HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 09/03/2018



Unicorn Energy GmbH

Sebastian Carl

Universitätspark 1/1

D-73525 Schwäbisch Gmünd

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017289001

Ihr Zeichen:

20171004_StorageTube_UM

Marke:

StorageTube

Art der Marke:

Word mark

Anmelderin:

Unicorn Energy GmbH

Universitätspark 1/1

D-73525 Schwäbisch Gmünd

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30.10.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20.12.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Wortmarke hätte keinen beschreibenden Charakter. Die Anmelderin zitiert in diesem Zusammenhang eine Textstelle in Englisch aus den Prüfungsrichtlinien des amerikanischen Patentamtes und sei der Meinung, dass auch auf europäischer Ebene dieses Vorgehen uneingeschränkt angewendet werden sollte.


  1. Die einzelnen Wörter seien mehrdeutig. Die Verbraucher würden die Wörter nicht getrennt betrachten und würden somit auch nicht die verfahrensgegenständlichen Waren mit „Metallflaschen-, tank-, und containern“ in Verbindung bringen. Gerade die vorgenannten Waren würden keine Röhren oder Kanäle darstellen, da bei diesen Waren nichts durchgeleitet würde. Eine Tube (tube) hätte zwei offene Seiten, bei denen ein Speichern (storage) nicht möglich sei. Es handele sich bei dem Begriff „StorageTube“ nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um ein Gesamtsystem.


  1. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig, da das Wort u.a. zusammengeschrieben wurde und in Groß- und Kleinschreibung auch den anderen Marken der Anmelderin entsprechen würde. Die Anmelderin sei der Meinung, dass die Verbraucher das verfahrensgegenständliche Zeichen, so wie auch die anderen älteren Marken, aufgrund der Wortähnlichkeit der Zeichen und dem Firmennamen der Anmelderin in Verbindung bringen würden.


  1. Die Anmelderin bittet um eine weitere Mitteilung vor Erlass einer Zurückweisung.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Entscheidung


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die Zurückweisung betrifft Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9 und 39.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren und Dienstleistungen für ein Fachpublikum. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird hoch sein.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Anmeldung betrifft die Wortmarke „StorageTube“.



Zu Punkt 1


Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss vollständig und sorgfältig sein (06.05.2003, C-104/01, „Libertel“, ECLI:EU:C:2003:244, § 59) und kann sich nicht in der bloßen Wiederholung angeblich vergleichbarer Entscheidungen erschöpfen. Da dem Amt kein Ermessen zusteht, eine Markenanmeldung abzulehnen oder auch zuzulassen, fordert es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in jedem Fall, die gebotene Entscheidung zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür festgestellt wurden, gleich ob in früheren Verfahren anders entschieden worden sein sollte (Urteil „Streamserve“, § 67).


Ein Zeichen muss als beschreibend abgelehnt werden, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren oder Dienstleistungen liefert. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (Urteile vom 20.07.2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30; 30.11.2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (Urteil vom 26.10.2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246, § 35). Wenn eine Marke beschreibend ist, hat sie auch keine Unterscheidungskraft.


Artikel 7 Absatz 1 UMV ist eine europäische Bestimmung und muss auf der Basis eines gemeinschaftlichen europäischen Standards ausgelegt werden. Es wäre nicht richtig, verschiedene Standards für die Unterscheidungskraft auf der Basis unterschiedlicher nationaler Traditionen oder je nach betroffenem Land unterschiedliche (d. h. schwächere oder strengere) Standards in Bezug auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Moral anzuwenden.


Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt.


Soweit sich die Anmelderin auf die Prüfungsrichtlinien des amerikanischen Patentamtes bezieht, weisen diese einen gänzlich von dem anhängigen Verfahren unterschiedlichen Sachverhalt auf. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Amtes sind ausschließlich auf Grundlage der UMV und nicht nach früheren Entscheidungen nationaler Ämter oder Gerichte zu beurteilen (siehe Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02, „Mehr für Ihr Geld“, Randnr. 35).


Zu Punkt 2


Die Behauptung, die Markenanmeldung sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig, ist zurückzuweisen. Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV reicht es aus, wenn das Wortzeichen in einer von mehreren denkbaren Bedeutungen beschreibend ist (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 97; 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, U:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43). Maßgeblich ist damit ausschließlich, wie der Ausdruck im Kontext der angemeldeten Waren vom relevanten Verbraucher verstanden wird.


Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren besteht, deren Eintragung beantragt wird (20.07.2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Grundsätzlich gilt, dass eine bloße Kombination von Elementen, von denen jedes die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibt, weiterhin diese Merkmale beschreibt. Wenn diese Elemente bloß zusammengebracht werden, ohne ungewöhnliche Varianten einzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Syntax oder Bedeutung, so kann dies nicht zu etwas anderem führen als einem beschreibenden Zeichen.


Bei den in den Klassen 6 und 9 angemeldeten Waren handelt es sich um Behälter, Tanks, Container und Akkumulatoren zur Speicherung diverser Produkte/Materialien. Bei den Dienstleistungen in der Klasse 39 handelt es sich um die Speicherung an sich mit einem besonderen Fokus auf Speicherung in Röhren/Tuben. Im Kontext dieser Waren und Dienstleistungen setzt die Markenanmeldung die angesprochenen Verbraucher unmittelbar darüber in Kenntnis, dass die Behälter, Container, Tanks etc. röhrenförmig sind bzw. einer Tube ähneln und dazu gedacht sind verschiedene Produkte zu speichern.


Werden die angesprochenen Verkehrskreise also mit dem Zeichen „StorageTube“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen konfrontiert, so verstehen sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass das Zeichen die Art und Beschaffenheit sowie den Verwendungszweck der Waren beschreibt, nämlich dass es sich um Waren in Röhren- bzw. Tubenform handelt, die etwas speichern.


Es sind keine weiteren konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen, dass die Art und Weise, wie die beiden Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind, mehr als nur die Summe der einzelnen Bestandteile darstellt. So wird das Zeichen „StorageTube“ von den maßgeblichen englischsprachigen Verbrauchern unmittelbar als „Speicherrohr“ verstanden. Dieses Verständnis wird durch die Binnengroßschreibung sogar noch gefördert und erleichtert. Der geistige Aufwand, der erforderlich ist, um der angemeldeten Marke einen Sinngehalt zuzuordnen ist nicht so groß, dass die Marke als Zeichen anzusehen wäre, das keinen Sinngehalt oder direkten oder konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufwiese (09.03.2017, T - 308/16, ClaimsExcellence, EU:T:2017:154, § 42).


Weiterhin argumentiert die Anmelderin, dass u.a. Metallflaschen-, tanks-, und container gerade keine Röhren oder Kanäle darstellen würden, da man in Röhren bzw. Kanälen nichts speichern könnte. Ebenso ist die Anmelderin der Meinung, dass eine Tube zwei offene Enden hätte, so dass auch hier kein Speichern möglich sei. Dieser Aussage ist zu widersprechen. Wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung aufgeführt, ist die Definition einer „tube“ ein Behälter, um etwas zu halten oder zu transportieren, nämlich hauptsächlich Flüssigkeiten oder Gase. In diesem Zusammenhang kann man davon ausgehen, dass diese Behälter, also die „tubes“, jeweils zwei Enden haben und die Behälter verschlossen werden können. Ebenso verhält es sich bei Tuben, wenn man z.B. an Zahnpastatuben denkt. Diese sind auch nicht offen. Sie haben zwei Enden und es wird Zahnpasta darin gespeichert/aufbewahrt. In Bezug auf die Batterien ist der Anmelderin insofern Recht zugeben, dass der Begriff „StorageTube“ keine Aussage über die Existenz einer Batteriezelle macht. Der Verbraucher weiß jedoch, dass in einer Batterie chemische Energie gespeichert wird. Es wird also etwas gespeichert (Storage) und dies kann in einer tuben- oder röhrenförmigen (Tube) Batterie bzw. Behälter, Container, Tank usw. geschehen.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).



Zu Punkt 3


Dem Argument der Anmelderin, dass aufgrund der Groß- und Kleinschreibung des zusammengesetzten Wortes, das Zeichen unterscheidungskräftig wäre, widerspricht das Amt. Wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung erklärt, stellt die Benutzung einer Binnenmajuskel kein Element dar, das dem Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zum einen nämlich wird der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenraum dadurch neutralisiert, dass die beiden Wörter, die das streitige Wortzeichen bilden, mit einem Großbuchstaben beginnen. Zum anderen unterstreicht die Binnengroßschreibung, dass die angemeldete Marke aus zwei Bestandteilen gebildet ist, die in der optischen Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise für sich genommen semantisch erkennbar sind.


Das angemeldete Zeichen besitzt sonst keine weiteren grafischen Gestaltungselemente. Der maßgebliche Verbraucher nimmt das Zeichen trotz bestimmter Elemente als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit und beabsichtigten Zweck, der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahr.


Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Da die angemeldete Marke „StorageTube“ in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Anmelderin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf mehrere Unionsmarken der Anmelderin wie z.B. EnergyTube, EnergyLock, EnergyData usw., die laut der Anmelderin aufgrund der gleichen Schreibweise von den Verbrauchern direkt mit der Anmelderin bzw. ihren Tochterfirmen in der Unicorn Energy Group in Verbindung gebracht würden.


Hierzu sei zu erwähnen, dass alle von der Anmelderin aufgeführten Marken, von der Firma „Unicorn Energy GmbH“ angemeldet wurden. Lediglich das Wort „Energy“ ist im Namen und in den älteren Marken identisch. Es ist also für den Verbraucher nicht direkt und sofort offensichtlich, dass diese Zeichen von dem Unternehmen der Anmelderin stammen. Noch weniger trifft dies auf das verfahrensgegenständliche Zeichen „StorageTube“ zu, da bei diesem Zeichen von einer Wortähnlichkeit mit dem Unternehmen „Unicorn Energy GmbH“ keine Rede sein kann. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass eine weitere Gesellschaft „StorageTube GmbH“ gegründet werden soll, kann bei der Prüfung, ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist, nicht in Betracht gezogen werden.


Laut der ständigen Rechtsprechung kann auch die Verwendung von Großbuchstaben „S“ und „T“ in der Wortmitte, also „StorageTube“ und das Zusammenschreiben beider Wörter die Marke nicht schutzfähig gestalten. Da es sich um eine Wortmarke handelt, ist die Groß- bzw. Kleinschreibung eines Wortes nicht relevant. Auch wird durch die Hervorhebung des „T“ deutlich, dass der Gesamtbegriff aus den beiden Begriffen „Storage“ und „Tube“ gebildet wurde (22.05.2008, T–254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 37; 07.07.2006, R 1266/2005-1, RadioCom, § 13-15; 12.05.2016, R 291/2016-1, berlinGas, § 19).


Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Die Hauptfunktion der Marke kann „StorageTube“ nicht erfüllen, da das Zeichen als rein beschreibender Hinweis verstanden wird. Ein Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, fehlt dem angemeldeten Zeichen.


Das Amt bleibt daher bei seiner Auffassung, dass ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits besteht.


Zu Punkt 4


Das Amt gibt die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme, wenn weitere Argumente vorliegen oder eine Prüfung der Verkehrsdurchsetzung beantragt wurde. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe erkennbar, die die Übersendung einer zweiten Beanstandung rechtfertigen könnten. Ein Antrag auf Prüfung der Verkehrsdurchsetzung wurde von der Anmelderin nicht gestellt.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise nicht schutzfähig.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 289 001 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse-6

Behälter aus Metall zur Speicherung von Gasen; Behälter aus Metall für Chemikalien, Druckgas und Flüssigkeiten; Behälter aus Metall für Druckgase oder flüssige Luft; Behälter aus Metall für die Lagerung von Flüssiggasen; Metallflaschen für Druckgas; Metallflaschen für Druckgas oder flüssige Luft; Metallflaschen zur Aufbewahrung von Brennstoffen; Metallbehälter für Flüssiggas; Metallcontainer; Sicherheitsbehälter aus Metall; Metalltanks für die Speicherung von Druckgasen; Metalltanks für den Transport von Druckgasen; Zylinder aus Metall für komprimertes Gas; Behälter [Metallkonstruktionen]; Tanks aus Metall.




Klasse-9

Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Elektrische Akkumulatoren; Akkumulatorengefäße; Akkumulatoren für Solarenergie; Akkumulatoren für Fahrzeuge; Akkumulatorenkästen; Batterien; Batterien für Elektrofahrzeuge; Brennstoffzellen; Elektrische Akkumulatoren für Fahrzeuge; Elektrische Batterien; Elektrische Batterien für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen; Elektrische Zellen und Batterien; Lithiumbatterien; Lithiumionen-Batterien; Solarzellen [elektrisch]; Sonnenbatterien; Stromspeichervorrichtung; Stromeinheiten, nämlich Batterien; Steckakkumulatoren; Unterbrechungsfreie Stromversorgungsgeräte; Wiederaufladbare Batterien; Wiederaufladbare elektrische Batterien; Wiederaufladbare solarbetriebene Batterien; Wiederaufladbare Batteriezellen; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Elektrische Akkumulatoren für Kraftfahrzeuge; Elektrokondensatoren; Speichermodule; Speicherapparate; Speichereinheiten; Elektronische Speicher.



Klasse-39

Elektrizitätslagerung [Speicherung]; Speicherung [Lagerung] von Elektrizität; Speicherung von Energie und Lagerung von Brennstoffen.




Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:


Klasse-4

Brenngas; Treibstoff; Elektrische Energie; Elektrische Energie gewonnen aus Sonnenkraft; Elektrische Energie gewonnen aus Windkraft; Elektrische Energie gewonnen aus erneuerbaren Quellen; Elektrische Energie gewonnen aus nicht erneuerbaren Quellen; Brennstoffe; Brennöle; Flüssiggase für Kraftfahrzeuge; Flüssiggase für industrielle Zwecke; Gaskartuschen; Gasförmige Brennstoffmischungen; Flüssiggase zum Antreiben von Kraftfahrzeugen; Mineralische Brennstoffe; Verflüssigtes Gas; Verfestigte Gase [Brennstoff]; Fester Treibstoff; Ethanol [Treibstoff]; Treibstoff für Motoren; Brennstoffe auf Alkoholgrundlage; Brennstoffe in Form von verfestigten Gasen.


Klasse-9

Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Batterieadapter; Ladegeräte; Ladegeräte für Akkumulatoren; Galvanische Elemente; Galvanische Zellen; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Amperemeter; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anschlussteile, elektrisch; Anschlussteile für Elektroleitungen; Anschlussteile für elektrische Kabel; Anschlussteile für elektrische Leitungskabel; Anschlussteile für elektrische Kabelverbindungen; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Begrenzer [Elektrizität]; Datenverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungssysteme; Datenverarbeitungsanlagen; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Messgeräte für elektrische Sicherungen; Elektrische Sicherungen; Elektroden für Brennstoffzellen; Elektronische Dynamometer; Dynamometer; Elektrische Spulen; Halter für elektrische Spulen; Elektrische Widerstände; Transformatoren; Elektronische Transformatoren; Elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Isolierte Elektrodrähte; Elektrodrähte aus Metall; Elektrokabel; Isolierte Elektrokabel; Anschlussteile für Elektrokabel; Magnetspulen; Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernsteuerungsgeräte; Frequenzmesser; Leiterplatten; Gedruckte Schaltungen; Analoge Schaltungen; Integrierte elektronische Schaltungen; Elektrische Induktoren; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Kabelklemmen [Elektrizität]; Elektrische Kontrollapparate; Kontrollapparate und -instrumente; Elektrische Kontakte; Elektrische Leiter; Elektrische Leiterplatten; Elektrische Schaltkreise und Leiterplatten; Platten für elektrische Akkumulatoren; Elektrische Relais; Schalter; Elektrische Schalter; Schalter [Stromunterbrecher]; Elektrische Schaltgeräte; Magnete; Messgeräte; Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Transportable Steckdosen; Elektrische Steckdosen; Stromwandler; Spannung-Stromwandler; Stromgleichrichter; Elektrische Spannungserhöher; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Voltmeter; Zellenschalter [Elektrizität]; Energieregler; Energieregelungsgeräte; Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Elektrische Steuergeräte für das Energiemanagement; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie.


Klasse-39

Verteilung von Energie; Distribution [Verteilung] von Energie; Verteilung von regenerativer Energie; Verteilung von Energie an Haushalte; Zurverfügungstellen von Informationen im Bereich der Energieverteilung; Verteilung von Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden.


Klasse-42

Energieaudit; Technologieberatung zur alternativen Energieerzeugung; Beratungsdienste bezüglich des Energieeinsatzes; Ingenieurleistungen in der Energietechnologie; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Fachliche Beratung zu Energieeinsparungsmaßnahmen; Fachliche Beratung bezüglich der Energieeinsparung; Beratungsdienste in Bezug auf die Energieeffizienz; Technische Beratung in Verbindung mit Energiesparmaßnahmen; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Fachliche Beratung in Bezug auf die Energieeffizienz in Gebäuden; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Technische Projektplanungen; Technische Projektplanung im Ingenieurwesen; Bereitstellung von Informationen zu Forschung und technischer Projektplanung in Bezug auf den Gebrauch von natürlicher Energie; Durchführung von technischen Projektplanungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich; Konstruktionsplanung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Kristin KROLZIK

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