WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 008 060

 

Henkel AG & Co. KGaA, Henkelstr. 67, 40589 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende)

 

g e g e n

 

Heinkel Holding GmbH, Ferdinand-Porsche-str. 8, 74354 Besigheim, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Jeck, Fleck & Partner mbB, Klingengasse 2/1, 71665 Vaihingen/Enz, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 15.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:


 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 008 060 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 243 817 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 1 und 4) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 243 817 (Bildmarke ) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 511 507 (Wortmarke HENKEL). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


 

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

 

a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, land- und gartenwirtschaftliche Zwecke, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Kunstharze als Rohprodukte, Waschrohstoffe, Stärke und Stärkeerzeugnisse für technische Zwecke, Konservierungsmittel; Düngemittel. 

Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke. 

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 1: Fluide für Getriebe; Ölreinigungsmittel.

Klasse 4: Technische Öle und Fette, Schmiermittel; Fette für technische Zwecke; Technische Fette; Technische Öle; Öle für technische Zwecke; Schmieröle; Schmierfette; Schmierfette für Maschinen; Schmierfette für Riemen; Riemenwachs; Schmiermittel für Maschinen; Schmiermittel; Schmiermittel für Industriemaschinen; Schmiermittel für Industrieapparate; Schmiermittel für Industrieverfahren; Wachs für gewerbliche Zwecke.

Angefochtene Waren der Klasse 1

Die angefochtenen Waren Fluide für Getriebe; Ölreinigungsmittel sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Widersprechenden enthalten und somit identisch.

Angefochtene Waren der Klasse 4

Technische Öle (doppelt enthalten) und Fette; Schmiermittel (doppelt enthalten) sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.

Die angefochtenen Waren Fette für technische Zwecke; Technische Fette; Öle für technische Zwecke; Schmieröle; Schmierfette; Schmierfette für Maschinen; Schmierfette für Riemen; Schmiermittel für Maschinen; Schmiermittel für Industriemaschinen; Schmiermittel für Industrieapparate; Schmiermittel für Industrieverfahren; Wachs für gewerbliche Zwecke; Riemenwachs überschneiden sich mit oder sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Schmiermittel enthalten und somit identisch.


b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen

 



HENKEL





Ältere Marke


Angefochtene Marke

 


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Das Element LUBE hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht wie die Verbraucher in Malta oder Irland.

 

Weder die ältere Marke Henkel noch das erste Wortelement Heinkel in der angefochtenen Marke haben für das relevante Publikum eine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.

 

Das Element „LUBE“ am Markenende des strittigen Zeichens wird vom relevanten Publikum u.a. als „Schmieröl“ (siehe Pons Online Wörterbuch) verstanden und gilt für die relevanten Waren als nicht kennzeichnungskräftig. Das Element „Centri“ hat keine Bedeutung an sich, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es mit dem Wort „Central“ in Verbindung gebracht wird, weil es einige englische Wörter gibt, die mit den Präfix centri beinhalten wie zum Beispiel centrifuge, centripetal, etc. Daher gilt dieser Bestandteil als leicht geschwächt. Ohne Kennzeichnungskraft ist hingegen die geringe graphische Gestaltung der angefochtenen Marke, die sich auf die Verwendung der blauen Farbe in den Buchstaben CENTRILUBE und Standardfont in Kursivschrift beschränkt.

 

Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. 


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „HE*NKEL“ überein und unterscheiden sich in dem zusätzlichen Buchstaben „I“ an dritter Position der angefochtenen Marke, in dem zusätzlichen (schwach kennzeichnungskräftigem) Wortbestandteil „CENTRI“ sowie in dem nicht kennzeichnungskräftigem Bestandteil „LUBE“, auch in der angefochtenen Marke.

 

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

 

Begrifflich wird das in dem angefochtenen Zeichen enthaltene Element „Centri“ – obwohl das Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet hat – mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Der nicht kennzeichnungskräftige Bestandteil „LUBE“ spielt im Zeichenvergleich eine sehr untergeordnete Rolle, da er nicht kennzeichnungskräftig ist.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.

 


d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte zwar geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, allerdings erst in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme der Anmelderin, d.h. weit nach Ablauf der maßgeblichen Substantiierungsfrist. Darüber hinaus reichte sie auch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

 


e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind identisch. Die Zeichen sind bildlich wie auch klanglich durchschnittlich ähnlich. Begrifflich sind die Zeichen nicht ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).

 

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Im vorliegenden Fall sind die Waren identisch.

 


Die Zeichen weisen deutliche Gemeinsamkeiten auf, so bildet die ältere Marke fast vollständig das erste Wortelement der angefochtenen Marke ab (mit Ausnahme des Buchstaben I an dritter Position der angefochtenen Marke). Die weiteren Unterschiede beschränken sich auf das nicht kennzeichnungskräftige Element „LUBE“ sowie das kennzeichnungsschwache Element „Centri“.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 4 511 507 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.



 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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