|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 3 038 166
Dr.-Ing. Karl-Peter Born, Katternberger Straße 175, 42655 Solingen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Lukas Fritz Emil Tanner, RevierIP, Neustr. 17, 44787 Bochum, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Spielhagen oHG, Im Osterhöfgen 44, 45549 Sprockhövel, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Richardt Patentanwälte, Wilhelmstr. 7, 65185 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26.03.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 038 166 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 367 707
für die Bildmarke
ein,
und zwar gegen einen Teil der Waren
und Dienstleistungen
der Klassen 1,
21 und 35 sowie gegen alle Waren der Klassen 8, 29 und 30. Der
Widerspruch beruht auf
der deutschen Markeneintragung Nr.
30 244 875
für die Bildmarke
.
Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.
BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:
Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.
Die Marke des Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.
Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08 & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderin einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.
Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.
a) Bekanntheit der älteren Marke
Nach Angaben des Widersprechenden ist die ältere Marke in Deutschland bekannt.
Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.
Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 19/10/2017 eingereicht. Daher musste von dem Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland Bekanntheit erworben hat. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von dem Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich
Klasse 8: Messerschmiedewaren, Essbestecke (Messer, Gabeln, Löffel).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1: Chemische Präparate zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln.
Klasse 8: Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Messer; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen.
Klasse 21: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter.
Klasse 29: Öle und Fette; Aromatisierte Speiseöle; Speiseöle und -fette.
Klasse 30: Senf; Essig; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Präparate zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messerschmiedewaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Senf; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Senf; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Essig; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Essig; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Öle und Fette; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Öle und Fette; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Aromatisierte Speiseöle; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Aromatisierte Speiseöle; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speiseöle und -fette; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speiseöle und -fette.
Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.
Mit dem Widerspruch am 10/02/2018 bzw. innerhalb der Substantiierungsfrist, am 20/06/2018, reichte der Widersprechende folgende Beweismittel ein:
Anlage A1: Webseitenauszug mit dem Impressum des Widersprechenden vom 17/01/2018, ohne eine Abbildung der Widerspruchsmarke.
Anlage A2: verschiedene Palmensymbole mit einer Abbildung der Widerspruchsmarke. Es ist nicht erkennbar, von wem das Dokument stammt.
Anlagen A3.1, A3.2, A 3.3, A4, A5: verschiedene Abbildungen von Messern mit der Marke des Widersprechenden.
Anlage A7.1-A7.3: Google-Suchergebnisse in Bezug auf die Marke bzw. Firma und Waren des Widersprechenden.
Anlagen A7.4-A7.6: Webseitenauszug des Widersprechenden vom 19/01/2018 über die Geschichte des Unternehmens mit einem Verweis auf die Widerspruchsmarke.
Anlagen A8.1 und A8.2 Briefbögen des Widersprechenden aus den Jahren 1939 und 1966.
Anlage A 8.3 undatiertes Foto mit einer Abbildung der Widerspruchsmarke.
Anlagen A8.4-A8.8 Abbildungen verschiedener Messer mit der Widerspruchsmarke.
Webseitenauszug der Anmelderin vom 10/02/2018 mit einer Abbildung eines Messers mit der Widerspruchsmarke sowie Registrierungszertifikat einer deutschen Marke des Widersprechenden.
Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass mit den von dem Widersprechenden vorgelegten Beweismitteln nicht nachgewiesen wird, dass die ältere Marke Bekanntheit erworben hat. Die Beweismittel weisen eine sehr geringfügige Benutzung der Marke nach, enthalten jedoch keine Angaben zur Wiedererkennung durch das maßgebliche Publikum. Zudem sind die meisten Beweismittel entweder nicht datiert oder beziehen sich auf einen Zeitraum nach Einreichung der angefochtenen Marke. Diese können zwar nicht vollständig ignoriert werden, jedoch wird dadurch nicht nachgewiesen, dass vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke eine Bekanntheit vorlag.
Ferner werden die von dem Vertreter des Widersprechenden erwähnten Umsatzzahlen durch keinerlei weitere Angaben, wie beispielsweise Rechnungen, belegt. Die Umsatzahlen sind auch nicht in Verbindung mit dem jeweiligen Markt und den Wettbewerbern angeführt. Es wurden keinerlei Marktanteile oder Verkehrsbefragungen eingereicht.
Wie weiter oben dargestellt, ist die Bekanntheit der älteren Marke Voraussetzung für die Stattgabe des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV. Da die Bekanntheit der älteren Marke nicht festgestellt wurde, ist eine der in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Widerspruch somit zurückzuweisen.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Der Widersprechende berief sich ferner auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 8: Messerschmiedewaren, Essbestecke (Messer, Gabeln, Löffel).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1: Chemische Präparate zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln.
Klasse 8: Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Messer; Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen.
Klasse 21: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter.
Klasse 29: Öle und Fette; Aromatisierte Speiseöle; Speiseöle und -fette.
Klasse 30: Senf; Essig; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Präparate zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messerschmiedewaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Senf; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Senf; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Essig; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Essig; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Öle und Fette; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Öle und Fette; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Aromatisierte Speiseöle; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Aromatisierte Speiseöle; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speiseöle und -fette; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Speiseöle und -fette.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in den Klassen 1, 29 und 30
Bei den Waren der Widerspruchsmarke handelt es sich um Besteck bzw. Messerschmiedewaren. Die Tatsache, dass diese Waren zum Verzehr von Waren der Klassen 29 und 30 verwendet werden, oder auch dass die Waren der Klasse 1 in Zusammenhang mit Lebensmitteln stehen, ist für die Annahme einer Ähnlichkeit nicht ausreichend. Die Waren unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen und Verkaufsstätten, ihren Herstellern und konkurrieren auch nicht miteinander bzw. ergänzen sich nicht. Sie sind daher unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 8
Die Messerschmiedewaren; Gabeln und Löffel; Messer; Essbestecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die weiteren angefochtenen Waren Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge; scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate sind identisch zu den Messerschmiedewaren der Widerspruchsmarke. Diese Waren überschneiden sich entweder mit den Messerschmiedewaren oder sind in dem weiteren Warenbegriff enthalten oder enthalten als weiter gefasste Kategorie die Messerschmiedewaren des Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren des Widersprechenden.
Angefochtene Waren in Klasse 21
Die angefochtenen Waren Geschirr, Kochgeschirr und Behälter sind ähnlich zu den Messerschmiedewaren der Widerspruchsmarke, da sie sich in ihrer Art, dem Zweck, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten und Herstellern übereinstimmen.
Die weiteren Waren Bürsten, Pinsel, Besen sowie andere Putzgeräte und Putzzeug, Bürstenmachermaterialien sind unähnlich zu allen Waren der Widerspruchsmarke. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen und Verkaufsstätten, ihren Herstellern und konkurrieren auch nicht miteinander bzw. ergänzen sich nicht.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an. Die gleichen Grundsätze wie oben dargelegt werden auf ähnliche Dienstleistungen angewandt, die im Zusammenhang mit anderen, ausschließlich auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Formen erbracht werden, wie nämlich Großhandelsdienstleistungen.
Folglich haben die folgenden angefochtenen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen eine geringe Ähnlichkeit mit den Messerschmiedewaren, Essbestecke (Messer, Gabeln, Löffel) des Widersprechenden:
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messerschmiedewaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Gabeln und Löffel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Rasierapparate; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Messer; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Scharfe und stumpfe Hieb- und Stichwaffen
In Bezug auf die weiteren angefochtenen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen besteht keine Ähnlichkeit. Sie sind von ihrer Natur her unterschiedlich, da Dienstleistungen immaterieller Natur sind, während Waren materieller Art sind, sie dienen aber auch unterschiedlichen Bedürfnissen. Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zum Verkauf angeboten werden, wodurch die Verbraucher bzw. Großeinkäufer die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind und spezifischen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im (Groß-)Handel verkauften Waren und die spezifischen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, identisch sind. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren nicht identisch und nur ähnlich bzw. gar unähnlich sind.
Im Hinblick auf die angefochtene Dienstleistung Werbung gilt Folgendes:
Die Art und der Zweck von Werbung unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen der angefochtenen Werbung und den Waren der Widerspruchsmarke, die beworben werden könnten.
Die weiteren angefochtenen Dienstleistungen betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen sind unähnlich zu allen Waren der Widerspruchsmarke. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Art, ihrem Zweck, den Vertriebswegen und Verkaufsstätten, ihren Herstellern/Anbietern und konkurrieren auch nicht miteinander bzw. ergänzen sich nicht.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch bzw. zu unterschiedlichen Graden ähnlichen Waren und Dienstleistungen teilweise an das breite Publikum und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren und Dienstleistungen, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
|
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke stellt einen Hügel mit drei Palmenbäumen, möglicherweise auch eine Insel dar. Das Zeichen hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Die Wortelemente des strittigen Zeichens werden als Wortspiel verstanden und sind kennzeichnungsschwach in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Messern stehen, aber kennzeichnungskräftig in Bezug auf alle übrigen Waren und Dienstleistungen. Im Gegensatz zur Auffassung des Widersprechenden sind die Wortelemente aber nicht ohne Kennzeichnungskraft. Selbst wenn der Begriff „Scharf“ an sich für die angefochtenen Waren nicht kennzeichnungskräftig ist, so ist das Element „sinnig“ bzw. auch der Gesamtbegriff „scharfsinnig“ ohne eindeutigen Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit den angefochtenen Waren und Dienstleistungen und daher zumindest zu einem gewissen Grad auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit Messern stehen kennzeichnungskräftig. Das Bildelement des angefochtenen Zeichens wird entweder als dekoratives Element oder als zwei Palmen wahrgenommen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Abbildung von zwei Palmen überein. Allerdings unterscheiden sich die Zeichen in der Darstellung der Palmen, drei Bäume versus zwei Bäume, gerade Baumstämme gegenüber schrägen Baumstämmen, Anordnung der Palmen als einzelne Bäume auf einem Hügel versus eine große Palme mit einer „angewachsenen“ Palme. Zudem unterscheiden sich die Bäume in den verbalen Elementen des angefochtenen Zeichens. Die Zeichen sind daher höchstens geringfügig ähnlich.
Reine Bildzeichen können klanglich nicht verglichen werden. Da ein Zeichen ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Begrifflich nimmt ein Teil des Publikums das Bildelement des angefochtenen Zeichens lediglich als dekoratives Element wahr. Für diesen Teil des Publikums sind die Zeichen unähnlich.
Für denjenigen Teil des Publikums, der in der angefochtenen Marke zwei Palmen erkennt, sind die Zeichen begrifflich höchstens durchschnittlich ähnlich, da sich die Zeichen begrifflich vor allem in dem unterscheidungskräftigen verbalen Element des angefochtenen Zeichens unterscheiden.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut des Widersprechenden besitzt die ältere Marke Bekanntheit bzw. erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung in Deutschland für alle Waren für welche sie eingetragen ist. Die Beweismittel wurden bereits ober im Rahmen der Prüfung von Artikel 8 Absatz 5 UMV gelistet. Auch im Rahmen der Geltendmachung der Bekanntheit bzw. erhöhten Bekanntheit gilt das oben genannte Ergebnis, nämlich dass die von dem Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Im vorliegenden Fall sind die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und zu unterschiedlichen Graden ähnlich und teilweise unähnlich. Die Zeichen sind bildlich höchstens geringfügig ähnlich und begrifflich entweder unähnlich oder durchschnittlich ähnlich. Klanglich sind die Zeichen nicht vergleichbar.
Die zusätzlichen und unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Dies gilt erst recht im Falle eines hohen Aufmerksamkeitsgrades.
Soweit der Widersprechende Bösgläubigkeit geltend macht, so handelt es sich dabei nur um einen absoluten Grund für die Nichtigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Im Widerspruchsverfahren ist die Bösgläubigkeit unerheblich (siehe Urteil vom 17/12/2010, T-192/09, Seve Trophy, EU:T:2010:553, § 50).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch auch hinsichtlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
Martin EBERL |
Peter QUAY |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.