HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 07/02/2018



ARNOLD RUESS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Königsallee 59a

D-40215 Düsseldorf

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017358102

Ihr Zeichen:

176/13-5

Marke:

hörspielen

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Boxine GmbH

Grafenberger Allee 120

D-40237 Düsseldorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 02.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30.11.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen verfüge über ein Minimum an Unterscheidungskraft und sei somit eintragungsfähig.

  2. Die begehrte Marke sei in ihrer Ausgestaltung ungewöhnlich und einprägsam. Denn es handle sich um eine Wortneuschöpfung (bestehend aus „hören“ und „spielen“), genauer um ein Verb, das so nicht existiere.

  3. Das Amt habe es unterlassen die beanstandete fehlende Unterscheidungskraft der Marke zu belegen.

  4. Verweis auf eine identische nationale Voreintragung.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und begründet dies im Folgenden.


Würdigung der Argumente der Anmelderin:


Zu 1.: Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1, „1 A Gesund“). Dies trifft nach Ansicht des Amtes, wie im beiliegenden Schreiben erläutert, auf den vorliegenden Fall. Die Anmelderin hat zwar das Gegenteil behauptet, hat es jedoch versäumt Nachweise einzureichen, die dies u.U. hätten belegen können.

Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, „Libertel“, § 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, „Caipi“, § 63). Folglich ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.


Zu 2.: Die Anmelderin führt ferner an, dass die begehrte Marke in ihrer Ausgestaltung ungewöhnlich und einprägsam sei, da es sich um eine Wortneuschöpfung (bestehend aus „hören“ und „spielen“) handle, genauer um ein Verb, das so nicht existiere. Dem kann das Amt nicht folgen, da, wie ebenfalls im beiliegenden Schreiben dargelegt, das Zeichen bzw. der Ausdruck sehr wohl bereits im Deutschen existiert.

Im vorliegenden Fall würde der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Hörspiel (im Plural und Dativ = Hörspielen) mit folgender Bedeutung „a) an die technischen Möglichkeiten des Rundfunks gebundene, auf das Akustische ausgerichtete dramatische Gattung; b) Spiel der Gattung Hörspiel“ (Informationen aus dem Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011).

Die begehrten Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild aber auch die Spiele und Spielzeug können zum Abspielen oder Aufnehmen von Hörspielen dienen oder solche darstellen (s. Duden Definition „Spiel der Gattung Hörspiel“).

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass allein der Umstand, selbst wenn das fragliche Zeichen außerhalb eines Satzgefüges eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweisen würde, als solcher noch nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-218/16 vom 16. Mai 2017, „Magicrown“, § 31). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, da das Zeichen das Wort „Hörspiel“ im Plural und Dativ, also „Hörspielen“, wiedergibt und außerhalb der eines Satzgefüges normalerweise im Nominativ („Hörspiel(e)“) stehen müsste. Jedoch kann dieser Umstand allein nicht vom beschreibenden Charakter des Zeichens ablenken und ihm somit auch nicht zur fehlenden Unterscheidungskraft verhelfen. In Zusammenhang mit den begehrten Waren versteht der Verkehr das Zeichen ohne weiteres und wird es folglich nicht als Herkunftshinweis auffassen. Somit ist auch dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.


Zu 3.: Auch das Argument der Anmelderin, dass das Amt es unterlassen habe, die beanstandete fehlende Unterscheidungskraft der Marke zu belegen, ist aus folgendem Grund zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, Twist & Pour, EU:T:2007:171, § 39). Dementsprechend war das Amt berechtigt, lediglich aufgrund des beschreibenden Charakters des Zeichens auf die automatisch ebenfalls fehlende Unterscheidungskraft hinzuweisen. Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Zu 4.: Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung: „ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).

Ferner weist das Amt darauf hin, dass die von der Anmelderin angeführte identische deutsche Markeneintragung nicht mehr existiert bzw. gelöscht worden ist.



Schlussfolgerung:


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 358 102 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Rechtsmittelbelehrung:


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Swetlana BRAUN

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