HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 15/12/2017



Gemfony Scientific Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

z. Hd. Herrn Rüdiger Berlich

Hauptstraße 2

D-76344 Eggenstein-Leopoldshafen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017251612

Ihr Zeichen:


Marke:

Complex tasks? Optimal solutions!

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Gemfony Scientific Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Hauptstraße 2

D-76344 Eggenstein-Leopoldshafen

ALEMANIA



Mit Schreiben vom  11/10/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.


Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/12/2017 hierzu Stellung.


Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Die angemeldete Marke beschreibt exakt die von uns angebotenen Leistungen und Produkte, da unser Geschäft um eine von uns entwickelte Software zur Optimierung besonders komplexer technischer wie ökonomischer Sachverhalte aufgebaut ist. Die Verbindung des Slogans mit dieser Optimierungssoftware macht die Marke aus unserer Sicht eindeutig, jenseits einer „rein inspirierenden oder motivierenden Aussage" (vgl. zu dieser Software z.B. den Wikipedia Artikel zur „Geneva Optimierungsumgebung" - unsere Firma wird dort als der Entwickler genannt).


  • Für die Zukunft plant die Anmelderin auch international die Bereitstellung über Cloud-Ressourcen, weshalb sie eine englischsprachige Marke gewählt haben. Ein Einsatz erfolgt neben der Automobilindustrie aktuell auch in der ja sehr international ausgerichteten Elementarteilchenphysik.


Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T-79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C-517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T-138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T-194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T-305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Slogan handelt, der sich aus englischen Wörtern zusammensetzt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Bei den hier beanstandeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um solche, die sowohl an ein allgemeines Publikum gerichtet sind als auch an Gewerbetreibende. Diese Verkehrskreise werden die Wörter „Complex tasks? Optimal solutions!“ als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen, nämlich, als „Schwierige Aktivitäten/Aufgaben/Systeme? Optimale Lösungen!“.


Die angemeldete Wortfolge „Complex tasks? Optimal solutions!“ vermittelt in grammatikalisch korrekter, unmittelbar verständlicher Worte der allgemeinen Umgangssprache verwendender Weise die Aussage, dass die angemeldeten Waren in Klasse 9 Computersoftware und die Dienstleistungen der Klassen 38, 42 und 45 (Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk (Klasse 38); Forschung im Bereich Entwicklung von Computerprogrammen und Computersoftware (Klasse 42) und Lizenzierung von Computersoftware (Klasse 45)) dazu dienen, dafür gebraucht werden können bzw. dafür bestimmt die besten Lösungen für besonders komplexe Sachverhalte zu finden. Der semantische Gehalt des Zeichens vermittelt lediglich eine Werbeaussage, die dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, da sie lediglich bessere Chancen bzw. bessere Möglichkeiten für die Losung von komplexer Aktivitäten versprechen.


In der Beanstandung vom 11/10/2017 führte das Amt aus: „Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen hinweist, dass deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 30.6.2004, T 281/02, „Mehr für Ihr Geld“, Randnummer 31).


Zum Argument der Anmelderin dass sie für die Zukunft auch international die Bereitstellung über Cloud-Ressourcen plant, weshalb sie eine englischsprachige Marke gewählt haben, ist festzustellen, dass zur Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke nur die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das konkret angemeldete Zeichen maßgebend sind, und nicht der tatsächliche oder beabsichtigte Gebrauch der Marke durch die Anmelderin.


Die angemeldete Marke „Complex tasks? Optimal solutions!“ ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen aufgrund des klar im Vordergrund stehenden Aussagegehalts ausschließlich als anpreisende Angabe über die Art und die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.


Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und Absatz 2 UMV wird hiermit das Zeichen Nr. 17 251 612 „Complex tasks? Optimal solutions!“ für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Julia TESCH


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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