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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsgewährleistungsmarke
(Artikel 85 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 26/06/2018
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 D-28209 Bremen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017282211 |
Ihr Zeichen: |
BBW-18-EU |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Bremer Baumwollbörse (Wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung) Wachtstr. 17-24 D-28195 Bremen ALEMANIA
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Das Amt beanstandete am 22/02/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 85 UMV, da sie den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV angeführten Vorschriften nicht entspricht, d. h. ihr fehlt es am der markenrechtlich erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/03/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Schutzzweck einer Gewährleistungsmarke bestehe nicht darin, die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, sondern einen bestimmten Standard derselben.
Darstellungen von Pflanzen und deren Teilen hätten grundsätzlich Unterscheidungskraft, ebenso naturgetreue Wiedergaben von Waren oder Warenverpackungen, sofern diese charakteristische Merkmale aufwiesen.
Das Anmeldezeichen verfüge über solche charakteristischen Abweichungen.
Darüber hinaus hätte das Amt bereits in der Vergangenheit Darstellungen von Baumwollkapseln zur Eintragung zugelassen.
Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine suggestive Darstellung, deren Bezug zu den angemeldeten Waren nicht direkt und eindeutig sei.
Das Anmeldezeichen sei somit unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 1 b) UMV.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt stimmt der Anmelderin darin zu, dass eine Unionsgewährleistungsmarke keine Individualmarke ist.
Nicht zustimmen können wir der Anmelderin in der Ansicht, dass Unionsgewährleistungsmarken ausschließlich durch einen festgelegten Standard der betroffenen Waren und Dienstleistungen diese von solchen unterscheiden, für die keine solche Gewährleistung besteht. Dies ist zwar das Merkmal der Unionsgewährleistungsmarken, jedoch muss eine Gewährleistungsmarke auch den Anforderungen von Artikel 7 UMV entsprechen und in der Lage sein, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung eines anderen Gewährleistenden besteht, zu unterscheiden.
Laut Artikel 85 (1) UMV wird eine Unionsgewährleistungsmarke „über die in den Artikeln 41 und 42 genannten Gründen für die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke hinaus zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 83 und 84 nicht Genüge getan ist oder die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt“.
Eine Unionsgewährleistungsmarke muss demnach auch auf die in Artikel 7 UMV genannten absoluten Eintragungshindernisse geprüft werden.
Wenn eine Bildmarke ausschließlich aus einer elementaren natürlichen Form besteht, oder wenn sie aus einer symbolischen oder stilisierten Abbildung der Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht wesentlich vom Original abweicht, und eine direkte Verbindung zu den Eigenschaften der Waren und/oder Dienstleistungen haben könnte, wird sie nicht als ausreichend unterscheidungskräftig erachtet, es sei denn, sie sei ausreichend stilisiert.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Anmeldezeichen um die Darstellung einer Baumwollkapsel, bei den beanspruchten Waren handelt es sich um verschiedene Produkte, die aus Baumwolle bestehen. Der Bezug des Zeichens zu den Waren ist somit direkt und offensichtlich. Es liegt auf der Hand, dass es auf Merkmale der Waren, nämlich dass diese aus Baumwolle hergestellt sind, hinweist.
Hinsichtlich der von der Anmelderin erwähnten Besonderheiten, über welche die Marke gegenüber der tatsächlichen Form einer Baumwollkapsel und gegenüber üblichen Darstellungen dieser Kapseln verfügen soll, ist es dem Amt nicht gelungen, diese auszumachen. Auch wurden von der Anmelderin keine weiteren, konkreten Angaben dazu gemacht.
Nach
Ansicht des Amtes ist die angemeldete Darstellung einer
Baumwollkapsel
nicht ungewöhnlich. Die geöffnete Kapsel ist in weißer Farbe gehalten, was der natürlichen Farbe der Baumwolle entspricht, das Blütenblatt ist schwarz, ebenso der abgerundete Hintergrund. Die Blütenblätter sind dreigliedrig, was auch der natürlichen Form entspricht. Ebenso sind die meisten Darstellungen von Baumwollkapseln, wie in der Mitteilung vom 22/02/2018 übermittelt, in den Farben schwarz/weiß gehalten und verfügen über ein dreigliedriges Blütenblatt. Das Anmeldezeichen verfügt somit über keine Merkmale, die es ausreichend von anderen Darstellung oder der natürlichen Form einer Baumwollkapsel unterscheiden und abheben.
In
diesem Sinne wurde auch die Unionsmarke
Nr.
11 345 998
,
angemeldet für die Klassen 29 (Milch und Milchprodukte usw.) und 35,
zurückgewiesen: Das oben abgebildete Zeichen wurde abgelehnt, da
Darstellungen von Kühen üblicherweise in Bezug auf Milch und
Milchprodukte benutzt werden. Die Tatsache, dass die betreffende
Marke aus dem „Luftbild“ einer Kuh besteht, ist nicht
ausreichend, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen, da
geringfügige Abänderungen eines gewöhnlichen Zeichens dieses
keineswegs unterscheidungskräftig machen. Die gleiche Begründung
würde auch für verwandte Waren wie etwa „Milchschokolade“
gelten.
Amtliche Voreintragungen
Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern.
Viele der erwähnten Voreintragungen verfügen über zusätzliche graphische oder Wortelemente und können so nicht mit dem Anmeldezeichen verglichen werden. Weiterhin hat sich die Rechtsprechung innerhalb der letzten mehr als 10 Jahre weiterentwickelt und dabei Prüfungskriterien aufgestellt, die bei den zitierten Eintragungen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Das Amt ist sich der Tatsache bewusst, dass die Anmeldung Nr. 003915022 am 07/11/2005 für unter anderem Baumwolle eingetragen wurde. Doch kann dies aus den vorgenannten Gründen nicht automatisch zur Eintragung des Anmeldezeichens führen. Zu diesem Zeitpunkt war die Eintragungspraxis des Amtes eine andere. Die vorliegende Anmeldung ist jedoch gemäß den aktuellen Standards und Verordnungen zu prüfen und gemäß diesen mangelt es ihr aus den dargelegten Gründen am markenrechtlich erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 85 UMV sowie
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die
Anmeldung für die Unionsgewährleistungsmarke Nr. 017282211
für
alle Waren der Anmeldung
zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER