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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/05/2019
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Michael Linß Domplatz 22 D-99084 Erfurt ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017333311 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
VITROMEDia
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
VITROMED GmbH Wildenbruchstraße 15 D-07745 Jena ALEMANIA |
Auf den Beanstandungsbescheid datiert vom 08/03/2019 wird Bezug genommen. Beim Amt ist keine Antwort eingegangen. Der Fall wurde einer erneuten Prüfung unterzogen, es haben sich aber keine Gründe für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ergeben. Der Vollständigkeit halber wird der Beanstandungsbescheid dieser Entscheidung beigefügt.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017333311 VITROMEDia für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall ist die Anmeldung in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich eine beschreibende und informative Angabe, da es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um Medien für Zellkulturen oder biologische Präparate in Form von Nährböden oder Mitteln für In vitro Behandlungen oder Forschungen bzw. die Forschung auf diesem Gebiet handelt. Die Anmeldung wird leicht im Sinne vom Vitro media von den angesprochenen Fachkreisen verstanden. Hier liegt eine Information vor, da das Anmeldezeichen in vitro Zellkulturen und damit verbundene Waren und Dienstleistungen bezeichnet.
Nach der Rechtsprechung ist zudem bei Anmeldezeichen nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die es vermitteln kann (08/07/2004, T-270/02, Bestpartner, EU:T:2004:226, § 20).
Absolute Schutzhindernisse sind für alle englischsprachigen Mitgliedsstaaten der EU gegeben.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK