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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 14/02/2018
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Thomas Wieser Weingartnerstrasse 1/A I-39050 Völs am Schlern ITALIA |
Anmeldenummer: |
017367103 |
Ihr Zeichen: |
AZ/2017/GOLDCOIN |
Marke: |
GOLDCOIN |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Thomas Wieser Weingartnerstrasse 1/A I-39050 Völs am Schlern ITALIA |
Auf den Beanstandungsbescheid datiert vom 4. Dezember 2017 wird Bezug genommen. Beim Amt ist keine Antwort hinsichtlich absoluter Schutzhindernisse eingegangen. Der Fall wurde einer erneuten Prüfung unterzogen, es haben sich aber keine Gründe für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ergeben. Die Anmeldung wird daher zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird der Beanstandungsbescheid dieser Entscheidung beigefügt.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) c) und g) sowie Artikel 7 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17367103 GOLDCOIN für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
14 Barren aus Edelmetall; Barren aus Goldlegierungen; Barren aus Platinlegierung; Barren aus Silberlegierungen; Diamanten; Edel- und Halbedelsteine; Edelmetalle; Gold; Goldbarren; Platin; Verarbeitete oder teilweise bearbeitete Edelmetalle; Silber; Silberbarren; Platinbarren.
36 Währungsumtausch; Devisenhandel und Währungsumtausch; Währungsgeschäfte; Durchführung von Anlagekapitaltransfers und -transaktionen; Ausgabe von Devisen; Finanzgeschäfte mit Devisen; Online-Devisenhandel in Echtzeit; Finanzgeschäfte; Finanzanlagegeschäfte; Ausgabe von Kontoauszügen; Finanzdienstleistungen per Telefon und über ein weltweites Computernetz oder das Internet; Dienstleistungen zur finanziellen Vorsorge; Zurverfügungstellen von Informationen und Analyse über das Internet zu Finanzinvestments; Durchführung von finanziellen Transaktionen; Finanzanlagenverwaltung; Finanzielle Geschäfte; Computergestützte Finanzdienstleistungen; Erbringung von Finanzdiensten; Finanzverwaltung über das Internet; Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs; Geldanlagegeschäfte; Verwaltung von Geldinvestitionen; Verwaltung des Investmentportfolios; Anlagenverwaltung für Dritte; Verwaltung von finanziellen Anlagen; Durchführung von Finanztransaktionen für Währungstauschgeschäfte; Investmentgeschäfte; Investmentgeschäfte durch Treuhänder; Dienstleistungen des Investmentportfolio Managements; Anlagen- und Portfolioverwaltung; Annahme von Spareinlagen; Bank- und Finanzdienstleistungen; Bankdienstleistungen in Bezug auf Sparguthaben; Computergestützte Bankgeschäfte; Einlagengeschäfte; Elektronische Bankgeschäfte; Finanzanlagen verwalten; Finanzdienstleistungen für die Vermögensverwaltung; Finanzgeschäfte mit Fremdwährungen; Finanzielle Treuhandgeschäfte; Geldgeschäfte; Verwahrung von Geldeinlagen; Verwaltung von Geldeinlagen; Verwaltung von Treuhandvermögen; Verwahrung von Edelmetallen in Safes; Bereitstellung von Tresorraum; Verwahrung von Wertsachen in Safes; Zurverfügungstellen von Informationen zur sicheren Verwahrung von Edelmetallen; Ausführung von Finanztransaktionen; Automatisierter Kapitaltransfer; Geldtransfer; Vermögenstransferdienste.
42 Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Investment-Software; Bereitstellung von Software über ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Analyse von Finanzdaten und Berichtserstellung; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten Anwendungen.
Für die übrigen Dienstleistungen wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:
42: Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software zur Datenbankverwaltung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK