HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 21/02/2018



WILDE BEUGER SOLMECKE

Postfach 19 04 23

D-50501 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017298721

Ihr Zeichen:


Marke:

BrokerDeal

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

BrokerDeal GmbH

Balanstr. 73

D-81541 München

ALEMANIA


Mit Schreiben vom  19/10/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.


Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16/02/2018 hierzu Stellung.


Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen besteht schon nicht ausschließlich aus beschreibenden Inhalten, da die graphischen Elemente bei dieser Beurteilung völlig außer Acht gelassen wurden.


  1. Ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7.1 b) EUTMR zu überwinden.


  1. Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit zu betrachten. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers wird eine Marke normalerweise als Ganzes wahrgenommen und verschiedene Einzelheiten außer Betracht gelassen.


  1. Selbst wenn die Unterscheidungskraft der Wortbestandteile fehlen würde, ist durch die graphische Darstellung die Unterscheidungskraft gewährt.


  1. Bei dem Begriff „BrokerDeal“ handelt es sich um den Namen der Firma des Anmelders und damit zugleich um ein Herkunftszeichen.



Entscheidung



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 35: Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Werbung und Marketing; Werbung zur Verkaufsförderung in Bezug auf den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Beratung in Bezug auf die Suchmaschinenoptimierung; Computergestützte Datenbankverwaltung.


Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten:


Klasse 35: Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Preisvergleichsdienste; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Geschäftsvermittlung in Bezug auf das Zusammenführen potenzieller privater Investoren mit Unternehmern, die Finanzierungsbedarf haben; Erteilen von Auskünften in Handelsangelegenheiten.


Klasse 36: Abwickeln von Derivatengeschäften; Abwickeln von Finanzanlagegeschäften im Wertpapierbereich; Ausgabe von Gutscheinen; Finanzauskünfte für Anleger; Finanzierungsberatung; Dienstleistungen eines Maklers; Kreditvermittlung; Finanzwesen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Ausgabe von Wertmarken; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Erteilen von Auskünften zu Aktien- und Wertpapieren; Finanzgeschäfte; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzanlagegeschäfte; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere; Zurverfügungstellen von Informationen und Beratung bezüglich Finanzbewertung; Online-Auskünfte über Börsengeschäfte über eine Computerdatenbank oder das Internet; Dienstleistungen eines Maklers für Kapitalanlagen; Abwickeln von Wertpapierbörsengeschäften; Zurverfügungstellen von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments; Börsengeschäfte für den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich des Handels mit Wertpapieren und Wertpapier-Termingeschäften an ausländischen Märkten; Finanzdienstleistungen betreffend den Handel mit Aktienkontrakten; Bewertung von Wertpapierbeständen; Schätzungen und Bewertungen finanzieller Art; Computergestützte Wertpapiervermittlung; Dienstleistungen einer Wertpapierbörse; Maklerdienste für Wertpapiere; Börsenmaklerdienstleistungen; Vergleich der Wertentwicklung von Wertpapieren; Organisation eines Börsenhandels zum Zwecke des Handels mit Aktien und anderen Finanzwerten [Finanzdienstleistungen].



Rechtlicher Hintergrund:



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).



Zu den Argumenten im Einzelnen:


Zu Punkt 1


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T- 311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die angebotenen Dienstleistungen Gegenstand eines Finanzdienstleisters (jemand, der Dienstleistungen in finanziellen Angelegenheiten anbietet) sind. Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Abgabe, die nicht monopolisiert werden darf.


Dia angemeldete Marke kann jedenfalls insgesamt wie vom Amt dargelegt verstanden werden, was in Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen, welche allesamt mit Finanzdienstleistungen in Verbindung stehen, aus Sicht des Verkehrs auch naheliegend ist. Bei den Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 handelt es sich um typische Aktivitäten eines „Brokers“ (Finanzdienstleisters) und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, wie etwa Kommerzielle Vermittlungsdienste; Auskünfte über Börsengeschäfte, Schätzungen und Bewertungen finanzieller Art. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits


Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist ausreichend, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.


Zu Punkt 2


Hinsichtlich der Ausführungen des Anmelders zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof bisher diesen Maßstab nicht übernommen hat. Allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher den der Gerichtshof weder als besonders aufmerksam noch als flüchtigen Verbraucher definiert, sondern bei dem er auf die angesprochenen Verkehrskreise abstellt, die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007 “1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherstellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01, vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o.g. Urteil DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“ Rdnr. 63).


Zu Punkt 3


In Bezug auf die Ausführungen des Anmelders, der Verkehr wird die Marke so wahrnehmen ohne sie in einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Broker“ und „Deal“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Zu Punkt 4


Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte Bild- und grafische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Nach Auffassung des Amts handelt es sich um eine banale Gestaltung ohne jedwede Besonderheit. Die Wortelemente sind in schwarze Standardschriftart (oder leicht stilisiert: die Buchstaben „B“ und „D“ sind groß geschrieben) innerhalb eines Rechtecks wiedergegeben. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität (vgl. Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-534/12 und T-535/12 vom 26. März 2014, „Fleet Data Services und Truck Data Services”, Rdnr. 24.).


Die unbefangene Wahrnehmung durch den relevanten Verbraucher bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse ist maßgeblich, auch im Falle von bildlichen Elementen. Was der Verbraucher hier sieht, ist ein Wort in einfacher Druckschrift:



Irgendwelche Einzelheiten, die ins Auge des Verbrauchers springen könnten, so wie überraschende Zeichnungen, abstrakte oder naturgetreue Figuren, Verzierungen, geometrische Motive, Farben usw., gibt es nicht.


Statt der Wortmarke:


BrokerDeal


heißt es jetzt in „bildlicher“ Darstellung:



Dass der Anmelder von einer ausreichenden Stilisierung spricht, die in der Lage wäre, die Verbraucherkreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen, kommt dem Amt deshalb unglaubhaft vor.


Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage jüngst präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe jüngster Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self- Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit jüngsten Entscheidungen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).


Auch die jüngste Rechtsprechung stellt an beschreibende Zeichen wesentlich höhere Anforderungen an die grafische Gestaltung, als die vorliegende Anmeldung aufweist:



(EuG vom 24.11.2015, T-190_15)



Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 16.11.2015, R0361_2015-5).



Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 5.11.2015, R0180_2015-4.



(Entscheidung vom 25. September 2015, R 892/2014-1).


Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Zu Punkt 5


Hinsichtlich der Ausführungen des Anmelders dass es sich bei der angemeldeten Marke um den Namen der Firma des Anmelders handelt, wird darauf hingewiesen, dass diese Tatsache, zu keiner anderen Beurteilung führen kann. Die Auffassung des Anmelders würde dazu führen, dass jeder Name ungeachtet ihres beschreibenden Charakters automatisch als Marke aufgefasst wird. Dies kann wohl kaum Sinn und Zweck eines markenrechtlichen Prüfungsverfahrens sein. Die Auffassung des Anmelders, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM, SAT.2, Slg. I-8317, Randnummer 25).


Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00 Rewe-Zentral/HABM, LITE, Slg. II-705, Randnummer 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, Citicorp/OHIM, LIVE RICHLY, Slg. II-3411, Randnummer 65).


Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Das angemeldete Zeichen ist ferner gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) UMV zurückzuweisen, denn es ist nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Marke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdnr. 86), weil dann die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information und nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob das angemeldete Zeichen die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann, ob es geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke kann nicht erfüllen, da das Zeichen als rein beschreibender Hinweis verstanden wird.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr die angebotenen Dienstleistungen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von den angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachdenken oder als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit das Zeichen Nr. 17 298 721 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 35: Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Preisvergleichsdienste; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Verträgen, für Dritte, über den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Geschäftsvermittlung in Bezug auf das Zusammenführen potenzieller privater Investoren mit Unternehmern, die Finanzierungsbedarf haben; Erteilen von Auskünften in Handelsangelegenheiten.


Klasse 36: Abwickeln von Derivatengeschäften; Abwickeln von Finanzanlagegeschäften im Wertpapierbereich; Ausgabe von Gutscheinen; Finanzauskünfte für Anleger; Finanzierungsberatung; Dienstleistungen eines Maklers; Kreditvermittlung; Finanzwesen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Ausgabe von Wertmarken; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Erteilen von Auskünften zu Aktien- und Wertpapieren; Finanzgeschäfte; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Finanzanlagegeschäfte; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere; Zurverfügungstellen von Informationen und Beratung bezüglich Finanzbewertung; Online-Auskünfte über Börsengeschäfte über eine Computerdatenbank oder das Internet; Dienstleistungen eines Maklers für Kapitalanlagen; Abwickeln von Wertpapierbörsengeschäften; Zurverfügungstellen von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments; Börsengeschäfte für den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich des Handels mit Wertpapieren und Wertpapier-Termingeschäften an ausländischen Märkten; Finanzdienstleistungen betreffend den Handel mit Aktienkontrakten; Bewertung von Wertpapierbeständen; Schätzungen und Bewertungen finanzieller Art; Computergestützte Wertpapiervermittlung; Dienstleistungen einer Wertpapierbörse; Maklerdienste für Wertpapiere; Börsenmaklerdienstleistungen; Vergleich der Wertentwicklung von Wertpapieren; Organisation eines Börsenhandels zum Zwecke des Handels mit Aktien und anderen Finanzwerten [Finanzdienstleistungen].


Die Anmeldung wird für die übrigen Dienstleistungen zugelassen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Julia TESCH

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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