HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 20/08/2018



Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB

Leopoldstr. 4

D-80802 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017376617

Ihr Zeichen:

EW35980MKBEkml

Marke:

QUETSCH KETCHUP


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Hipp & Co

Brünigstr. 141

CH-6072 Sachseln

SUIZA




Das Amt beanstandete am 10/11/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28/02/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Die Anmeldemarke „QUETSCH KETCHUP“ habe keine eigenständige Bedeutung und sei nicht lexikalisch nachweisbar. Es handele sich bei dem Zeichen um einen sprachunüblich gebildeten Ausdruck mit einer ungewöhnlichen syntaktischen Struktur. In Verbindung mit den eingesetzten Stilmitteln Alliteration und Reim, verleihe dies dem Zeichen „QUETSCH KETCHUP“ die notwendige Unterscheidungskraft und sei geeignet dem Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis in Erinnerung zu bleiben.


  • Der Ausdruck nehme nur andeutend und suggestiv auf die Waren Bezug und rufe erst aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen eine mögliche Assoziation bei den Verbrauchern hervor. Der Verbraucher gelange erst in Folge eines gewissen Interpretationsaufwandes zu der vom Amt ausgeführten Bedeutung. Daher sei der Ausdruck überraschend unerwartet und merkfähig.


  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Marke „QUETSCH KETCHUP“ vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde.


  • Es bestehe kein Freihaltebedürfnis an der Marke „QUETSCH KETCHUP“.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Beschreibender Charakter

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „QUETSCH KETCHUP“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den in Klasse 30 beanspruchten Gewürzen und Soßen für Nahrungsmittel um Ketchup bzw. eine dickflüssige Tomatensoße handelt, die in einer sogenannten Quetschverpackung angeboten wird.


Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Ein Wortzeichen ist von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Ausdruck mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor: Bei dem Zeichen „QUETSCH KETCHUP“ handelt es sich um die Verbindung zweier Wortelemente, die in Bezug auf die angemeldeten Waren individuell bedeutungstragend sind und aus deren Verbindung die Bedeutung ebenfalls unmittelbar hervorgeht.


Die Anmelderin stellt fest, dass das Amt nicht von der Bedeutung des Wortbestandteils „QUETSCH“ (klares Zwetschenwasser) ausgegangen ist, sondern von der Bedeutung des Wortes „QUETSCHEN“ bzw. seiner Imperativform. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Begriff „Quetsch“ als Bezeichnung für „klares Zwetschenwasser“ dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher nicht unbedingt geläufig ist und zum anderen diese Bedeutung in Verbindung mit dem Wort Ketchup einen Nonsens-Ausdruck bildet, ist doch „Ketchup mit dem Zusatz von klarem Zwetschenwasser“ eher unwahrscheinlich.


Mit Bezug auf die Bedeutung, die aus der Verb-Nomen-Verbindung „QUETSCH KETCHUP“ hervorgeht, vertritt die Anmelderin die Meinung, dass kein unmittelbarer Bezug zu den beanstandeten Waren bestehe; Ketchup sei flüssig und könne daher nicht mehr ausgepresst oder gequetscht werden; dies sei lediglich bei Behältnissen möglich. Aus diesem Grunde erfordere die Anmeldemarke einen Interpretationsaufwand vom Anmelder und sei „fantasievoll und insbesondere überraschend unerwartet und merkfähig und folglich unterscheidungskräftig“. Dieser Ansicht kann sich das Amt nicht anschließen.


Wie aus den Beispielen in o.a. Mitteilung hervorgeht, ist der angesprochene Verbraucher mit dem Begriff Quetschverpackung u.a. für Ketchup und andere Gewürze und Saucen vertraut. Beispiele für diverse „quetschbare“ Ketchupverpackungen wurden ebenfalls bereits unterbreitet. Der verständige Verbraucher wird daher dem Zeichen „QUETSCH KETCHUP“ auch ohne aufwendige begriffliche Analyse die Information entnehmen, dass er das angebotene Ketchup durch Druck auf die Verpackung entnehmen und/oder dosieren kann.


Es handelt sich um eine keineswegs ungewöhnliche Kombination zweier bedeutungstragender Begriffe. Auch wenn es sich um eine regelwidrige Zusammensetzung handeln sollte, ist der Sinngehalt unmittelbar zu erfassen – vor allem in Anbetracht der beanspruchten Waren, an deren Erwerb der Verbraucher nicht mit großer Aufmerksamkeit und analytischer Betrachtungsweise entgegentritt.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren Gewürze und Soßen für Nahrungsmittel unter der Bezeichnung „QUETSCH KETCHUP“ angeboten werden, wird der Verkehr kaum erwarten, dass er der Verpackung Tomaten entnehmen wird, die in weiterer Folge zu Ketchup zu quetschen sind, sondern die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen und davon ausgehen, dass er durch Druck auf die Verpackung Ketchup entnehmen oder dosieren kann.


Daher besteht der Ausdruck „QUETSCH KETCHUP“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Anmelderin argumentiert, die Anmeldemarke sei lexikalisch nicht nachweisbar und verfüge über eine ungewöhnliche Struktur. Dem muss das Amt widersprechen. Die deutsche Sprache ist eine äußerst zusammensetzungsfreudige. Somit wird der Verbraucher, dem Ausdrücke wie z.B. Trinkflasche, Wartezimmer oder Singvogel geläufig sind, die Verb-Nomen-Folge „QUETSCH KETCHUP“ aus zwei individuell bedeutungstragenden Elementen ebenfalls problemlos verstehen; umso mehr da ähnliche Wortkombinationen nach gleichem Muster für andere Waren im Lebensmittelbereich bereits Verwendung finden. Siehe nachfolgende Beispiele (Quetschmus und Quetsch Früchte-Quark):


Im Internet abgerufen am 16/08/2018 unter:

https://www.discounto.de/Angebot/Bebivita-Saft-oder-FruchtBar-Quetschmus-1580625/



Im Internet abgerufen am 16/08/2018 unter:

https://www.codecheck.info/essen/milch_milchprodukte/quark_frischkaesedessert/ean_4002971188608/id_2009262/Ehrmann_Monsterbacke_Quetsch_Fruechte_Quark_Himbeere_90_g.pro



Auch das Argument, dass der Anmeldemarke „QUETSCH KETCHUP“ eingesetzte Stilmittel zur Unterscheidungskraft verhelfen, vermag nicht zu überzeugen. Eine Alliteration liegt bei der Wiederholung gleicher Anfangslaute vor. Dies ist hier nicht der Fall, folgt doch der Laut [k] (Ketchup) auf den Lautwert [kv] (Quetsch). Ebenso liegt in der Wortkombination kein Reim vor.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).


Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein Minimum an Unterscheidungskraft ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).



Freihaltebedürfnis


Auf ein Freihaltebedürfnis ist nicht abzustellen, weder in dem Sinne, dass der Prüfer einen Bedarf der Wettbewerber an der freien Benutzung des Zeichens darlegen müsste (4.5.1999, C-108/97, „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 35; 12.6.2013, T-598/11, „Lean Performance Index“, EU:T:2013:311, § 50), noch in dem Sinne, dass künftige (nicht vorhersehbare) Entwicklungen des Sprachgebrauchs zu berücksichtigen wären. Die Zurückweisung erfolgt auf der Basis, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die relevanten Verkehrskreise den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung „QUETSCH KETCHUP“ im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren erfassen können.



Voreintragung in Deutschland


Zum Argument der Anmelderin, dass die angemeldete Marke „QUETSCH KETCHUP“ vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass gemäß ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Das EUIPO muss in jedem Fall eine eigenständige Prüfung einer Markenanmeldung durchführen. In diesem Fall kommt die Prüfungsstelle des EUIPO nicht zu dem gleichen Prüfergebnis wie das Deutsche Patent- und Markenamt.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV für die genannten Waren nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 376 617 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:


DE-30

Gewürze; Soßen für Nahrungsmittel.


Die Bearbeitung der Anmeldung wird dementsprechend fortgesetzt für die verbleibenden Waren, nämlich:


DE-5

Babykost; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder; Medizinprodukte zur Einnahme und inneren Anwendung; Nahrungsergänzungsmittel; Puder, Lotionen, Cremes und Badezusätze für medizinische Zwecke und insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt; Stilleinlagen.

DE-29

Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild und Fleischwaren; Fleischextrakte; Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüse-Gallerten und -gelees; Konfitüren und Marmeladen; Kompotte; Eier, Milch, Milchprodukte, insbesondere Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Quark, Trockenmilch, Milchpulver und Milcheiweiß für Nahrungszwecke; Fruchtriegel, vornehmlich bestehend aus Früchten und/oder Nüssen, auch solche unter Beigabe von Cerealien, Müsli, Getreide, Pseudogetreide, Getreidepräparaten, Pseudogetreidepräparaten und/oder Zucker; Gemüsebreie, Fruchtbreie; Gemüsepürees; Fruchtpürees; Pürees und Breie, vornehmlich bestehend aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Obst und/oder Gemüse, entweder einzeln oder in Kombination; Desserts und Süßspeisen, vornehmlich aus Milch, Milchprodukten und/oder Früchten; Fertiggerichte und Halbfertiggerichte, vornehmlich aus Fleisch, Geflügel, Wild, Fisch, Obst, Gemüse, Eiern, Milchprodukten, Hülsenfrüchten und/oder Kartoffeln hergestellt; Suppen; Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wild-, Gemüse-, Obst-, Milch-Konserven und -Präserven; Speiseöle und -fette; diätetische Lebensmittel für nicht-medizinische Zwecke auf Basis von Eiweißen, Fetten und/oder Fettsäuren, jeweils auch unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination.

DE-30

Tee; Tee-Getränke; Kakao; Traubenzucker; Reis; Tapioka; Sago; Mehle; Grieß; Getreide- und Pseudogetreideflocken und andere Getreide- und Pseudogetreidepräparate [ausgenommen Futtermittel]; Brot; Biskuits; Kuchen; feine Backwaren; Dauerbackwaren; Snack-Produkte, insbesondere solche vornehmlich bestehend aus Getreideflocken, Pseudogetreideflocken, Cornflakes, Haferflocken, Getreidepräparaten, Pseudogetreidepräparaten, Keksen, Biskuits, Kuchen, Backwaren, Konditorwaren, Schokolade; Zuckerwaren, Müsli, Zerealien, entweder einzeln oder in Kombination, auch jeweils unter Beigabe von Früchten und/oder Nüssen; Konditorwaren; Teigwaren; Schokolade; Zuckerwaren; Traubenzuckerpräparate; Bienenpräparate; Desserts und Süßspeisen auf der Basis von Kohlehydraten; Fertiggerichte und Halbfertiggerichte, vornehmlich aus Getreide, Pseudogetreide, Getreidepräparaten, Pseudogetreidepräparaten, Reis und/oder Teigwaren hergestellt; Müslis, vornehmlich bestehend aus Früchten, Zerealien, Getreide, Pseudogetreide, Getreidepräparaten und/oder Pseudogetreidepräparaten, auch solche unter Beigabe von Nüssen und/oder Zucker; Getreide- und Pseudogetreideriegel; vornehmlich bestehend aus Zerealien, Müsli, Getreidepräparaten, Pseudogetreidepräparaten, Getreide und/oder Pseudogetreide, jeweils auch unter Beigabe von Früchten, Nüssen und/oder Zucker; Müsliriegel, vornehmlich bestehend aus Früchten, Zerealien, Getreidepräparaten, Pseudogetreidepräparaten, Getreide und/oder Pseudogetreide, jeweils auch unter Beigabe von Früchten, Nüssen und/oder Zucker; tellerfertige Getreide- und/oder Pseudogetreidekost; diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten und /oder Ballaststoffen, jeweils auch unter Beigabe von Vitaminen, Fettsäuren, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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