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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 14/02/2018
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BARDEHLE PAGENBERG PARTNERSCHAFT MBB PATENTANWÄLTE, RECHTSANWÄLTE Postfach 86 06 20 D-81633 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017371601 |
Ihr Zeichen: |
D144010EM |
Marke: |
FlowOptimizer |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
B. Maier Zerkleinerungstechnik GmbH Schweriner Straße 1 D-33605 Bielefeld ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 7. November 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Der Anmelder nahm mit Schreiben datiert vom 20. Dezember 2017 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Anmeldung sei nicht beschreibend, allenfalls läge ein andeutendes Zeichen vor.
Das Amt habe mehrere Gedankenschritte unternommen, um zu einer beschreibenden Bedeutung zu gelangen.
In Deutschland sei die identische Marke eingetragen worden.
Die Anmeldung sei unterscheidungskräftig. Die Bildelemente seien mit zu berücksichtigen. Es läge ein sprechendes Zeichen vor. Das Bildelement verleihe der Anmeldung die erforderliche Unterscheidungskraft. Die bildlichen Elemente würden nicht das Wortelement „Flow“ untermauern.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:
7 Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellte Anlagen; Zerkleinerungsmaschinen und Teile von Zerkleinerungsmaschinen; Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe und Teile hiervon; Zerkleinerungsmaschinen für Holz und Teile hiervon; Zerkleinerungsmaschinen für die Abfallverwertung und Teile hiervon; Zerspaner, insbesondere Messerwellen- und Messerringzerspaner und Teile hiervon; Werkzeugmaschinen; Fördermaschinen; Verschleißteile für Zerkleinerungsmaschinen [Maschinenteile]; Zuführvorrichtungen zu Zerkleinerungsmaschinen.
9 Software für die Steuerung von Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Software für die Steuerung von Maschinen und maschinellen Geräten für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Steuerungen für Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Steuerungen für Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Überwachungsapparate für Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Überwachungsapparate für Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung.
Die Zurückweisung betrifft die fett gedruckten Waren.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an Fachreise (Gewerbetreibende) richten. Der Grad der Aufmerksamkeit der Fachkreise ist erhöht.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die
Anmeldung lautet:
„Flow“ ist im Sinne von „Durchfluss“ verständlich1. Ein „Optimizer“ ist ein „Optimierer“; siehe www.leo.org. Die Anmeldung kann demnach im Sinne von „smart bauen“ verstanden werden und insofern besteht Übereinstimmung mit dem Anmelder.
Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen zusammen mit den Waren (wie Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellte Anlagen) begegnen.
Soweit die Anmelderin argumentiert, es läge bereits ein Gedankenschritt vor, wenn man das Zeichen in „Flow“ und „Optimizer“ aufspalte, so kann dem nicht gefolgt werden, da vorliegend eine Binnengroßschreibung verwendet wurde und das englischsprachige Publikum im Gesamtbegriff der Wort „flow“ und „optimizer“ gewahr wird.
Soweit die Anmelderin einen weiteren Gedankenschritt darin sieht, dass die jeweiligen Wörter ins Deutsche übersetzt werden, so liegt ein solcher für das englischsprachige Publikum (Muttersprachler) nicht vor. Verbraucher mit guten Englischkenntnissen aus Skandinavien, den Niederlanden oder Deutschland werden zwar das Zeichen übersetzen, doch ist davon auszugehen, dass dem Fachpublikum die Begriffe „Flow“ und „Optimizer“ vertraut sind, zumal die Anlagen einen Durchfluss (flow) von Material bezwecken, das zerkleinert wird.
Einen vierten Gedankenschritt sieht die Anmelderin darin, dass „Durchlauf(-fluss)Optimierer als Beschreibung der Waren verstanden wird. Das Argument der Anmelderin ist hinter folgendem Hintergrund zu berücksichtigen.
Zur Vermeidung ungerechtfertigter Eintragungen von Marken und zur Sicherstellung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden2, muss die Prüfung der Anmeldung auf absolute Eintragungshindernisse seitens des Amtes streng und vollständig sein. Dies wurde vom Gericht und Gerichtshof bereits in mehreren Urteilen3 seit dem Urteil in der Rechtssache C-104/01 Libertel betont, so etwa auch im Urteil vom 3. Dezember 2015 in der Rechtssache T-628/14, Randnummer 34.
Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen (hier einer Wort-Bildmarke) und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt.4
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden.5 Es findet als gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Dienstleistungen geht. Wie erörtert, findet die Prüfung gerade umgekehrt statt.
Wird
der Verbraucher mit den Waren der Klasse 7 und dem Zeichen
konfrontiert, so ist es für ihn nicht schwer zu verstehen, dass die
Waren für einen optimierten Durchlauffluss bestimmt sind. Die
Anmeldung ergibt daher ohne lange Überlegungen für
englischsprachige Verkehrskreise Sinn.
Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit der betreffenden Waren. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren handeln kann, nämlich dass die Waren zum Bauen bestimmt sind, auch wenn „construct“ hier als Verb steht.
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.
Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32). Im Falle von Fachkreisen ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.
Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich. Die Botschaft des Zeichens im eingangs erwähnten Sinne ist jedenfalls verständlich.
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht des Anmelders kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.
Zum Argument des Anmelders, das Deutsche Patent- und Markenamt habe bereits ein vergleichbares (identisches) Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. So stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Hinsichtlich der deutschsprachigen Verkehrskreise mag der Aufwand das Zeichen zu verstehen größer sein als im Falle von Muttersprachlern. Insofern ist eine abweichende Entscheidung des DPMA auch erklärbar.
Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-289/02 Telepharmacy Solutions, Inc./HABM („Telepharmacy Solutions“) Slg. 2004, II- 2851, Randnr. 59. Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P „Standbeutel“, EU:C:2006:20, § 48, 49).
Zu
üblichen grafischen Gestaltungen vergleichen Sie bitte z.B. die
Entscheidung vom 2.
Juni 2006 – R 897/2005-1– LeadIng.
(BILDMARKE), Randnummer 18 oder auch die Entscheidung vom 2. Juni
2006 im Beschwerdefall R 35/2006-1 – BIO-ACTIVE (BILDMARKE),
Randnummer 19 und auch das Urteil des EuGH im Fall C-92/10 P „BEST
BUY“ (BILDMARKE). Siehe ferner das Urteil vom 13.1.2011 in der
Rechtssache T- 559/10
.
In der Rechtssache T-559/10 am 11.7.2012 wurde die Bildmarke
zurückgewiesen.
Es war unbestritten, dass die jeweiligen Einzelbestandteile „natural“
und „beauty“ eine klare Bedeutung in der englischen Sprache haben
und der Gesamtausdruck „natural beauty“ als beschreibende Angabe
einzustufen war. Insbesondere wurde das Argument, dass die Grafik
unterscheidungskräftig sei, zurückgewiesen. Die Grafik beschränkte
sich laut Auffassung des Gerichts auf die Zusammenstellung üblicher
Elemente. Auch der Umstand, dass ein Wort etwas größer geschrieben
ist und die Wörter untereinanderstehen, konnte nicht von der klaren
Mitteilung durch die beschreibenden Wörter ablenken.
Ferner wurden zahlreiche banale Etiketten von der Beschwerdekammer zurückgewiesen, die zusätzlich über einen Schriftzug aufwiesen. So die Entscheidung vom 24 März 2015 – R 2501/2014-5 – LA MEXICANA QUALITY FOODS (Bildmarke), die Entscheidung vom 22. August 2014 – R 2392/2013-4 – JERSEY DAIRY PURE SINCE 1763 (Bildmarke) oder etwa die Entscheidung vom 29. April 2014 – R 2438/2013-1 – Frylight 1 CAL (Bildmarke).
Vom Gericht wurde schließlich das Bildzeichen „Deluxe“ in der Rechtssache T-344/14 mit Urteil vom 17. Dezember 2014 zurückgewiesen. Das Gericht führte in Randnummer 43 aus: „Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass – anders als möglicherweise bei bestimmten früheren Zeichenanmeldungen – der beantragten Eintragung eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstand“.
Das vorliegende Zeichen sieht (leicht vergrößert) wie folgt aus:
Es mag vielleicht sein, dass die Pfeile nicht unbedingt nur „flow“ unterstreichen. Allerdings unterstreichen bzw. verstärken sie die Idee des Durchflusses. Die Pfeile zeigen damit nur an, dass etwas in Bewegung ist bzw. in Bewegung gesetzt werden soll,
Es ist hier ferner zu bedenken, dass es in den letzten Jahren verstärkt Urteile zu Bildmarken der europäischen Gerichte aus Luxemburg gab. Siehe beispielsweise die folgenden Urteile des Vorjahres:
Als banal eingestuft wurde auch das folgende Zeichen6 (grüner Punkt mit einem grünen Schriftzug)7:
Das Gericht bezeichnete die Wortfolge WE CARE in Randnummer 38 als Werbeschlagwort. Das Zeichen würde demnach nicht als Marke erkannt werden. Die Bildelemente waren ebenfalls nicht ausreichend, da es sich bei einem Kreis um eine einfache geometrische Form handelt.
Das Urteil T‑744/15 hatte folgendes Zeichen zum Gegenstand:
Das Urteil, welches in italienischer Sprache ergangen ist, bestätigt, dass Bildelemente nicht untergeordnet sein dürfen, um einem Zeichen die markenrechtliche Schutzfähigkeit zu verleihen. Der Ein- und Ausschalteknopf stellt eine wesentliche Eigenschaft eines Großteils der Waren der Klasse 9 dar und wurde daher vom Gericht als ungeeignet eingestuft, um der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen8. Auch die rote Farbe und die Schrifttype konnten nach Auffassung des Gerichts nicht das Zeichen zur Marke machen. Die Schrifttype Arial auch in ihren Grauschattierungen verfügt nicht über Originalität und kann nicht vom lobenden Charakter des Zeichens ablenken9.
Wie ein Hinweisschild wirkt das folgende Zeichen, welches Gegenstand der verbundenen Rs. T-268/15 und T-272/15 waren:
Das Gericht führte hinsichtlich der Bildelemente aus: “Es handelt sich nämlich – wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat – um die relativ grundlegenden Farben Blau und Grün. Darüber hinaus kann in den farbigen Pfeilen eine einfache grafische Gestaltung gesehen werden oder allenfalls die Ausschilderung von Parkplatzen, was die herangezogene Bedeutung des Wortbestandteils „parkway“ als Hinweis auf die Möglichkeit, in der Nähe eines Bahnhofs zu parken, verstärkt. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der ersten angefochtenen Entscheidung fehlerfrei angenommen, dass das fragliche Bildzeichen auf den Wortbestandteil „parkway“ in einer einfachen grafischen Gestaltung beschränkt sei“.
Vom Aufbau her komplexer war die bildlich ausgestaltete Markenanmeldung MEISSEN KERAMIK. Das vom Gericht zu beurteilende Bildzeichen sah wie folgt aus:
Auch in diesem Fall reichten die bildlichen Elemente nicht aus, um das Zeichen als schutzfähig einzustufen (Rechtsmittel derzeit beim EuGH anhängig).
Im Fall des Bildzeichens eSMOKING WORLD bestand nach Auffassung des Gerichts ein hinreichender Bezug zwischen den bildlichen Elementen und den beanspruchten Dienstleistungen. Das Bildelement beherrschte auch nicht den Gesamteindruck. Nach Auffassung des Gerichts lag kein phantasievolles Zeichen für raucherbezogene Dienstleistungen vor. Der Ausdruck „E-smoking world“ übermittelt nur eine beschreibende Botschaft für diese Art von Dienstleistungen.
Auch folgende Bildmarke schaffte bei Gericht nicht die Hürde über die absoluten Schutzhindernisse10:
„Choice“ bedeutet u.a. „Auswahl“, „Wahl“ und es ist damit nachvollziehbar, dass das Wort in Alleinstellung nicht für Eis und andere Waren von einem Unternehmer monopolisiert werden darf.
In Hinblick auf den vorliegenden Fall sind insbesondere die folgenden Urteile maßgeblich:
Bei dem nachstehenden Bildzeichen, war der Bildbestandteil letztlich nicht ausschlaggebend11:
Das Urteil T-529/15 hatte folgendes Zeichen zum Gegenstand:
Bei diesem Fall12 war das Sprechblasenelement war hier nicht ausreichend, um das Gesamtzeichen als schutzfähig einzustufen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer des Amtes beeinflusste dieses Element den bildlichen Gesamteindruck nur am Rande. Das Gericht teilte diese Auffassung13.
Als Grundsatz bei Bildmarken gilt, dass bildliche Elemente, wenn sie erheblich genug sind, einem schutzunfähigen Zeichen die markenrechtliche Schutzfähigkeit verleihen. Der Schutzumfang einer solchen Marke ist dann entsprechend gering und bezieht sich auf die jeweilige bildliche Ausgestaltung. Das Gericht erwog in Randnummer 29, dass dieses Element nicht von der beschreibenden Botschaft des Zeichens ablenkt und verneinte darauf hin die markenrechtliche Schutzfähigkeit der Anmeldung.
Weitere ausgewählte schutzunfähige bildliche Zeichen im Vorjahr waren:
T-663/14
T-318/15
T-32/15
T-237/15
T-536/15
T-4/15
T-360/15
T-331/15
T-422/15
T-54/15
(„Liga“ auf Finnisch)
T-261/15 (den ganzen Tag lang, Kl. 3)
Der Prüfer weist darauf hin, dass die Eintragungsschwelle bei Bildelementen, vor allem wenn die Wortbestandteile ohne jegliche Unterscheidungskraft sind, in den letzten Jahren deutlich höher ist als vor einigen Jahren. Folgende Bildmarken wurden vor kurzem vom Gericht oder von den Beschwerdekammern für nicht unterscheidungskräftig gehalten:
BK-Entscheidung R1372/2016-1 BK-Entscheidung R1431/2016-5
BK-Entscheidung R1339/2016-1 Gerichtsurteil T-608/14
Gerichturteil T-202/15 BK-Entscheidung R0150/2016-4
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren. Die Anmeldung war daher nicht als „sprechendes Zeichen“ einzustufen.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017371601 - FlowOptimizer (Bildmarke) für folgende Waren zurückgewiesen:
7 Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellte Anlagen; Zerkleinerungsmaschinen und Teile von Zerkleinerungsmaschinen; Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Zerkleinerungsgeräte für Feststoffe und Teile hiervon; Zerkleinerungsmaschinen für Holz und Teile hiervon; Zerkleinerungsmaschinen für die Abfallverwertung und Teile hiervon; Zerspaner, insbesondere Messerwellen- und Messerringzerspaner und Teile hiervon; Werkzeugmaschinen; Fördermaschinen; Verschleißteile für Zerkleinerungsmaschinen [Maschinenteile]; Zuführvorrichtungen zu Zerkleinerungsmaschinen.
Für die folgenden Waren wird die Anmeldung zur Veröffentlichung zugelassen:
9 Software für die Steuerung von Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Software für die Steuerung von Maschinen und maschinellen Geräten für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Steuerungen für Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Steuerungen für Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung; Überwachungsapparate für Zerkleinerungsmaschinen, Teile von Zerkleinerungsmaschinen und daraus zusammengestellten Anlagen; Überwachungsapparate für Maschinen und maschinelle Geräte für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK
1 Oxford English Dictionary erläutert: The action or fact of moving along in a steady, continuous stream. https://en.oxforddictionaries.com/definition/us/flow . Übersetzung des Prüfers: Die Handlung oder der Umstand, sich in einem stetigen, kontinuierlichen Strom zu bewegen.
2 Urteile vom 6. Mai 2003, Rechtssache C-104/01, Libertel, Slg. I-3793, ECLI:EU:C:2003:244, Randnummer 59; und vom 21. Oktober 2004, Rechtssache C-64/02P, HABM / Erpo Möbelwerk GmbH, (DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), Slg. I-10031, ECLI:EU:C:2004:645, Randnummer 45.
3 T-78/08, Randnummer 52; T-330/06, Randnummer 53; T‑439/04, Randnummer 17; T-315/03, Randnummer 20, T-203/14, Randnummer 48; Urteil vom 21.11.2012, T-338/11, Randnummer 69. Vor allem. auch das Urteil vom 10 März 2011 in Agencja Wydawnicza Technopol /HABM, C‑51/10 P, ECR, EU:C:2011:139, Randnummern 73 to 77. In Randnummer 77 spricht der EuGH von einer „strengen und umfassenden“ Prüfung.
4 Urteile vom 27. Februar 2002, Rechtssache T-106/00, Streamserve Inc. / HABM (STREAMSERVE), Slg. II-723, ECLI:EU:T:2002:43, Randnummer 44; vom 30. November 2004, Rechtssache T-173/03, Anne Geddes / HABM, (NURSERYROOM), Slg. II-4165, ECLI:EU:T:2004:347, Randnummer 20; und vom 12. Januar 2005, Verbundenen Rechtssachen T-367/02, T-368/02 und T-369/02, Wieland-Werke AG / HABM, (SnTEM, SnPUR, SnMIX), Slg. II-47, ECLI:EU:T:2005:3, Randnummer 21.
5 Urteil vom 12. Februar 2004, Rechtssache C-363/99, Koninklijke KPN Nederlands, (POSTKANTOOR), Slg. I-1619, ECLI:EU:C:2004:86, Randnummer 56
6 07.06.2016, EU:T:2016:346.
7 T-220/15.
8 T-744/15, 34.
9 T-744/15, 35.
10 T-361/15.
11 T-290/15,
12 15.12.2016., T-529/15, EU:T:2016:747.
13 Randnummer 57-58.