraus ergeben sich wesentliche Unterschiede hinsichtlich Art, Ziel und Zweckbestimmung der Waren (03/05/2012, T-270/10, Karra, EU:T:2012:212, § 53). Zudem ergänzen die Waren einander nicht, weil das eine aus dem anderen hergestellt wird und Rohmaterialien in der Regel zur Verwendung in der Industrie anstatt zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt sind (09/04/2014, T-288/12, Zytel, EU:T:2014:196, § 39-43).


Aus diesen Gründen sind die angefochtenen Waren der Unionsmarke in der Klasse 1 und die von der älteren Marke erfassten Abflussreinigungsmittel unähnlich.



Klasse 3


Die angegriffenen Waren der Unionsmarke in der Klasse 3 sind Körperpflegemittel, Reinigungs- und Duftpräparate, Schneider- und Schusterwachs, Tierpflegemittel, ätherische Öle und aromatische Extrakte sowie Schleifmittel.


Der Oberbegriff Reinigungspräparate umfasst auch Abflussreinigungsmittel der älteren Marke, so dass insofern Warenidentität besteht.


Die verbleibenden Waren der Unionsmarke in der Klasse 3 weisen deutliche Unterschiede zu den Abflussreinigungsmitteln der älteren Marke auf. Körperpflegemittel und Tierpflegemittel sind zur direkten Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt. Dies trifft auf Abflussreinigungsmittel nicht zu, bei denen üblicherweise ein Kontakt mit dem Körper gerade zu vermeiden ist. Duftpräparate, ätherische Öle und aromatische Extrakte werden in erster Linie als Duftstoffe eingesetzt. Abflussreinigungsmittel dienen dem technischen Zweck, Verstopfungen in Abflüssen zu beseitigen. Auch die Waren Schneider- und Schusterwachs und Schleifmittel haben bereits ihrer Definition nach völlig andere Verwendungszwecke als Abflussreinigungsmittel. Die spezielle Zweckbestimmung von Abflussreinigungsmitteln sorgt mithin für einen deutlichen Abstand zu diesen Waren. Es sind zudem auch weder hinsichtlich ihrer Art noch ihrer üblichen Vertriebskanäle hinreichende Hinweise erkennbar, welche für die Annahme einer Ähnlichkeit dieser Waren sprechen könnten. Daher sind Körperpflegemittel, Duftpräparate, Schneider- und Schusterwachs, Tierpflegemittel, ätherische Öle und aromatische Extrakte sowie Schleifmittel der Unionsmarke und die von der älteren Marke erfassten Abflussreinigungsmittel unähnlich.



Klasse 7


Die angegriffenen Waren der Unionsmarke in der Klasse 7 sind Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen. Die Antragstellerin argumentiert, es bestehe eine Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Reinigungsmitteln, da sie bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zusammen benutzt würden und damit einander ergänzten. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die ältere Marke für Abflussreinigungsmittel geschützt ist. Es mag zwar spezielle Reinigungsmittel geben, welche zum Gebrauch mit diesen Maschinen bestimmt sind. Dazu gehören Abflussreinigungsmittel jedoch nicht. Aus diesem Grund liegt auch kein Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren vor. Darüber hinaus sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit dieser Waren erkennbar. Daher sind Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen in der Klasse 7 der Unionsmarke und die von der älteren Marke erfassten Abflussreinigungsmittel unähnlich.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die Waren sowohl an das breite Publikum als auch an ein Fachpublikum im Sanitärbereich. Es wird angenommen, dass deren Aufmerksamkeitsgrad grundsätzlich durchschnittlich ist.



  1. Die Zeichen



RohrGranate


Abflussgranate­



Ältere Marke


Angegriffene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland, da es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handelt.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Marken sind Wortmarken. Der Schutz aus der Eintragung einer Wortmarke erstreckt sich auf das angegebene Wort und nicht auf die besonderen graphischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43). Es ist deshalb insbesondere irrelevant, ob die Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird.


Es handelt sich bei „RohrGranate“ und „Abflussgranate“ um zwei zusammengesetzte Substantive. Ihr übereinstimmender zweiter Bestandteil ist das Wort „Granate“. Die Worte „Rohr“ und „Abfluss“ können jeweils vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf den Verwendungszweck der relevanten Waren, d.h. der Abflussreinigungsmittel bzw. Reinigungspräparate, verstanden werden. Dies trifft auf das Wort „Granate“ nicht in gleicher Weise zu. Bestenfalls kann der Bestandteil „Granate“ als werbende Anspielung auf die besondere Effektivität des Reinigungsmittels verstanden werden. Deshalb ist „Granate” in beiden Zeichen insofern das kennzeichnungskräftigere Element.


Schriftbildlich stimmen die Zeichen in dem Wort „Granate“ überein. Sie unterscheiden sich in ihren weniger kennzeichnungskräftigen Anfangsbestandteilen „Rohr“ und „Abfluss“. Die Zeichen sind insgesamt daher als schriftbildlich mindestens durchschnittlich ähnlich anzusehen.


Beim mündlichen Hinweis auf die Marken wird der relevante Verkehr mit größter Wahrscheinlichkeit die ältere Marke in vier Silben (Rohr-gra-na-te) und die Unionsmarke in fünf Silben (Ab-fluss-gra-na-te) aussprechen. Die Zeichen stimmen in klanglicher Hinsicht in der Aussprache des Elements “Granate” vollständig überein. Sie unterscheiden sich nur geringfügig in ihrer Gesamtlänge. Auch die klanglichen Unterschiede in der Aussprache ihre Anfangsbestandteile „Rohr“ und „Abfluss“ haben wegen ihrer beschriebenen Schwäche im Hinblick auf die einschlägigen Waren nur einen begrenzten Einfluss auf die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen. Diese sind insgesamt insofern als klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich anzusehen.


In begrifflicher Hinsicht stimmen die Zeichen in ihrem gemeinsamen Bestandteil „Granate“, welcher vom relevanten Publikum als Hinweis auf ein mit Sprengstoff gefülltes Geschoss verstanden wird, überein. Die Anfangsbestandteile „Rohr“ und „Abfluss“ weisen in ihrer Bedeutung Übereinstimmungen auf, da auch ein Abfluss im wesentlichen aus einem Rohr besteht. Die Zeichen somit begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist.


Die Antragstellerin hat nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Marke durch intensive Benutzung oder Bekanntheit besonders kennzeichnungskräftig ist.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall weist zwar der Bestandteil „Rohr“ der älteren Marke eine gewisse Kennzeichnungsschwäche auf, da er vom Verkehr als Hinweis auf den Verwendungszweck der Abflussreinigungsmittel verstanden werden kann. Dies trifft aber, wie bereits ausgeführt, auf das Wort „Granate“ nicht in gleicher Weise zu. Betrachtet man nun die Kombination dieser Bestandteile in der älteren Marke als Ganzes aus der Perspektive des Verbrauchers in Deutschland, sie kann dem Begriff „RohrGranate“ keine direkte Bedeutung im Hinblick auf Abflussreinigungsmittel zugeordnet werden. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als Ganzes ist folglich als noch durchschnittlich anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Es wurde festgestellt, dass die Waren der älteren Marke Abflussreinigungsmittel und die angefochtenen Waren Reinigungspräparate identisch sind.


Die miteinander zu vergleichenden Zeichen sind aus Sicht des Publikums in Deutschland schriftbildlich und klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich und außerdem begrifflich stark ähnlich. Die ältere Marke „RohrGranate“ weist eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Die Übereinstimmungen zwischen der älteren Marke und der Unionsmarke betreffen gerade das jeweils kennzeichnungskräftigere Element der Marken „Granate“/„granate“. Die Anfangsbestandteile „Rohr“ und „Abfluss“ sind für die einschlägigen Waren schwach, da sie auf deren Verwendungszweck hinweisen.


Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Aus diesen Gründen reichen die Unterschiede zwischen der Unionsmarke und der älteren Marke im Hinblick auf Reinigungspräparate nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.


Auf den Vortrag der Antragstellerin, sie sei Inhaberin einer Markenserie, kommt es daher nicht mehr an.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Dem Nichtigkeitsantrag ist auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV daher nur für Reinigungspräparate in der Klasse 3 stattzugeben.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.


Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.




Die Löschungsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ

Martin LENZ

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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