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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/04/2018
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Hans-Herbert Stoffregen Postfach 21 44 D-63411 Hanau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017250606 |
Ihr Zeichen: |
57410 |
Marke: |
Formtec |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Jakob Lach GmbH & Co. KG Donaustraße 17 D-63452 Hanau ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 16/10/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16/02/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmeldemarke „Formtec“ sei lexikalisch nicht nachweisbar. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die einen analytischen Interpretationsaufwand vom Verbraucher fordere. Der Wortbestandteil „Form“ sei mehrdeutig und daher in Alleinstellung schwach und ohne Bedeutungsgehalt.
Der Verbraucher würde dem Zeichen keine unmittelbar beschreibende Bedeutung mit Bezug auf die beanspruchten Waren entnehmen; es bestehen keinerlei Bezug zwischen den beanspruchten Waren und „Formen“ bzw. „Formtechnologie".
Die Voreintragung der deutschen Marke 30 2017 107 839.3 sei zu berücksichtigen und „Telle-Quelle-Schutz“ gemäß Artikel 6 (quinquies) A I PVÜ zu gewähren.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „Formtec“ (Formtechnologie, Technologie des Formens) in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die in Klasse 7 angemeldeten Waren mit Formtechnologie in Verbindung stehen; so wird der Verbraucher dem Zeichen die Information entnehmen, dass die beanspruchten Werkzeuge, Apparate, Maschinen, Maschinenteile und Schleifscheiben zum Formen bzw. Verfahren der Formtechnologie dienen. Dies gilt für alle Waren gleichermaßen, werden doch z.B. Werkstücke u.a. durch die Schneide-, Bohr-, Schleif-, Schärf- und Oberflächenbehandlung in die gewünschte Form gebracht.
Daher werden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über die Art und Bestimmung der Waren wahrnehmen.
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Die Anmelderin argumentiert, dass es sich bei dem Zeichen „Formtec“ um eine sprachliche Neuschöpfung handele, die einen analytischen Interpretationsaufwand vom Verbraucher fordere. Dieser Meinung kann sich das Amt nicht anschließen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung; es wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Wörterbuchbelege für die Wortbestandteile (Form, formen) und „tec“ (Technologie) aus denen das Zeichen „Formtec“ besteht wurden in o.a. Mitteilung bereits vorgelegt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung der Zusammensetzung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Zu dem Einwand, dass ein fehlender lexikalischer Nachweis die Schutzfähigkeit begründe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (Urteil des Gerichts in der Rechtsache T-464/07 vom 17. Juni 2009, „PharmaResearch“, Rdnr. 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen.
Eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Bei dem Zeichen „Formtec“ handelt es sich um eine grammatikalisch korrekte Wortverbindung individuell bedeutungstragender Bestandteile. Die Zusammensetzung dieser Wortbestandteile folgt den Regeln der englischen Grammatik. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Wortbestandteil „tec“ um eine geläufige Abkürzung für „technology“ ist (siehe hierzu auch die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 23/10/2015, R 456/2015-4, CLEANTEC, §12). Demnach wird der Ausdruck „Formtec“ von den angesprochenen spezialisierten Fachkreisen mühelos und ohne Interpretationsaufwand mit der Bedeutung „Formtechnologie, Technologie des Formens“ verstanden.
Zwar mag der Wortbestandteil „Form“, wie von der Anmelderin eingewandt mehrdeutig sein, jedoch kann ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Der Gesamteindruck geht nicht über die Summe der Wortbestandteile hinaus.
Für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist es ausreichend, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Marke enthalte keinen sofort erkennbaren Hinweise auf die angemeldeten Waren, da diese keinen Bezug zu „Formwerkzeugen“ haben, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Entgegen den Einwänden der Anmelderin haben „spanabhebende Werkzeuge“, (wie z.B. die beanspruchten Zerspanungs-, Schneide-, Bohr-, Schleif-, Schärf- und Oberflächenbehandlungsmaschinen, -apparate und -werkzeuge) durchaus Bezug zu „Formen“ und/oder „Formtechnologie“; wie aus nachfolgendem Beispiel ersichtlich werden sie zur formgebenden Bearbeitung verwendet:
Im Internet abgerufen am 16/04/2018 unter:
https://www.samuelwerder.ch/lexikon/intro/info.asp?IDWissen=27&userlang=DE
Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren unter der Bezeichnung „Formtec“ angeboten werden, wird der Verkehr, in diesem Fall Fachkreise im Bereich des Maschinenbaus und der Materialbearbeitung, sie wohl kaum mit Fitness oder Literaturgattung in Verbindung bringen (siehe von der Anmelderin vorgelegte Wikipedia-Auszüge zu den möglichen Bedeutungen des Wortbestandteils „Form“), sondern mit Sicherheit und auch ohne komplexe Denkprozesse die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen.
Daher besteht der Ausdruck „Formtec“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).
Voreintragungen nationaler Ämter
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten Voreintragung des DPMA (Formtec 30 2017 107 839.3) verweisen wir auf die ständige Rechtsprechung gemäß welcher die Unionsregelung für Marken ein autonomes System darstellt, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Im Hinblick auf den von der Anmelderin geltend gemachten „Telle-Quelle-Schutz“ gemäß Artikel 6 (quinquies) PVÜ ist zu erwidern, dass dieser kein Automatismus ist und nicht zwangsläufig und in jedem Fall zur Registrierung einer Marke in allen Mitgliedsstaaten führt. So sieht doch gerade Artikel 6-quinquies Absatz B PVÜ vor, dass Marken zurückzuweisen sind, wo sie auf länderspezifische Eintragungshindernisse stoßen. Zum anderen ist die Europäische Union kein Mitglied der PVÜ. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat, soweit er es als erforderlich ansah, bestimmten Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft unmittelbare Wirkung zu
verleihen, auf diese in der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich Bezug genommen, so
insbesondere hinsichtlich der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h und i der Verordnung. Hingegen enthält Artikel 7 Absatz 1 hinsichtlich der Unterscheidungskraft von Marken keine Bezugnahme dieser Art. Hierüber hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung eine autonome Bestimmung geschaffen (siehe dahingehend Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-238/06 P Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG/HABM (,,Plastikflaschenform") Slg. 2007,I-9375, Randnr 42). Folglich kann dieser Antrag nicht berücksichtigt werden.
Da
keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das
Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft
wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu
unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 250 606 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA