HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 30/10/2018



ROCHE, VON WESTERNHAGEN & EHRESMANN

Postfach 20 16 53

D-42216 Wuppertal

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017313801

Ihr Zeichen:

MK27636-01EM

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Learnship Networks GmbH

Stolberger Str. 374

D-50933 Köln

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 28.11.2017 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin schränkt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein. Das Zeichen sei nun für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig. Das Zeichen würde keine Webkamera darstellen, sondern eine Person mit einem Helm wie z.B. einen Astronauten oder Tiefseetaucher bzw. einen Außerirdischen. Eine Figur sei unmittelbar deutlich und erkennbar, daher weise das Zeichen eine besondere Originalität und Kreativität auf.


  1. Dem Zeichen würde der konkrete Bezug zu den beanstandeten Dienstleistungen fehlen.


  1. Es wird auf mehrere Voreintragungen des Amtes hingewiesen. In diesem Zusammenhang führt die Anmelderin an, dass das Amt ähnlich ergangene Entscheidungen berücksichtigen müsse.


  1. Die Anmelderin bittet um eine weitere Mitteilung vor Erlass einer Zurückweisung.




Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Die Anmeldung betrifft die Bildmarke .


Die Zurückweisung betrifft nach einer Löschung von Waren und Dienstleistungen weiterhin Dienstleistungen der Klassen 38 und 41.


Es handelt es sich im vorliegenden Fall bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Dienstleistungen, die für den Durchschnittsverbraucher bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird daher der von Verbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da es sich um eine reine Bildmarke handelt, ist auf die Verkehrskreise der gesamten Europäischen Union abzustellen, unabhängig von der Sprache.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV beanstandet.


Trotz der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, hat das Amt nach eingehender Prüfung entschieden, die Beanstandung für die restlichen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.



Zu Punkt 1


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16.09.2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass sich aber im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien zeigen kann, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird. Es kann daher schwieriger sein, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (21.01.2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 35-37).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05.03.2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Es ist der Anmelderin zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.


Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, insbesondere die Löschung der Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ in der Klasse 9, weist darauf hin, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine stilisierte Form einer Webkamera handelt und somit das Zeichen für die verbleibenden verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.


Laut der Anmelderin handele es sich bei dem Zeichen nicht um eine Webkamera, sondern um eine Person mit einem Helm wie z.B. einen Astronauten oder Tiefseetaucher bzw. einen Außerirdischen. Eine stilisierte Figur/Person sei deutlich erkennbar. Diesbezüglich gibt die Anmelderin an, dass das Logo bereits 2012 entwickelt wurde und lediglich Bestandteile einer Webcam sowie figürliche Bestandteile enthalten würde. Das Amt ist jedoch der Meinung, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht nur um Bestandteile einer Webkamera oder um eine Art Piktogramm handelt, sondern um eine Webkamera als Ganzes dargestellt in Form eines Piktogramms. In der ursprünglichen Beanstandung beschrieb das Amt das Zeichen als eine Webkamera/Webcam in schwarz/weiß als Piktogramm, wobei die Webkamera rund und die Linse eindeutig zu erkennen ist.


Es handelt sich um eine stilisierte Webkamera, die auch von den maßgeblichen Verbrauchern so wahrgenommen wird. Das Zeichen wird nicht als Astronaut, Außerirdischer oder ein „Buddy Icon“ wahrgenommen. Die Anmelderin wiederholt in ihrer Argumentation, dass die Darstellung eine stilisierte Webcam im Kopfbereich zeigt und einen figürlichen Aspekt bzw. eine Schulter aufweist.


Die Verfremdung des Zeichens in Weihnachtskarten als Engel oder mit einem hinzugefügten Geweih spielt bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des vorliegenden Zeichens keine Rolle.


Gemäß ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV“ (12.01.2006, C 173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 31).


Das hier angemeldete Zeichen besitzt keinen Wiedererkennungswert. Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um eine gebräuchliche Darstellung einer Webkamera. Es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, das Zeichen als eine Webkamera wahrzunehmen. Das Amt sieht in dem Zeichen auf keinen Fall einen Astronauten oder einen Außerirdischen. Es ist für die Verbraucher eindeutig, dass es sich um eine Webkamera handelt, die aus einem Standfuß/Halter und einer runden Kamera mit Linse besteht.


Die Anmelderin ist weiterhin der Ansicht, dass die stilisierte Webkamera mit einer figürlichen Darstellung zu einer wahrnehmbaren Individualisierung führt und aufgrund der ungewöhnlichen Darstellung Unterscheidungskraft besitzen würde. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf Internetauszüge von Webcams, die anders gestaltet sein. In der Anlage 1 der Anmelderin wird sich auf einen Wikipedia-Ausdruck berufen. Die dort dargestellten Webcams würden, laut Anmelderin „keinerlei Aspekte des angemeldeten Bildzeichens zeigen“. Der folgende Ausschnitt auf Seite 3 des Wikipedia-Ausdrucks zeigt jedoch sehr wohl eine Ähnlichkeit mit dem angemeldeten Zeichen. Es ist ein abgerundeter „schulterähnlicher“ Standfuß zu sehen sowie eine darauf gesetzte runde Kamera mit Linse. Im Übrigen kommt es jedoch ohnehin nicht darauf an, ob sich (auch) unähnliche Kameras auffinden lassen, sondern ausschließlich darauf, ob sich das angemeldete Zeichen hinreichend von ebenfalls auf dem Markt befindlichen (ähnlichen) Modellen abweicht, um als Herkunftshinweis funktionieren zu können.


Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.



An einer Form einer Webcam besteht ein Freihaltebedürfnis im Interesse der Mitbewerber. Die Monopolisierung dieser Form als Marke zugunsten eines Markeninhabers ist nicht zulässig.


Zu Punkt 2


Nach Ansicht der Anmelderin sei das Zeichen in Bezug auf die verbleibenden Dienstleistungen eintragungsfähig, da diesen Dienstleistungen der Bezug zu Webkameras fehlen würde.


So hätte das Zeichen in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 wie z.B. „Online Dienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Inhalten aus Büchern, Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf wie als Podcast“ keinen Bezug, da eine Webcam keine Inhalte aus Büchern usw. übermitteln würden.


Selbst wenn eine Webkamera aktuell nicht dazu benutzt wird, Inhalte aus Büchern zu übermitteln, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für diese Dienstleistungen verwendet werden kann. Das Amt bleibt daher bei seiner Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 38 Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Inhalten aus Büchern, Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf wie als Podcast; Onlinedienste, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Dienstleistungen eines Datennetz-Providers, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationsangebote zum Abruf aus Datennetzen (wie dem Internet); Bereitstellung von Chatrooms und Foren im Internet; Ausstrahlung von Fernseh-, Kabel- und Rundfunksendungen (auch Schulfernsehen) den Verbraucher sofort erkennen lassen, dass Daten, Bilder etc. mit Hilfe einer Webcam übertragen werden. Denn wie bereits im ursprünglichen Bescheid vermerkt wurde, überträgt eine Webkamera Bilder und Live-Videobilder über eine Webseite.


In Bezug auf die Klasse 41 ist das Zeichen von den Verbrauchern eindeutig so zu verstehen, dass die Dienstleistungen wie Erziehung, Ausbildung, Unterricht, Weiterbildung, Fernkurse, Online-Fortbildung mittels virtueller Projektgruppen und interaktiven Wissensaustausches mit Tutoren über das Internet mit Hilfe einer Webkamera stattfinden bzw. eine Webkamera benötigt wird. Das Gleiche gilt für Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in Datennetzen wie dem Internet bei dem die Webkamera zum Einsatz kommt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin, dass die überwiegende Mehrzahl dieser Dienstleistungen ohne Verwendung einer Webcam erbracht wird, ist das Amt der Auffassung, dass aufgrund der Globalisierung heutzutage immer mehr Webcams wie z.B. bei Videokonferenzen eingesetzt werden. Durch Webcams ist ein interaktiver Wissensaustausch mit Tutoren auf der ganzen Welt möglich, ohne dafür weit und teuer reisen zu müssen. Selbst wenn das Zeichen nicht direkt auf einer Ware aufgebracht werden kann, wird der Verbraucher das Zeichen in Zusammenhang mit Schulungen, Ausbildung und interaktivem Wissensaustausch (in der Werbung, auf Geschäftspapieren, im Internet usw.) so wahrnehmen, dass diese mit Hilfe einer Webcam ausgeführt werden und man live mit Lehrern, Tutoren, Professoren, Schülern, Studenten usw. zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort der Welt zusammenkommt. Das fragliche Zeichen ist daher nicht in der Lage, die relevanten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und die Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.



Zu Punkt 3


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09.10.2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die folgenden Unionsmarkeneintragungen, die ebenfalls eine Webkamera zeigen.


    • Nr. 8750648 vom 26.03.2010 – Klasse 9, 35, 8, 41, 42

    • Nr. 10043974 vom 14.06.2011 – Klasse 38, 41, 42



    • Nr. 9579889 vom 07.12.2010 – Klasse 9, 37, 38, 42

    • Nr. 17385311 vom 25.10.2017 – Klasse 9, 11, 35, 38, 41, 42, 45.


Ob die eine oder andere Unionsmarke eine Webkamera zeigt, ist unmaßgeblich. Es ist festzuhalten, dass keine dieser Marken die anmeldungsgemäße Darstellung zeigt. Aus ihnen ergibt sich auch keine irgendwie geartete Praxis der Prüfungsabteilung, solche Arten von Marken einzutragen. Zu einer weitergehenden Erörterung der Voreintragungen besteht kein Anlass.


Die Relevanz der von der Anmelderin aufgeführten Marken (wie u.a. UM 12739595 , 15154883 , 16564759 , 8307894 etc.) für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist ebenfalls nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Anmelderin, bestehen die Darstellungen der Marken nicht ausschließlich aus stilisierten Webcams.


Die Anmelderin kann eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen unter Umständen ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.


Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Anmelderin aus einer Eintragung ins Register einer bestimmten Marke, die mit der vorliegenden ähnlich oder vergleichbar sein mag, keinen Anspruch auf Eintragung ihrer Unionsmarkenanmeldung ableiten kann.


Aus diesen Gründen kann die Marke wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden.



Zu Punkt 4


Das Amt gibt die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme, wenn weitere Argumente vorliegen oder eine Prüfung der Verkehrsdurchsetzung beantragt wurde. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe erkennbar, die die Übersendung einer zweiten Beanstandung rechtfertigen könnten. Ein Antrag auf Prüfung der Verkehrsdurchsetzung wurde von der Anmelderin nicht gestellt.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV teilweise nicht schutzfähig.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 313 801 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 38 Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Inhalten aus Büchern, Druckereierzeugnissen und Druckschriften auf Abruf wie als Podcast; Onlinedienste, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Dienstleistungen eines Datennetz-Providers, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationsangebote zum Abruf aus Datennetzen (wie dem Internet); Bereitstellung von Chatrooms und Foren im Internet; Ausstrahlung von Fernseh-, Kabel- und Rundfunksendungen (auch Schulfernsehen.


Klasse 41 Erziehung, Ausbildung, Unterricht, Weiterbildung, Fernkurse, Online-Fortbildung mittels virtueller Projektgruppen und interaktiven Wissensaustausches mit Tutoren; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in Datennetzen wie dem Internet.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:


Klasse 9 Software, magnetische, optische und digitale Aufzeichnungsträger (ausgenommen unbelichtete Filme) wie optische Platten, CD-ROMs, CD- und DVD.


Klasse 38 Dienstleistungen eines Datenbankbetreibers, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme/-software in Datennetzen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Kristin KROLZIK

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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