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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 06/06/2018
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PREU BOHLIG & PARTNER Leopoldstr. 11a D-80802 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017352618 |
Ihr Zeichen: |
10492-17 |
Marke: |
SmartCare
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
WashTec Holding GmbH Argonstr. 7 D-86153 Augsburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27.10.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im nachfolgend eingefügten Schreiben begründet.
Das Amt hat Ihre Anmeldung einer Unionsmarke daraufhin geprüft, ob sie die gesetzlichen Anforderungen gemäß Artikel 7 Unionsmarkenverordnung (UMV) für eine Eintragung erfüllt.
· Das Zeichen
Die Anmeldung besteht aus der Wortmarke SmartCare.
Beschreibende Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b
und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV vollständig von der Eintragung ausgeschlossen,
weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen für die Schutz
beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Beschreibender Charakter
Folgende Waren und Dienstleistungen werden beanstandet:
Klasse 01: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke.
Klasse 03 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Politurmittel für die Lackpflege, insbesondere zum Einsatz in maschinellen Fahrzeugwaschanlagen.
Klasse 07: Maschinen und daraus zusammengestellte Anlagen zum Waschen, Trocknen, Reinigen und Polieren von Fahrzeugen; Teile von Wasch-, Polier-, Trocknungs- und Reinigungsanlagen zum Behandeln von Fahrzeugen, soweit in Klasse 07 enthalten.
Klasse 11: Maschinen zum Trocknen von Fahrzeugen; Teile von Trocknungsanlagen zum Behandeln von Fahrzeugen, soweit in Klasse 11 enthalten.
Klasse 21: Teile von Wasch-, Polier- und Trocknungsanlagen zum Behandeln von Fahrzeugen, insbesondere Waschbürsten, Bürstenbesätze,
Polierbürsten.
Klasse 24: Trocknungsvorhänge aus faden- oder streifenförmigen Materialien aus Kunststoff (insbesondere Schaumstoff) oder Naturfasern.
Klasse 37: Reinigung, Waschen und Trocknung von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen; Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur von Fahrzeugwaschanlagen.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen, vertritt das Amt die Auffassung, dass diese sich sowohl an Fachkreise auch als auch Durchschnittsverbraucher richten.
Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise das Zeichen wie
folgt verstehen:
SMART astute, as in business; clever or bright
(of systems) operating as if by human intelligence by using automatic computer control
[schlau, wie in Business; klug oder intelligent
(Bei Systemen) unter Verwendung automatischer Computerkontrolle
handelt wie mit menschlicher Intelligenz]
http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/smart?
showCookiePolicy=true
CARE Pflege
Abgerufen über pons Onlinewörterbuch www.pons.eu
Quellen abgerufen am 27/10/2017; Übersetzungen der Prüferin
Die relevanten Verkehrskreise werden den Begriff mit der Bedeutung „clevere, intelligente Pflege“ verstehen. In Bezug auf die verschiedenen Utensilien, die zur Reinigung eingesetzt werden, wie Waschmittel jeder Art oder auch die Erzeugnisse selbst ( Klassen 01 und 03) aber auch in Bezug auf die entsprechenden Maschinen (wie sie in Klasse 7 und 11 angemeldet sind und die reinigenden Bestandteile wie Bürsten oder Vorhänge in Klassen 21 und 24) bringt das Zeichen lediglich zum Ausdruck, dass diese Reinigung und Pflege (insbesondere der Fahrzeuge) in cleverer/intelligenter Weise erfolgt.
Auch in Bezug zu den Dienstleistungen in Klasse 37 wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Reinigungsdienstleistungen handelt, die in intelligenter Weise / in cleverer Weise erbracht werden.
Daher würden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf beabsichtigten Zweck sowie die Art der Erbringung der Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.
Fehlende Unterscheidungskraft
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die Waren und Dienstleistungengegen die eine Beanstandung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV erhoben wurde, zu unterscheiden.
Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung eine Stellungnahme einreichen. Wenn Sie keine Stellungnahme einreichen, wird die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.
Falls Ihre Anmeldung bislang im „Fast Track“-Verfahren bearbeitet worden ist, weisen wir Sie darauf hin, dass Ihre Anmeldung beanstandet wurde und daher in dieser Verfahrensart nicht mehr bearbeitet werden kann. Folglich wird Ihre Anmeldung nunmehr den gewöhnlichen Standards für die Verfahrensdauer unterliegen.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18.12.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen ist nicht beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
Der Begriff Smart sowie der Begriff Care haben beide in der deutschen wie in der englischen Sprache mehrere Bedeutungen, so dass die Kombination beider Bestandteile neu und nicht beschreibend ist für die angemeldeten Waren in den Klassen 1, 3, 7, 21 und Dienstleistungen in der Klasse 37.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Die Anmelderin macht geltend, dass es sich bei dem Zeichen um einen Neologismus handele, somit um einen neuen Begriff.
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Beide Wortbestandteile wurden bereits im Beanstandungsbescheid erläutert. Die Anmelderin bestreitet die Bedeutung dieser Bestandteile auch nicht, macht allerdings geltend, die Zeichen hätten jeweils nicht nur diese, sondern jeweils auch andere Bedeutungen.
Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Das gilt nicht nur für die Marke selbst, sondern analog auch für die einzelnen Bestandteile, wenn für die Marke aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist.
Darüber hinaus werden die relevanten Verkehrskreise die Zeichen mit dem jeweils für die Waren und Dienstleistungen sinnvollsten Begriff verstehen.
Daher ist der Begriff, da es sich um die bloße Summe der Einzelbedeutungen aus denen das Zeichen besteht, keine Neuschöpfung.
Die Anmelderin argumentiert ebenfalls, dass Zeichen als Gesamtes sei nicht lexikalisch erfasst.
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass das Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32.)
Dies ist hier, insbesondere, da beide Bestandteile der Marke lexikalisch erfasst sind der Fall.
Der Begriff ist auch beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. In Bezug auf die Waren in den Klassen 1 und 3 handelt es sich um solche Produkte, Mittel und Erzeugnisse, die zur Reinigung verwendet werden.
In Bezug auf diese Waren drückt das Zeichen lediglich aus, dass es sich um solche Produkte handelt, die intelligent/ clever funktionieren und gleichzeitig entsprechende Vorsicht walten lassen, so dass sie für eine Reinigung/ Wäsche verwendet werden, bei dem das zu reinigende Objekt schonend behandelt wird.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin müssen die relevanten Verkehrskreise auch keine konkreten Vorstellungen darüber haben, wie die jeweiligen Waren im Rahmen der smarten Pflege/ intelligenten Pflege eingesetzt werden. Es reicht für den beschreibenden Charakter aus, dass die relevanten Verkehrskreise davon ausgehen können, dass die Waren entsprechend eingesetzt werden können.
Soweit argumentiert wird, eine Pflege kann nicht intelligent sein, so ist dies ebenfalls nicht zutreffend. Eine intelligente Pflege kann sich beispielsweise dadurch auszeichnen, dass die Pflege sich an den Erfordernissen des zu pflegenden / zu reinigenden orientiert und an stärker verschmutzten Stellen andere/ höherkonzentrierte Produkte verwendet oder nach Art und Stärke der Verschmutzung andere Pflegematerialien (Schwämme, Bürsten, Tücher) etc. einsetzt, insofern ist diese Pflege, da entsprechende Entscheidungen getroffen werden intelligent und clever.
Die eingesetzten Mittel und Produkte sowie die entsprechenden Anlagen (sowie sie in den verschiedenen Klassen angemeldet sind), sind in der Lage, diese „Intelligenz“ zu bewirken und können dazu eingesetzt werden. Es ist dabei weder erforderlich, dass die Verkehrskreise aus dem Begriff raten können, welche Waren und Dienstleistungen angemeldet wurden, noch ist erforderlich, dass diese Verkehrskreise sich konkrete Vorstellungen machen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.
Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 352 618 für alle Waren und Dienstleistung der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI