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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/03/2018
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Puchberger & Partner Patentanwälte Reichsratsstr. 13 A-1010 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017313909 |
Ihr Zeichen: |
MA15723 |
Marke: |
Meat & More |
Art der Marke: |
Figurative |
Anmelderin: |
Wiesbauer österreichische Wurstspezialitäten GmbH Laxenburger Straße 256 A-1230 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 24/10/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 12/12/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und weise Unterscheidungskraft auf.
Die angesprochenen Verkehrskreise seien Durchschnittsverbraucher und werden als solche in dem Bestandteil „& more“ keine sachbezogene Ergänzung erkennen, welche sich auf Waren und Dienstleistungen im Kernbereich oder im Umfeld des Kernbereichs der Anmelderin beziehen, nämlich Fleisch- und Wurstwaren.
Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit zu betrachten, eine zergliedernde Betrachtungsweise sei unzulässig.
Die Bezeichnung „Meat & More“ sei eine bloße Andeutung, vage, ungenau, mehrdeutig, und ohne konkrete Sachaussage.
Das Zeichen bestehe aus einer fantasievollen, kreativ gestalteten farblichen Kombination aus zwei Worten und einem Symbol, dadurch entstehe eine ungewöhnliche Verbindung, eine einprägsame graphische Gestaltung in unterschiedlichen Farben. Die Schriftart sei einprägsam und bestehe aus unterschiedlichen Farben. Auffällig sei insbesondere die grafische Gestaltung des ersten Buchstabens „M“. Das Zeichen verfüge über ein Minimum an Fantasieüberschuss.
Die Argumentation des Amtes sei widersprüchlich, dass einerseits der Bestandteil „& more“ deutlich mache, dass das Angebot Waren im Umfeld des Kernbereichs umfasse. Andererseits stelle das Amt fest, dass das Publikum nicht über die genauen dahinterstehenden Eigenschaften aufgeklärt werde. Es könne kein konkreter und direkter Bezug zwischen Zeichen und Waren vom Publikum hergestellt werden. Der Bestandteil „& more“ sei eine bloße Andeutung.
Die
Anmelderin verweist auf die vergleichbare österreichische
Voreintragung Nr. 232 923
.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der gastronomischen Fachkreise richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich folglich nicht lediglich um Durchschnittsverbraucher.
Erläuterung
der Begrifflichkeit der angemeldeten Bildmarke
Das Zeichen enthält, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, den Begriff „Meat & More“, welcher von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als Fleisch und mehr. Da der Begriff „Meat & More“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).
Art und Beschaffenheit der Waren
Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen nicht beschreibend sei. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „& more“ keine sachbezogene Ergänzung erkennen, welche sich auf Waren und Dienstleistungen im Kernbereich oder im Umfeld des Kernbereichs der Anmelderin beziehen, nämlich Fleisch- und Wurstwaren.
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht das Wort „Meat & More“ den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt, deren Angebot auch Waren im Umfeld des Kernbereichs der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens umfasst. Laut Aussage der Anmelderin in ihrer Stellungnahme ist der Geschäftsbereich der Anmelderin Fleisch- und Wurstwaren. Insofern ist die Betrachtung des Amtes zutreffend. Es handelt sich um Fleischwaren und mehr, nämlich alles, was im Zusammenhang mit diesen verzehrt und angeboten werden kann. Die Argumentation des Amtes ist daher auch nicht widersprüchlich, denn der Bestandteil „& more“ macht deutlich, dass das Angebot Waren im Umfeld des Kernbereichs Fleisch umfasst, nämlich Nahrungsmittel, die Fleisch enthalten, oder in der Regel zusammen mit diesem verzehrt werden. Diese Tatsache schließt nicht aus, dass das Zeichen das Publikum nicht über die genauen Bezugsgegenstände von „& more“ aufklärt. Wie bereits erwähnt, ist insoweit zu beachten, dass der Verbraucher das Zeichen nicht isoliert, sondern jeweils in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren wahrnimmt. So wird er etwa bei einer Packung Kräuter mit der Aufschrift „Meat & More“ davon ausgehen, dass diese sich besonders für die Zubereitung von Fleisch eignen und diesem ein Mehr an Geschmack zukommen lassen. Folglich liegt ein konkreter und direkter Bezug zwischen Zeichen und Waren vor, welchen das Publikum erkennen wird. Der Bestandteil „& more“ ist demzufolge auch keine bloße Andeutung.
Die Anmelderin macht zudem geltend, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten sei, eine zergliedernde Betrachtungsweise sei unzulässig. Um eine Marke, die aus einem Fantasiebegriff, also einem Wortneuschöpfung, oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, wie die Anmelderin richtig erkennt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für welche die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung, beziehungsweise das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32). Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Begriffe „Meat“ und „& More“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Waren, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als Fleisch und mehr verstanden wird.
Vorliegend werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Meat & More“ zudem als Beschreibung des Themas der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen. Die Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 sind in diesem Sinne „Meat & More“, also Fleisch enthaltende Produkte sowie andere Lebensmittel rund um dessen Genuss, und sie sind in der Lage, dieses Thema zu beschreiben und sollten daher für andere Mitbewerber freigehalten werden.
Das Amt erkennt in den aus unterschiedlicher Groß- und Kleinschreibung, schwarzen und roten Farben sowie einem Unterstrich bestehenden stilisierten Bestandteilen nicht, dass diese den Verbraucher das Zeichen nicht als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen lassen.
Daher besteht der Ausdruck „Meat & More“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen über ein Minimum an Fantasieüberschuss verfüge. Die Bezeichnung „Meat & More“ sei eine bloße Andeutung, vage, ungenau, mehrdeutig, und ohne konkrete Sachaussage. Das Zeichen bestehe aus einer fantasievollen, kreativ gestalteten farblichen Kombination aus zwei Worten und einem Symbol, wodurch eine ungewöhnliche Verbindung entstehe, es handle sich um eine einprägsame graphische Gestaltung in unterschiedlichen Farben. Die Schriftart sei einprägsam und bestehe aus unterschiedlichen Farben. Auffällig sei insbesondere die grafische Gestaltung des ersten Buchstabens „M“.
Die grafische Gestaltung des Zeichens ist jedoch nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist nämlich nicht in der Lage die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen. Denn die Tatsache, dass der fragliche Bildbestandteil verschiedene Bedeutungen haben oder vage, ungenau, mehrdeutig, fantasievoll, kreativ, oder in unterschiedlichen Farben gestaltet sein kann, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Die grafischen Elemente weisen insofern auch in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die vorgenannte Entscheidung gilt lediglich als Beispiel für Maßstäbe fehlender Unterscheidungskraft bei grafischen Elementen. Der gegenwärtige Maßstab der Verwaltungspraxis des Amtes hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse bei Bildmarken mit rein beschreibenden Wörtern oder Begriffen bestimmt sich nach der entsprechenden gemeinsamen Bekanntmachung des European Trademark and Design Network vom 02/10/2016 (Online abgerufen am 05/03/2018 unter: https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb). Diese Entscheidung hält sich an die Vorgaben dieser Verwaltungspraxis. Unionsmarkeneintragungen wie beispielsweise Nr. 6 707 285 oder Nr. 13 724 513 weisen etwa die erforderlichen grafischen Mindestvoraussetzungen auf.
Im
Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der
absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b
bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer
einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines
ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur
Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall
muss das fragliche Zeichen
daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Somit wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Vergleichbare Voreintragung des österreichischen Patentamtes
Die
Anmelderin macht geltend, dass ein vergleichbares Zeichen bereits vom
Amt eingetragen wurde, nämlich die österreichische Marke
Nr. 232 923
.
Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach
ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die
Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine
Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die
Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein
auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den
Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer
früheren Praxis des Amtes. (15/09/2005,
C‑37/03 P,
BioID,
EU:C:2005:547,
§ 47; und 09/10/2002,
T‑36/01,
Glass
pattern,
EU:T:2002:245,
§ 35)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots
rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass
sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines
anderen berufen kann. (27/02/2002,
T‑106/00,
Streamserve,
EU:T:2002:43,
§ 67) Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, können
von den gegenständlichen abweichen, vor allem weil die Bedeutungen
der Begriffe „meat“ und „& more“ sowie die grafischen
Elemente vom österreichischen Patentamt seinerzeit anders gewichtet
wurden, insbesondere mögen hier unterschiedliche Sprachkenntnisse
der angesprochenen Verkehrskreise eine Rolle gespielt haben. Auch mag
der Eintragungsentscheidung eine andere Eintragungspraxis zugrunde
gelegen haben. Aus der bloßen Existenz einer Marke in einem
nationalen Register mit eigenen rechtlichen Maßstäben lässt sich
jedoch nicht der Anspruch ableiten, dass diese Marke für die
entsprechenden Waren auch beim EUIPO eintragungsfähig ist.
Ergebnis
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird
hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 313 909
für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY