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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 29/03/2018
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Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB Am Kanonengraben 11 D-48151 Münster ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017335712 |
Ihr Zeichen: |
D48-35821-UM-e |
Marke: |
KDL - Konsolidierte Dokumenten Liste (der medizinischen Dokumentation) |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Deutsches Mikrofilminstitut für medizinische Dokumentation und Archivierung Reinhold Schmelter GmbH & Co. KG Otto-Hahn-Str. 11-13 D-48161 Münster ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/11/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 24/01/2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Der Markenbestandteil „KDL“ ist als fantasievolle Buchstabenabfolge mit voller Unterscheidungskraft ausgestattet.
2. Dass „KDL“ eine Abkürzung der weiteren Markenbestandteile sein soll, ist reine Spekulation. Die Buchstabenkombination „KDLdmD“ wäre allenfalls die Abkürzung der Markenbestandteile.
3. Die Eintragbarkeit von solchen Marken wurde von den Beschwerdekammern in der Entscheidung R 964/2017-4 „ECF European Convenience Food“ bestätigt (beigefügt).
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Entgegen der Darstellung der Anmelderin kann die vorangestellte Buchstabenkombination „KDL“ des beantragten Zeichens, in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen, nicht als fantasievoll betrachtet werden. Es handelt sich um die Abkürzung der darauffolgenden Worte „Konsolidierte Dokumenten Liste“ und wird als solche vom Verbraucher sofort erkannt werden (siehe hierzu auch „Zu 3.“), so dass sie dem Zeichen gerade nicht Unterscheidungskraft verleihen kann.
Vorliegend wurde nämlich das Zeichen „KDL - Konsolidierte Dokumenten Liste (der medizinischen Dokumentation)“ angemeldet und nicht das Zeichen „KDL“ in Alleinstellung.
Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wird. Dieser Prüfung hat das angemeldete Zeichen für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen aus den genannten Gründen nicht standhalten können.
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.
Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um für die Waren und Dienstleistungen beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Zu 2.:
Allein maßgebend ist vorliegend, wie der Verbraucher das Zeichen bei Kauf oder Inanspruchnahme der angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufnehmen wird.
Nach Ansicht des EUIPO wird „KDL“ vom Verbraucher als Abkürzung der darauffolgenden Worte „Konsolidierte Dokumenten Liste“ erkannt werden (siehe auch „Zu 3.“). Die weiteren Worte „(der medizinischen Dokumentation)“, in Klammern wiedergegeben, werden – insbesondere aufgrund der Klammern – vom Verbraucher lediglich als Präzisierung der vorangehenden Worte „Konsolidierte Dokumenten Liste“ erkannt werden, womit „Konsolidierte Dokumenten Liste“ zum Hauptbestandteil der Marke wird und die Abkürzung „KDL“ umso mehr vom Verbraucher als Abkürzung dieses erkannt werden.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.
Vorliegend wurde bereits in der Beanstandung ein beschreibender Inhalt sowohl für die einzelnen Bestandteile, als auch für die Gesamtheit der Marke festgestellt, so dass die Marke gerade nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
Zu 3.:
Aus den Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung, 2.4 Abkürzungen und Akronyme, Seite 14:
„Zeichen, die aus einem für sich betrachtet nicht beschreibenden Akronym bestehen, das vor oder hinter einer beschreibenden Wortkombination steht, sollten als beschreibend abgelehnt werden, wenn dies von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als ein Wort kombiniert mit einer Abkürzung dieser Wortkombination wahrgenommen wird, z. B. „Multi Markets Fund MMF“. Grund hierfür ist, dass sich das Akronym und die Wortkombination zusammen gegenseitig klarstellen und die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken sollen, dass sie miteinander verbunden sind (Urteil vom 15/03/2012, verbundene Rechtssachen C-90/11 und C-91/11, Strigl & Securvita, EU:C:2012:147, § 32, 34, 40). Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Akronym das bloße „Zubehör“ in der Wortkombination nicht berücksichtigt, z. B. Artikel, Präpositionen oder Interpunktionszeichen, wie im folgenden Beispiel: „The Statistical Analysis Corporation – SAC“.
Obwohl die oben genannte Regel die meisten Fälle abdeckt, werden nicht alle Beispiele beschreibender Wortkombinationen, die einer Abkürzung dieses Wortes gegenübergestellt werden, im Ganzen als beschreibend angesehen. Dies ist der Fall, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise das Akronym nicht sofort als Abkürzung der beschreibenden Wortkombination wahrnehmen, sondern vielmehr als unterscheidungskräftiges Element, das das Zeichen als Ganzes zu mehr als der Summe seiner Einzelteile werden lässt, wie im folgenden Beispiel demonstriert wird:
„The Organic Red Tomato Soup Company – ORTS“.”
Vorliegend besteht ein solches „mehr als die Summe seiner Einzelteile“ - wie bereits ausgeführt - nicht. Der Verbraucher wird vielmehr die ersten Buchstaben der darauffolgenden Wortfolge „Konsolidierte Dokumente Liste“ erkennen und verstehen, dass das Akronym durch die Wortkombination klargestellt wird.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 335 712 KDL - Konsolidierte Dokumenten Liste (der medizinischen Dokumentation) für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 29/11/2017