HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 19/07/2018



Christopher Straberger

Maria-Theresia-Str. 19

A-4600 Wels

AUSTRIA


Anmeldenummer:

017367509

Ihr Zeichen:

i-MegaBonusW

Marke:

Mega Bonus


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Impera GmbH

Pointstrasse 8

A-4641 Steinhaus

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 23.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23.01.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Die Anmelderin argumentiert, es bestehe kein hinreichender und direkter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen. Nach Ansicht der Anmelderin müsste das Anmeldezeichen als Oberbegriff für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen stehen, um als beschreibend zu gelten. Jeglicher Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen könne als reine Anspielung gesehen werden.


  1. Die Anmelderin rügt, der relevante Verkehrskreis sei seitens des Amtes nicht ausreichend definiert worden.


  1. Die Anmelderin führt an, der Bezeichnung „Mega Bonus“ wohne kein anpreisender Charakter inne.


  1. Die Anmelderin schlussfolgert, das Anmeldezeichen verfüge über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).



  1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Wortelemente


In seiner vorangegangenen Mitteilung vom 23.11.2017 hat das Amt anhand englisch- und deutschsprachiger Datenbankeinträge aus dem Oxford Dictionary, Collins Dictionary und dem Duden die lexikalische Bedeutung der im Anmeldezeichen enthaltenen Wortelemente „Mega“ und „Bonus“ detailliert erläutert.


Somit belegen die im Beanstandungsschreiben zitierten Wörterbucheinträge hinreichend, dass die im Zeichen beinhalteten Wortbestandteile durchaus im normalen Sprachgebrauch verwendet werden und bekannt sind. Das Amt weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, und dass sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin, die im Zeichen enthaltenen Wortelemente „Mega“ und „Bonus“ weisen für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen vordergründigen beschreibenden Begriffsgehalt auf und es könne auch kein beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden, da sie keine konkrete Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen bezeichne, weist das Amt zunächst einmal auf seine Prüfungsrichtlinien hin, die besagen, dass „ein Zeichen als beschreibend abgelehnt werden muss, wenn es eine Bedeutung hat, die sofort von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Informationen über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen vermittelnd wahrgenommen wird. Dies ist der Fall, wenn das Zeichen unter anderem Angaben zu Menge, Beschaffenheit, Merkmalen, Zweck, Art und/oder Größe der Waren oder Dienstleistungen liefert. Die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren und Dienstleistungen muss ausreichend direkt und spezifisch (Urteile vom 20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20) sowie konkret, direkt und ohne weiteres Nachdenken verständlich sein (Urteil vom 26/10/2000, T-345/99, Trustedlink, EU:T:2000:246, § 35)“.


Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen zum einen um Geld- und Glücksspielautomaten, und zum anderen um Internet-Spieldienste. Solcherlei geartete Spielautomaten und –dienste, zeichnen sich nach lexikalischer Definition vornehmlich dadurch aus, dass es sich dabei um Spiele handelt, „bei denen der Erfolg, Gewinn oder Verlust fast nur vom Zufall abhängt“ (vgl. Auszug aus dem Duden, abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Gluecksspiel ). Juristisch definiert versteht sich das Glücksspiel als „eine Tätigkeit, in deren Verzug auf den Ausgang einer bestimmten Situation gewisse Vermögenswerte gesetzt werden. Der Ausgang des Spiels beruht dabei nicht auf der Geschicklichkeit, die die Spieler beweisen, sondern vielmehr auf einem Zufallsprinzip. […] Das Spiel am Spielautomaten ist kein Glücksspiel, sondern vielmehr eine 'Betätigung an einem Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit'“ (vgl. Auszug aus dem Juraforum, abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.juraforum.de/lexikon/gluecksspiel ).


Trotz gewisser Unterschiede in der Definition und juristischen Abgrenzung zwischen Glücksspielen und Spielen an Spielautomaten, zeichnen sich solcherlei Spiele jedoch allesamt dadurch aus, dass sie der Unterhaltung dienen und eine gewisse Gewinnmöglichkeit bieten. Diese Eigenschaften machen für den angesprochenen Verbraucher auch den eigentlichen Reiz dieser Spiele und Spielautomaten aus. Es ist daher nicht abzustreiten, dass der Wunsch nach einem großen Gewinn bzw. einer immensen Gewinnausschüttung, mit anderen Worten einem mega Bonus, bei dieser Art von Spielen im Vordergrund steht und somit als eine überaus begehrenswerte bzw. erhoffte Eigenschaft dieser Spielgeräte oder –automaten verstanden werden kann.


Dass die Bezeichnung „Mega Bonus“ besonders im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren nicht, wie von der Anmelderin angeführt, als Kennzeichen für die Produktkategorie oder als Oberbegriff für Spiele und Spielgeräte fungiert ist unerheblich. Die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Wortmarke beruht nicht allein darauf, dass die inhärente Bedeutung eines Zeichens einzig die Art/Eigenschaft einer Ware und/oder Dienstleistung direkt bezeichnet, sondern auch, wie bereits eingangs erörtert, dass sie Angaben über die Menge, die Beschaffenheit, die Merkmale, den beabsichtigten Zweck, und/oder die Größe der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln vermag.


An dieser Stelle ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet. Im hier vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Zeichens natürlich in erster Linie im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen und ihren beabsichtigten Einsatzbereich/erwarteten Zweck ausschlaggebend und daher ist im Lichte des Zuvorgenannten mehr als naheliegend, die Bezeichnung „Mega Bonus“ mit dem Äquivalent „großartige Sonderauszahlung; hervorragender Bonus“ zu verstehen.


Dass es sich bei der Bezeichnung „Mega Bonus“ um eine reine „Anspielung auf Merkmale der Waren und/oder Dienstleistungen“ handelt, wie von der Anmelderin behauptet, kann das Amt, wie bereits voranstehend erläutert, nicht zustimmen.


Der betreffende Verbraucher wird zweifelsohne direkt und offensichtlich das Zeichen als Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung hinsichtlich einer wünschenswerten Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen verstehen: dank ihrer produktspezifischen Funktionen versprechen die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine größere Gewinnchance und somit eine bedeutendere Gewinnauszahlung.



  1. Relevante Verkehrskreise


In Hinblick auf die maßgeblichen Verkehrskreise bestätigt die Anmelderin die Annahme des Amtes, dass es sich zum einen um Experten im Bereich der Spielautomatenindustrie, und zum anderen um Durchschnittsverbraucher handelt und konkretisiert, dass der relevante Verkehr aus branchenmäßig gut informierten Einkäufern von Spielgeräten und Spielen, sowie aus branchenmäßig gut informierten Spielern besteht, deren Aufmerksamkeit deutlich über dem Durchschnitt liegt.


Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48).


Wie bereits eingangs erläutert, gehören unter anderem die gesteigerten Gewinnchancen sowie die vergrößerte Gewinnausschüttung zu den spezifischen Voraussetzungen, die der angesprochene Verbraucher, sei es der Einkäufer von Spielgeräten oder der Spieler selbst, an ein Glücksspiel oder Spielautomaten stellen würde. Für den Einkäufer von Spielautomaten oder den Betreiber von Spielhallen können Automaten, die eine hohe Gewinnausschüttung versprechen, zu wahren Publikumsmagneten werden, die zu einer Umsatzsteigerung ihrer Geschäfte führt. Während die Nutzer dieser Spielgeräte, also die Spieler selbst, von solchen Versprechen natürlich vermehrt angelockt werden und deren Bereitschaft geschürt wird, diese Geräte oder Online-Spiele vermehrt zu nutzen. Somit lässt sich erneut festhalten, dass der angesprochene Verbraucher die Bezeichnung „Mega Bonus“ im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als direkt beschreibend verstehen wird.



  1. Lobender Charakter des Zeichens


Die Anmelderin argumentiert zunächst, dass das Zeichen keine eindeutig beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen habe und behauptet, dass der angesprochene Verbraucher sie allenfalls als „lobende Berühmung insofern, dass das Produkt oder die Dienstleistung etwas Vorteilhaftes enthält, was groß, toll, also in moderner Sprache „mega“ ist, also ein Riesenvorteil“ verstanden wird. Dem stimmt das Amt nicht zu. Wie bereits unter Punkt 1 erläutert, ist es eben diese, in den Augen des angesprochenen Verkehrs, wünschenswerte oder zu erwartende Eigenschaft, die den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zugesprochen wird, die dem Zeichen seinen beschreibenden Charakter verleiht.


Des Weiteren führt die Anmelderin an, dass das Zeichen nicht als lobender Slogan gesehen werden kann, da die „Bezeichnung allenfalls eine Konnotation mit aus dem Bereich der Superlative hervorruft, und durch das Wort „mega“ mit einem modernen, jugendlichen, wie auch dynamischen Teint versehen ist, […]jedoch nicht auf Spielautomaten hinweist“.


Hierzu führt das Amt lediglich an, dass sich die Beanstandung der strittigen Marke auf den beschreibenden Charakter und die daraus resultierende fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c stützt und nicht auf der Beurteilung, es könne sich um einen Slogan oder eine lobende Anpreisung handeln. Diesbezüglich wurde amtsseitig keinerlei Standpunkt erhoben.


Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies bereits unter Argumentationspunkt 1 widerlegt.



  1. Unterscheidungskraft des Zeichens


Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union von 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifelsohne auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 23.11.2017 und in den voranstehenden Punkten erläutert, ist das Amt der Ansicht, dass die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben, ein Wortspiel sein kann oder es als ungewöhnlich, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).


Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.


Zudem ist zu beachten, dass die Wortbestandteile „Mega“ und „Bonus“ auf dem relevanten Markt für Glücksspiele, Spielautomaten und Online-Spiele zur Bezeichnung einer großen Vergütung durchaus gängig und verbreitet, und als werbeübliche Formulierung in diesem Bereich bekannt sind. Eine Internetrecherche am heutigen Tage hat ergeben, dass das hier vorliegende Zeichen auf dem Markt im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen durchaus üblich ist und weitläufig verwendet wird:



A)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.pokerstars.com/en/blog/2015/pokerstars-launches-mega-bonus-offering--157047.shtml?no_redirect=1 )



B)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.slotstemple.com/free-slots/mega-wheel-bonus/ )



C)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.tsogosun.com/gold-reef-city-casino/whats-on/gaming/prive-mega-bonus-jackpots-march-2018 )



D)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.facebook.com/WorldSeriesofPokerGame/photos/instant-mega-bonus!-%EF%BF%BD-grab/537249259792616/ )



E)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://digitalvideogamer.com/free-wsop-chips/ )


F)

(Abgerufen am 19.07.2018 unter https://www.shutterstock.com/image-vector/mega-bonus-bright-casino-banner-vector-503254105 )



In Ermangelung weiterer unterscheidungskräftiger Elemente kann das strittige Zeichen somit nicht als Herkunftshinweis eines einzelnen Unternehmens erkannt werden.


Wie bereits in den voranstehenden Punkten hinreichend erläutert, lässt sich schlussfolgernd festhalten, dass weder der von der Anmelderin aufgeführte fehlende Bedeutungsbezug der Anmeldemarke zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, noch der erhöhte Wahrnehmungsgrad der maßgeblichen Verbraucher dem Zeichen das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft verleihen können.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht eintragungsfähig.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 367 509 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 28 Geldspielautomaten; Glücksspielautomaten; Unterhaltungsspielautomaten; Spiele für Geldspielautomaten, Glücksspielautomaten, Unterhaltungsspielautomaten.


Klasse 41 Internet-Spieldienste; Bereitstellung von Online-Computerspielen.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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