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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 030 668
Habermaass GmbH, August-Grosch-Str. 28-38, 96476 Bad Rodach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Luoyang Hatha Network Technology Co. Ltd., B01-3099 Zijin City, Wangcheng Avenue, Xigong District, 471000 Luoyang City, Henan Province, China (Anmelderin), vertreten durch Metida Law Firm Zaboliene and Partners, Business center Vertas Gynéjų str. 16, 01109 Vilnius, Litauen (zugelassener Vertreter).
Am 20.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 030 668 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar
Klasse 25: Bekleidung für Kinder; Leibwäsche; Bekleidungsstücke; Badeanzüge; Gymnastikbekleidung; Regenmäntel; Regenbekleidung; Sportschuhe [Halbschuhe]; Hüte; Wirkwaren [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Stolen; Halstücher; Hochzeitskleider; Schlafmasken.
Klasse 28: Schwimmgürtel; Spielzeug; Schachspiele; Kartenspiele; Spielbälle; Spielkugeln; Gymnastikbälle; Expander; Bodybuilding-Geräte; Kurzhanteln; Springseile; Gymnastik- und Turngeräte; Klettergurte [Sportartikel]; Skateboards; Schwimmbecken [Spielwaren]; Rollschuhe, In-line Skates; Angelgeräte.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 371 113 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 371 113 für die Wortmarke „HATA“ ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 25 und 28. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 739 321 für die Wortmarke „HABA“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 739 321 der Widersprechenden.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Klasse 28: Spiele einschließlich elektrische und elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für externe Bildschirme oder Monitore; Videospiele [Hardware]; Videospielgeräte; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Geräte für Spiele; Steuergeräte für Spielkonsolen; Videospielgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 25: Bekleidung für Kinder; Leibwäsche; Bekleidungsstücke; Badeanzüge; Gymnastikbekleidung; Regenmäntel; Regenbekleidung; Sportschuhe [Halbschuhe]; Hüte; Wirkwaren [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Stolen; Halstücher; Hochzeitskleider; Schlafmasken.
Klasse 28: Schwimmgürtel; Spielzeug; Schachspiele; Kartenspiele; Spielbälle; Spielkugeln; Gymnastikbälle; Expander; Bodybuilding-Geräte; Kurzhanteln; Springseile; Gymnastik- und Turngeräte; Klettergurte [Sportartikel]; Skateboards; Schwimmbecken [Spielwaren]; Rollschuhe, In-line Skates; Angelgeräte.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Hüte; Schlafmasken sind in der weiter gefassten Kategorie Kopfbedeckungen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Sportschuhe [Halbschuhe] sind in der weiter gefassten Kategorie Schuhwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Bekleidung für Kinder; Leibwäsche; Bekleidungsstücke; Badeanzüge; Gymnastikbekleidung; Regenmäntel; Regenbekleidung; Wirkwaren [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Stolen; Halstücher; Hochzeitskleider sind in der weiter gefassten Kategorie Bekleidungsstücke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 28
Die angefochtenen Schachspiele; Kartenspiele sind in der weiter gefassten Kategorie Spiele einschließlich elektrische und elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für externe Bildschirme oder Monitore der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Schwimmgürtel; Gymnastikbälle; Expander; Bodybuilding-Geräte; Kurzhanteln; Springseile; Klettergurte [Sportartikel]; Skateboards; Rollschuhe, In-line Skates; Angelgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie Turn- und Sportartikel der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Spielzeug ist identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Gymnastik- und Turngeräte überschneiden sich mit den Turn- und Sportartikeln der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Spielbälle; Spielkugeln; Schwimmbecken [Spielwaren] sind in der weiter gefassten Kategorie Spielzeug der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, insbesondere in Abhängigkeit vom Preis der Ware, der Häufigkeit der Anschaffung und dem Grad der Spezialisierung (so werden z.B. Hochzeitskleider selten gekauft und sie sind relativ teuer und evtl. sogar maßgeschneidert).
c) Die Zeichen
HABA
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HATA
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die Vergleichszeichen haben keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht. Dies stellt die bestmögliche Prüfung des Widerspruchs dar, weil die Zeichen mit keiner (unterschiedlichen) Bedeutung verbunden werden, die eine Unterscheidung erleichtern würde.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „HA*A“ überein. Sie unterscheiden sich lediglich in Bezug auf den dritten Buchstaben/Laut „B“ bzw. „T“.
Die Zeichen sind daher sowohl bildlich als auch klanglich stark ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
„Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die Waren sind identisch.
Die ältere Marke verfügt über eine normale Kennzeichnungskraft.
Die Zeichen sind sowohl visuell als auch klanglich stark ähnlich, während der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht beeinflusst.
In Bekleidungsgeschäften können die Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen oder werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf.
Bei den übrigen Waren handelt es sich ebenfalls um eher gewöhnliche Konsumgüter, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (15/04/2010, T‑488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145).
Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 ‑ T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Daher ist die starke visuelle Ähnlichkeit der Zeichen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, besonders relevant.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 739 321 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da die ältere Unionsmarke Nr. 13 739 321 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI
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Beatrix STELTER |
Martin EBERL
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.