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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 24/03/2018
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VOLKSWAGEN AG Martin Müller-Korf Brieffach 011/1770 D-38436 Wolfsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017408212 |
Ihr Zeichen: |
M02903EM |
Marke: |
CRUISER |
Art der Marke: |
Word mark |
Anmelderin: |
Volkswagen AG Brieffach 011/1770 D-38436 Wolfsburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27.11.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26.01.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen sei nicht für alle Waren und Dienstleistungen beschreibend. Die Anmelderin schränkt in diesem Zusammenhang das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein.
Das Zeichen besitze ein Minimum an Unterscheidungskraft.
Bei dem Zeichen „Cruiser“ handele es sich nicht um einen Slogan, da dieser aus mehreren Bestandteilen bestehen würde und nicht aus einem einzigen Wort. Die Waren der Klasse 12 seien zum Fahren geeignet und würden daher keine positiven Eigenschaften vermitteln.
Das Amt könne nicht von dem Verb „cruisen“, also cooles herumfahren, auf das Wort „Cruiser“ (cooles Fahrzeug) schließen. Dazu wären mehrere gedankliche Zwischenschritte nötig. Aufgrund der beigelegten Einschränkung sei das Zeichen nun für die restlichen Waren und Dienstleistungen nicht mehr beschreibend und sei unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin bezieht sich auf ältere nationale und ältere Unionsmarkeneintragungen, die das Wort „Cruiser“ enthalten.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Zurückweisung betrifft Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 35 und 37.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren für den täglichen Gebrauch, die hauptsächlich für Durchschnittsverbraucher als auch Gewerbetreibende bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise wird der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.
Das Zeichen betrifft die Wortmarke „Cruiser“.
Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung trotz Einschränkung aufrechtzuerhalten. Zu der Einschränkung ist weiterhin zu sagen, dass in der ursprünglichen Beanstandung nicht alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurden. Nach der Einschränkung der Anmelderin verbleiben jedoch nur Waren und Dienstleistungen, die beanstandet wurden und somit betrifft die Zurückweisung nun alle Waren und Dienstleistungen.
Zu Punkt 1
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden .
(23./10./2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26./11./2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Das Zeichen wird von den maßgeblichen Verbrauchern als Quelle von Informationen über Art und Bestimmung der Waren und der Erbringung der Dienstleistungen wahrgenommen. Die angemeldete Marke weist eindeutig darauf hin, dass es sich bei den Waren wie z.B. Automobile, Zweiräder in der Klasse 12 um sportliche bzw. „coole“ Fahrzeuge also „Cruiser“ sowie deren Teile und Zubehör handelt. Die Dienstleistungen in der Klasse 35 handelt es sich um die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, bei denen die Waren aus der Klasse 12 angeboten und verkauft werden. In der Klasse 37 wie z.B. Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen ergibt sich daher automatisch für die Verbraucher, dass diese Dienstleistungen für bzw. an „Cruisern“ durchgeführt werden.
Die Anmelderin argumentiert, dass das Zeichen nicht für alle Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und schränkt daher das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis am 26.01.2018 ein. Diese Einschränkung der Waren und Dienstleistungen hebt jedoch die Eintragungsgründe für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen nicht auf. In den Klassen 35 und 37 wurden hauptsächlich Dienstleistungen zurückgenommen, die ursprünglich gar nicht beanstandet wurden. Weiterhin wurde zum größten Teil die Angabe „Fahrzeuge“ durch „Automobile“ ersetzt.
Bei Automobilen handelt es sich um Autos. Wie in der ursprünglichen Beanstandung bereits erläutert, werden auch „Autos“ als „Cruiser“ von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen (siehe Duden „Sportliches Fahrzeug mit hoher Motorleistung, aber relativ niedriger Geschwindigkeit“ https://www.duden.de/rechtschreibung/Cruiser ). Auch wenn durch die Einschränkung von „Fahrzeugen“ in „Automobile“ auf viele verschiedene Arten von Fahrzeugen verzichtet wurde, werden die maßgeblichen Verbraucher den Ausdruck „Cruiser“ weiterhin mit einem schnellem Fahrzeug (in diesem Fall mit einem Auto), mit dem man posiert, und mit dem man etwas darstellt, verstehen.
Die Anmelderin vermerkt, dass die Definition des Ausdrucks “Cruiser“ des Dudens („schnelles Fahrzeug mit hoher Motorleistung, aber mit relativ niedriger Geschwindigkeit“) nicht im Verhältnis für Autos und Fahrräder stehen würde, da Fahrräder keine Motorleistung hätten und sich Autos nicht durch die Kombination von hoher Motorleistung und geringer Geschwindigkeit kennzeichnen würden.
Es ist an dieser Stelle nicht Aufgabe des Amtes, zu entscheiden wie genau eine geringe Geschwindigkeit definiert wird. Eine geringe oder hohe Geschwindigkeit wird sehr wahrscheinlich jeder anders definieren und empfinden. Darüber hinaus gibt es Fahrräder mit Motorkraft, sogenannte „Fahrräder mit Hilfsmotoren“ oder moderner ausgedrückt „E-Bikes“.
Selbst wenn die Bezeichnung „Cruiser“ aktuell nicht für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für Waren und Dienstleistungen verwendet werden kann.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23./10./2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Zu Punkt 2
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30.06.2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).
Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen “Cruiser” dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.
Wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „Cruiser“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht eine Wertaussage zu kommunizieren. Der Verbraucher kann in einer solchen banalen Aussage keinen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft für die angemeldeten Automobile und Zubehörteile für Automobile erkennen, sondern nur, dass es sich um Produkte handelt, die als cool angesehen werden, die zum Posen dienen und die ein bestimmtes positives Image darstellen.
Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Das Zeichen wurde als Wortmarke angemeldet. Der Gesamtbegriff wird im Sprachgebrauch gewöhnlich verwendet. Der Begriff ist klar verständlich. Da keine weiteren Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen.
Aus den oben genannten Gründen fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der betrieblichen Kennzeichnungsfunktion und somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wird von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Zu Punkt 3
Die Anmelderin vertritt die Meinung, dass es sich bei dem Zeichen nicht um einen Slogan handelt. Das Amt gibt der Anmelderin insofern Recht, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um eine Aneinanderreihung mehrerer Wörter oder um einen Satz handelt. Auch laut der Definition des Dudens handelt es sich bei einem Slogan um eine Redewendung. Jedoch kann es sich bei einem Slogan auch um ein Schlagwort, ein Motto oder einen Wahlspruch handeln. An dieser Stelle geht es jedoch nicht um die Definition oder die Verwendung des Wortes Slogan, sondern um das Wort „Cruiser“. Bei dem angemeldeten Zeichen „Cruiser“ handelt es sich nämlich eindeutig um einen Ausdruck, der in der Werbung verwendet wird, um einen positiven Aspekt der Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich um sportliche Fahrzeuge handelt.
Laut Ansicht der Anmelderin kann ein „Herumfahren“ nicht als eine positive Eigenschaft angesehen werden, da die Waren der Klasse 12 naturgemäß zum Fahren geeignet sind. Das Amt bleibt bei seinem Standpunkt, dass Fahren mit etwas Positivem verbunden ist. Für viele Autofahrer ist Autofahren ein Vergnügen. Autos sind Statussymbole. Viele Autofahrer sind stolz auf ihre Autos und zeigen diese auch gerne. Sie werden sogar getunt oder erhalten einen besonderen Farblack, so dass diese Autos beim cruisen noch mehr auffallen. Es gibt Autofahrer, die fahren auch einfach nur in der Gegend herum (cruisen), ohne dabei ein bestimmtes Ziel zu haben. Sie möchten dabei lediglich ihre Autos zur Schau stellen und auf sich aufmerksam machen. Gerade in der Werbung wird den Verbrauchern immer wieder suggeriert, dass mit bestimmten Autos das Fahren zum Vergnügen wird, sei es aufgrund des Designs, der Sportlichkeit des Wagens, der Innenausstattung, der Technik usw.
Zu Punkt 4
Den Vorwurf, dass man vom Wort „cruisen“, also dem „coolen Herumfahren“ nicht auf das Wort „Cruiser“ schließen kann, weist das Amt zurück. Es handelt sich hierbei um eine Wortfamilie mit dem gleichen Wortstamm und der gleichen Bedeutung. Da ein „Cruiser“ als ein sportliches Fahrzeug gilt, ist die Bedeutung von „cruisen“ also fahren, herumfahren, eine Spritztour machen, chauffieren, kutschieren etc. Die Bedeutung des Ausdrucks ist sehr konkret und bietet in seinem Verständnis auch nicht viel Spielraum, bzw. es sind nicht, wie von der Anmelderin vorgetragen, mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf Eigenschaften der damit bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Der Ausdruck „Cruiser“ ist daher für den relevanten Verkehr ohne weitere Gedankenschritte verständlich im Sinne von „sportliches cooles Fahrzeug“.
Zu Punkt 5
Der Verweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen ändert an diesem Befund nichts. Die von dem Anmelder zitierten Eintragungen, die das Wort „Cruiser“ enthalten sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und rechtfertigen keine andere Entscheidung (Urteil „Streamserve“, § 66; 12.02.2009, C-39/08, „Volkshandy“, EU:C:2009:91, § 13).
Soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen im Deutschen Markenregister beruft, sind diese nicht einschlägig, denn sie weisen einen gänzlich von dem anhängigen Verfahren unterschiedlichen Sachverhalt auf. Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27.02.2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
„Zudem […] geht auch der Hinweis auf nationale Eintragungen in nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten fehl, da das Zeichen sich in diesen als unterscheidungskräftig erweisen kann, ohne dass dies in der gesamten Union der Fall sein müsste“ (03.07.2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 40).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09.10.2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27.02.2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Anmelderin aus einer Eintragung ins Register einer bestimmten Marke, die mit der vorliegenden ähnlich oder vergleichbar ist, keinen Anspruch auf Eintragung ihrer Unionsmarkenanmeldung ableiten kann.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 408 212 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 12 |
Führerlose Automobile [autonome Automobile, nämlich Automobile]; Motoren und Antriebe für Automobile; Triebwerke für Automobile; Fahrwerke für Automobile; Fahrzeugaufbauten von Automobilen; Kupplungen für Automobile; Stoßdämpfer für Automobile; Stoßdämpferfedern für Automobile; Reifen (Pneus); Reifen für Automobilräder; Felgen für Automobilräder; Vollgummireifen für Automobilräder; Automobilräder; Naben für Automobileräder; Schläuche für Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Spikes für Reifen, Schneeketten; Gleitschutzvorrichtungen für Automobilreifen; Automobilsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Automobilsitze; Alarmanlagen für Automobile, Diebstahlsicherungen für Automobile; Zigarettenanzünder für Automobile; Automobile, ausgenommen Streifenwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Motorräder; Mopeds; Fahrräder; Zweiräder, Roller [Fahrzeuge]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
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Klasse 35 |
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Automobilen, Automobilteile und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke für Automobile, Fahrzeugaufbauten und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke für Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Automobile, Fahrwerke für Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten von Fahrzeugen und Reifen für Fahrzeugräder; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf Streifenwagen. |
Klasse 37 |
Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Automobilen; Reparatur von Automobilen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Automobilen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Automobilen; Polieren von Automobilen; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf Streifenwagen. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK