Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 014 621


OpCapita Red Bidco S.à.r.l., 5, rue Guillaume Kroll, 1882 Luxemburg, Luxemburg (Widersprechende), vertreten durch Friese Goeden Patentanwälte PartGmbB, Widenmayerstr. 49, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


NK8 Limited, 71 Queen Victoria Street, London EC4V 4BE, Vereinigtes Königreich (Anmelderin), vertreten durch Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kaiserswerther Straße 119, 40474 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 014 621 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 33 und 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 248 717 (Wortmarke: „NK8”) ein. Der Widerspruch beruht auf den internationalen Markenregistrierungen Nr. 802 201 und Nr. 1 157 550 (jeweils Wortmarken: „NKD“) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS (für die ältere internationale Markenregistrierung
Nr. 802 201)


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für diese ältere Marke angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T 296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Internationale Markenregistrierung Nr. 802 201


Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre, Sattlerwaren.


Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.


Internationale Markenregistrierung Nr. 1 157 550


Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen sowie Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen für die folgenden Waren: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Halstücher, Webstoffe und Textilwaren, Bettdecken, Tischdecken, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel, Verpackungsmaterialien aus Kunststoff; Drucklettern, Druckstöcke, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Hieb- und Stichwaffen, Rasierapparate, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger, Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Computersoftware, Feuerlöschgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Musikinstrumente, Spielzeuginstrumente, Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, Waren aus Kunststoffen, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Schläuche, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel, Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, Polsterfüllstoffe, rohe Gespinstfasern, Garne und Fäden für textile Zwecke, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln, künstliche Blumen, Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, Tapeten, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 27, 28, 30, 32, 33 und 41:


Klasse 3: Bleichmittel für Wäsche; Waschmittel; Scheuersubstanzen; Poliermittel; Schleifstoffe; Reinigungsmittel; Seifen; Ätherische Öle; Kosmetika; Haarlotionen; Parfümeriewaren; Zahnputzmittel.


Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate.


Klasse 9: Computersoftware; DVDs; CDs; Digitale Aufzeichnungsträger.


Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren; Zeitmessgeräte; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren] für den persönlichen Gebrauch; Identifikationsarmbänder [Schmuckwaren]; Namensschilder aus Edelmetall.


Klasse 16: Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle.


Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Tierfelle; Pelze [Tierfelle]; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Leder für Schuhe; Etiketten aus Leder; Künstliches Leder.


Klasse 21: Kämme; Schwämme; Bürsten und Pinsel, ausgenommen für Malzwecke; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas, mit Ausnahme von Bauglas; Gefäße für Haushalt oder Küche; Haushalts- oder Küchenutensilien; Steingutware.


Klasse 24: Webstoffe und Ersatzstoffe für Webstoffe; Haushaltswäsche; Vorhangstoffe; Vorhänge aus Textilien; Gardinentextilstoffe.


Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.


Klasse 27: Vorleger; Linoleum, Wachstuch; Bodenbeläge [Oberböden]; Mattierungen [Matten]; Wandbekleidungen, nicht aus textilem Material.


Klasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten.


Klasse 30: Reis; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Salz; Senf; Gewürze; Kühleis; Kaffee-Ersatz; Kakao; Kaffee; Tee; Tapioca; Sago; Mehl; Getreidezubereitungen; Brot; Feine Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt; Backpulver; Hefe; Essig; Soßen [Würzen].


Klasse 32: Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Kohlensäurehaltige Wässer; Nichtalkoholische Getränke; Mineralwässer [Getränke]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken.


Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].


Klasse 41: Ausbildung; Berufsbildung; Weiterbildung; Verlags- und Berichtswesen; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung und Unterricht.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienst­leistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angesehenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


NKD


NK8



Ältere Marke(n)


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.


Die Marken in ihrer Gesamtheit haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Auch wenn entsprechend den Ausführungen der Widersprechenden auf der Grundlage eines einseitigen GOOGLE-Ausdrucks „nkd“ im Zusammenhang mit „naked“ verwendet wird, ist das kein Nachweis dafür, dass es sich um eine übliche Abkürzung auf dem relevanten Markt handelt, jedenfalls wurde dies nicht substantiiert dargelegt. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Anmelderin, es handele sich in Bezug auf die Bedeutung der angefochtenen Marke um den Fußballer „Naby Keita“ mit der Trikotnummer „8“. Auch hierfür wurden keine (überzeugenden) Nachweise eingereicht.


Die Länge der Zeichen kann sich auf die Wahrnehmung der Unterschiede zwischen ihnen auswirken. Je kürzer ein Zeichen ist, desto leichter fällt es dem Publikum, alle seine einzelnen Elemente wahrzunehmen. Daher führen bei kurzen Wörtern schon geringe Abweichungen häufig zu einem abweichenden Gesamteindruck. Umgekehrt werden Abweichungen bei längeren Zeichen vom Publikum seltener wahrgenommen.


In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht handelt es sich um Marken, die jeweils aus drei Bestandteilen bestehen. Die ältere Marke ist eine reine Buchstabenkombination, während die angefochtene Marke aus zwei Buchstaben und der Zahl „8“ besteht. Dies führt sowohl zu sichtbaren als auch zu hörbaren Abweichungen zwischen den Marken. Während die Bestandteile „NK“ - unabhängig von der Aussprache in dem jeweiligen Gebiet - übereinstimmen, sind „D“ der älteren Marken und die Zahl „8“ der angefochtenen Marke unterschiedlich gebildet und klingen auch ausreichend abweichend voneinander. Der Buchstabe „D“ wird aus seiner linksseitigen vertikalen Linie mit einem rechtseitigen Bogen gebildet. Die Zahl „8“ hingegen besteht aus zwei gleich groß geschwungenen Linien in Form von zwei (unterschiedlich großen) Kreisen, die mittig quasi diagonal ineinander übergehen. Damit unterscheiden sich Gestalt, Aufmachung und Form sichtbar voneinander. Klanglich werden „D“ der älteren Marke und die Zahl „8“ der angefochtenen Marke entsprechend den geltenden Regeln in den betroffenen Gebieten wesentlich unterschiedlich ausgesprochen. Wie bereits dargelegt, werden diese Abweichungen umso mehr wahrgenommen, weil es sich um Kurzzeichen handelt. Daher besteht schriftbildlich und klanglich lediglich eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.


In begrifflicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit bedeutungslos, so dass sich keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Zeichenvergleichs ergeben. Die Zahl „8“ in der angefochtenen Marke wird als solche verstanden, so dass sie mit dieser Bedeutung erfasst wird. Da somit die ältere Marke bedeutungslos ist und ein Bestandteil der angefochtenen Marke eine Bedeutung hat, sind die Marken begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke(n)


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzen die älteren Marken einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung in der Europäischen Union für alle Waren und Dienstleistungen, für welche sie eingetragen ist (s.o. der Klassen 38 und 42). Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marken bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Die Widersprechende reichte - zusammen mit den Nachweisen über die Benutzung der älteren Marke - die folgenden Beweismittel ein:

Auszüge aus der Webseite der Widersprechenden sowie aus Wikipedia mit Angaben über die Widersprechende vom 12/02/2016. Danach betrugen die Umsätze des Unternehmens im Jahr 2011 599 Mio. Euro (Anlage 1);

Von 2012 bis 2015 in Deutschland benutzte Werbematerialien (Anlagen 2-5);

Verpackung von Herrenunterwäsche (in Deutschland, Anlage 6);

Bestellungen von verschiedenen Waren wie Freizeithemden, Jumper, Freizeithemden oder Poloshirts aus Bangladesch und China (Anlagen 7-24);

Angaben zum 4. Quartal für Deutschland mit Angaben in Prozentzahlen für Freizeithemden und T-Shirts; konkrete Verkaufszahlen werden nicht mitgeteilt (Anlage 25, 1 Seite);

Verkaufszahlen für Deutschland für Handschuhe, Schals und Mützen (Anlage 26, s.u.).


Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die älteren Marken durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen haben.


Zu den eingereichten Unterlagen ist festzustellen, dass die Anlagen 1-24 keine Angaben über den Umfang der Benutzung der älteren Marken in dem zu beurteilenden Gebiet der Europäischen Union machen. Sie sind allenfalls geeignet, als ergänzendes Material zu ansonsten einschlägigen Unterlagen herangezogen werden zu können. Sie können jedoch aufgrund ihrer sehr eingeschränkten Aussagekraft keinen Nachweis über eine erhöhte Kennzeichnungskraft erbringen. Das gilt für die Angaben in Bezug auf die Widersprechende genauso wie für die Bestellungen außerhalb der EU, benutzte Werbematerialien oder die Verpackung der Waren. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Amtes, sich aus der genannten Homepage der Widersprechenden www.nkd.de die Angaben herauszusuchen, die sich ggf. für sie positiv auswirken. Dies ist vielmehr Aufgabe der Widersprechenden, die sich daran anschließende Beurteilung/Bewertung obliegt dem Amt. Das Amt hätte bei einer solchen Verfahrensweise seine Neutralitätspflicht und damit wesentliche Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt. Entgegen den Ausführungen der Widersprechenden sind in Anlage 25 keine Verkaufszahlen erkennbar. Dort sind Angaben enthalten wie „Warenuntergruppe, Quartal, Artikel-Nummer, Modellname, Modelbezeichnung oder Lieferant“. Das Amt kann nicht erkennen, inwieweit aus diesen Angaben Feststellungen in Bezug auf eine umfangreiche Benutzung der älteren Marken gezogen werden sollen. Entsprechende Verkaufszahlen liegen zwar in Anlage 26 vor. Bis auf die Angaben in der Stellungnahme der Widersprechenden, dass sich diese auf Deutschland beziehen, fehlen dazu neutrale Nachweise wie etwa Rechnungen oder andere aussagekräftige Dokumente. Darüber hinaus ist nicht eindeutig, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Sofern es dabei in der Spalte „WUG“ mit den Daten 19/02/04 und 19/02/10 um solche handeln sollte, ist dies als nicht aktuelles Material nicht wesentlich geeignet, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken zu belegen. Darüber hinaus fehlen insgesamt relevante (neutrale) Angaben wie Rechnungen, Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen (jeweils aufgeteilt auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen sowie auf die Marken), Verkehrsbefragungen, Meinungsumfragen, Beiträge von Berufsverbänden und/oder Auszüge aus Steuer- und/oder Handelsbilanzen.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Wie bereits zuvor dargelegt, bestehen die einander gegenüberstehenden Zeichen aus jeweils drei Bestandteilen. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass die Unterschiede in einem Buchstaben einerseits und in einer Zahl andererseits liegen. Bei beiden handelt es sich daher um kurze Marken, und die Tatsache, dass sie sich in einem Buchstaben und in einer Zahl voneinander unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Diese Abweichung ist damit sowohl optisch als auch klanglich zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass zwei Buchstaben übereinstimmen, führt nicht automatisch zu einer Verwechslungsgefahr, weil der Gesamteindruck der Zeichen zu beurteilen ist und die Abweichung in Buchstabe/Zahl auffällt.


Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der Tatsache, dass die Marken begrifflich nicht ähnlich sind, der Berücksichtigung der Grundsätze für Kurzzeichen, der zumindest durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher sowie der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke trotz identisch angesehener Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher.


Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.


Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.

KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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